Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: willo am 14. Januar 2007, 15:53:42
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Hallo Zusammen,
Ich habe da mal ein paar Fragen!
meine Frau ist im 3 monat Schwanger, wann muß es dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden, reicht es Kurz vor dem Mutterschutz?
Wie läuft es mit dem ELTERNGELD ? Hat der IV anspruch auf einen Teil davon?
Nach der Schwangerschaft werden Elterngeld und Gehalt ca 2 Monate parallel gezahlt, hat der IV in dieser Zeit mehr anspruch?
bitte um info
gruß Willo[addsig]
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Es sollte reichen, wenn Sie Ihren IV während des Mutterschutzes oder unmittelbar nach der Geburt informieren.
Es spricht aber nichts dagegen, jetzt schon mal darauf hinzuweisen.
Elterngeld wird oberhalb des Freibetrages von 300,-Euro(altes Erziehungsgeld) wie normales Einkommen behandelt
SGB 1 § 54 Pfändung
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder, sowie Elterngeld bis zur Höhe des nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge(...)
(...)
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Nach § 10 BEEG sind 300,-€ anrechnungsfrei (bei Wahl der Verlängerungsoption 150,-€).
[addsig]
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\"und Gehalt ca 2 Monate parallel gezahl\"
Frage
da dürfte es sich um Mutterschaftsgeld handeln ? Falls ja, ergibt sich das auch aus § 54 SGBI
Unpfändbar ...
Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes,
MfG
Feuerald[addsig]
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noch mal ne frage zu diesem thema:
für wen würde das elterngeld denn als einkommen gewertet? wird das elterngeld für beide hälftig angerechnet oder nur der mutter? da ja nur einer in der insolvenz ist, würde das ja dann einen unterschied machen oder nicht?
ich verstehe auch nicht so ganz wieviel mir dann noch bleibt. wenn ich ca. 67 % des letzten nettogehaltes erhalte und dann unter dem pfändbaren betrag bleibe, wird mir dann überhaupt noch etwas für die inso abgezogen?
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SGB-Experte ist Feuerwald. :whistle:
Aus meiner Sicht wird aber doch das Einkommen desjenigen zu Grund gelegt, der das Kind betreut.
Insofern ist bei Ihnen in der Tat nichts pfändbar.
Sollte sich ein pfändbarer Nettobetrag ergeben, müssten nach meiner Lesweise des Gesetzes die 300,- /150,- zuvor vom Elterngeld abgezogen werden.
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na, das ist doch schon mal was :cheesy:
dankeschön!!