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Autor Thema: Schuldenhöhe bei Versagung der RSB  (Gelesen 3247 mal)

fips69

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Schuldenhöhe bei Versagung der RSB
« am: 08. Februar 2012, 21:39:08 »

Hallo,

einige Fragen. Falls die RSB versagt wird, warum auch immer, was passiert dann?
Wie hoch sind dann die verbleibenden Schulden?
Genauso hoch wie vor dem gesamten Verfahren?
Oder bleiben nur die Schulden bei den Gläubigern (abzüglich der geleisteten Zahlungen) die auch im Schlussverzeichnis stehen?
Wenn zum Beispiel der Hauptgläubiger bei Eröffnung nicht zur Tabelle gemeldet hat, das Verfahren abgeschlossen hat und man sich bereits in Wohlverhaltensphase befindet. Die RSB aber versagt wird. Kann der ehemalige Hauptgläubiger seine Forderung wieder geltend machen?

VG
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Der_Alte

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Re: Schuldenhöhe bei Versagung der RSB
« Antwort #1 am: 08. Februar 2012, 21:41:37 »

Alle alten Schulden, auch diejenigen, die nicht angemeldet wurden, bleiben erhalten. Zusätzlich kommen noch die aufgelaufenen Zinsen sowie die Verfahrenskosten dazu.
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fips69

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Re: Schuldenhöhe bei Versagung der RSB
« Antwort #2 am: 08. Februar 2012, 21:56:07 »

Noch einmal,

macht es dann nicht Sinn wenn man weiß das es mit RSB nicht klappt weil man (unwissender Weise, weil man sich nicht wirklich damit beschäftigt hat und so gut wie kein Kontakt zum Verwalter bestand) während der Wohlverhaltensphase Fehler gemacht hat, die ganze Sache zu beenden und auf eigene Faust bzw. mit Hilfe Vergleiche mit den Gläubigern anzustreben?
Kann man das Verfahren überhaupt auf eigenen Wunsch beenden?
Und was kommen dann für Kosten auf einen zu?

VG
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makro

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Re: Schuldenhöhe bei Versagung der RSB
« Antwort #3 am: 08. Februar 2012, 23:21:43 »

@der Alte

das gilt aber nicht für Forderungen die nicht zur Tabelle angemeldet wurden, auch nicht tituliert wurden und demzufolge nun verjährt sind!
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Der_Alte

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Re: Schuldenhöhe bei Versagung der RSB
« Antwort #4 am: 09. Februar 2012, 06:35:40 »

@der Alte

das gilt aber nicht für Forderungen die nicht zur Tabelle angemeldet wurden, auch nicht tituliert wurden und demzufolge nun verjährt sind!

Das ist keine zulässige Folgerung. Eine Verjährung tritt nicht ein, weil die Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde. Es kann Forderungen geben, bei denen die Verjährung eingetreten ist. Andere, Bankforderungen zum Beispiel, haben ein Hemmung von zehn Jahren und Verjährung erst drei Jahre nach Ende dieser Hemmung.

Ich würde erst einmal abwarten ob ein Gläubiger einen Versagensantrag stellt. Nur Fehler im Verfahren gemacht zu haben heißt noch lange nicht, dass einem Versagensantrag auch stattgegeben wird.

Ich hab noch mal die Schreibfehler berichtigt, man soll nicht vom Handy schreiben.
« Letzte Änderung: 09. Februar 2012, 18:33:50 von Der_Alte »
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fips69

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Re: Schuldenhöhe bei Versagung der RSB
« Antwort #5 am: 09. Februar 2012, 11:31:26 »

Hallo, ich habe gerade mit meinem Treuhänder telefoniert.
Es sieht so aus, der Hauptgläubiger und einige kleine Gläubiger hatten nicht zur Tabelle gemeldet. Die drei Gläubiger die zur Tabelle gemeldet haben werden bei der nächsten Meldung (Anfang April) an das Gericht ausbezahlt sein. Das heißt die Schulden bei diesen Gläubigern und die Gerichtskosten sind beglichen. Wenn dem so ist stünde einer RSB (und einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens) nichts mehr im Wege, oder (eigentlich)? Der Treuhänder würde das wohl auch so empfehlen.
Nun habe ich aber in der Wohlverhaltensphase 3600,-€ geerbt von meinem verstorbenen Vater (zu dem ich keinen Kontakt hatte), das hatte alles meine Mutter in die Wege geleitet. Das Geld liegt auch noch so bei meiner Mutter. Wie gesagt ich bin erst vor kurzem auf diese Forum gestoßen und hatte mich nicht wirklich mit diesem Thema beschäftigt. Ich weiß nicht gut... Wird das mein Genickbrecher oder kann ich meinen Kopf noch aus der Schlinge ziehen in dem ich das Geld (50%) jetzt noch auf das Treuhandkonto überweise.
Was passiert wenn auf dem Treuhandkont dann noch Geld drüber ist, so wie es dann ja bei mir der Fall sein wird?

Was soll ich machen Füße still halten und hoffen, oder mit der Überweisung den Treuhänder drauf aufmerksam machen?

Für eine nochmalige Antwort wäre ich Euch dankbar.

VG
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Insoman

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Re: Schuldenhöhe bei Versagung der RSB
« Antwort #6 am: 09. Februar 2012, 11:54:10 »

Wenn Sie eine Obliegenheitsverletzung heilen, bevor ein Versagungsantrag gestellt wird, kann wegen dieser (geheilten) Verletzung nicht versagt werden.
.. analog BGH Beschluss vom 18.02.2010..
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Feuerwald

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Re: Schuldenhöhe bei Versagung der RSB
« Antwort #7 am: 09. Februar 2012, 12:14:09 »

und wer soll denn versagen? Die bereinigten Gläubiger?


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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Der_Alte

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Re: Schuldenhöhe bei Versagung der RSB
« Antwort #8 am: 09. Februar 2012, 18:38:36 »

Teilen Sie dem Treuhänder mit, dass Sie eine Erbschaft gemacht haben und überweisen Sie die Hälfte. Dann wird das Verfahren sogar noch schneller beendet sein. Einen Versagensantrag brauchen Sie nicht zu fürchten, denn die Tabellengläubiger sind vollends befriedigt. Und die anderen haben ohnehin nichts zu melden.

Stellen Sie auch gleich nach der Überweisung einen Antrag beim Insolvenzgericht auf vorzeitige RSB. Gelder, die noch auf dem Treuhandkonto eingehen und nicht für die Befriedigung der Gläubiger und der Verfahrenskosten benötigt werden bekommen Sie am Ende des Verfahrens ausgezahlt.

Freuen Sie sich, Sie haben es geschafft!!!
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Schuldenheini

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Re: Schuldenhöhe bei Versagung der RSB
« Antwort #9 am: 10. Februar 2012, 12:10:15 »

Dem TH von der Erbschaft in Kenntnis setzen ( bevor ers merkt )und hälftig zahlen......... :coffee:
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