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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Selbständig  (Gelesen 2269 mal)

swordie

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Selbständig
« am: 29. Januar 2009, 19:57:14 »

Hallo,

ich bin seit okt.2002 in der wohlverhaltensphase und lese nun das es anscheinend nur 6 jahre sein sollten.
Kann es sein, das weil ich einer der ersten war gesetze geändert worden sind oder warum dauert diese bei mir 7 jahre?

desweiteren hat die sekretärin mich ins büro des verwalters eingeladen, wo mich die sekrätärin und ein Diplom Betriebswirt mich um eine gewinnermittlung für 2006, 2007 und 2008 gebeten haben. Dieser hat doch eigentlich nichts mit meinem insolvenzverfahren zu tun. Müsste das nicht mein vom Gericht bestellter Insoverwalter fordern?
Im übrigen kamen von diesem DiplomBW aussagen wie : "sie haben doch bestimmt was angehäuft!!"

Gilt die Pfändungstabelle auch für Selbständige? und wird diese  auf den Gewinn oder auf das zu versteuernde einkommen(Gewinn - KV - RV etc.) angewendet???

mir schien als wolle der Dipl. BW pschologische spielchen veranstalten.

Danke im Vorraus
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paps

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Re: Selbständig
« Antwort #1 am: 29. Januar 2009, 20:48:08 »

Vor dem 01.12.2001 eröffnet?
5 Jahre /7 Jahre WVP nach Schlusstermin
 
Bezüglich der Gewinnermittlung kann dies nur der TH oder das Gericht.

Ob das Sinn macht sei dahingestellt.

Was wurde bisher in der WVP an den Th abgeführt?


Die Pfändungstabelle gilt nur indirekt für Selbständige.
Nach der neuen InsO müßten Sie soviel abführen, wie es ein vergleichbarer Angestellter tun müßte.
Ob es nach der alten auch so war, entzieht sich jetzt meiner Kenntnis
« Letzte Änderung: 30. Januar 2009, 20:12:55 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Feuerwald

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Re: Selbständig
« Antwort #2 am: 29. Januar 2009, 21:17:54 »

ich bin seit okt.2002 in der wohlverhaltensphase

- wann wurde a) das Insolvenzverfahren eröffnet und a) wann wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben  (Monat/Jahr reich)




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swordie

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Re: Selbständig
« Antwort #3 am: 29. Januar 2009, 21:29:55 »

Hallo,

Eröffnet am 6.2001 und aufhebung 10.2002

danke
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Feuerwald

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Re: Selbständig
« Antwort #4 am: 29. Januar 2009, 22:00:54 »

Ok, dann kommt es drauf an ob Sie ein sog. Altfall sind (Art 107 EGInsO). Je nach dem ist die WVP dann 5 oder 7 Jahre ab Aufhebung (sic!) des Insolvenzverfahrens. Die neue Regelung der 6 Jahre Abtretung im RSB Verfahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift bei Ihnen dann nicht.  Die Altfallregelung (5 Jahre ab Aufhebung) war möglich, wann Zahlungsunfähigkeit vor 1999 schon bestanden hat und entsprechend beantragt wurde. das ergibt sich aus der Ankündigung der RSB

Soweit ich mich recht erinnere (da muss ich aber mal nachshen ... bin mir nicht ganz sicher), gab es den § 295 Abs. 2 InsO (bitte mal lesen) auch schon in der ersten Fassung der InsO die bis 12/2001 Gültigkeit hatte.  Daraus wiederum würde sich Ihre Abbrühungspflicht als Selbständiger in der WVP ableiten lassen und könnte im Ergebnis dazu führen, dass sich das Gesülze des BWLers und der Sektraterin als eben solches entpuppen könnte.



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Feuerwald

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Re: Selbständig
« Antwort #5 am: 29. Januar 2009, 22:35:15 »

Sodele

Nun habe ich in meinen Altbestand an Fachliteratur mal nachgesehen und zwei Werke aufgeschlagen

a) das erste halbwegs taugliche Werk der Verbraucherzentrale "Arbeitshilfen InsO" 1. der 1. Auflage aus April 2001.  Dort steht auf Seite 334 zur Abführungspflicht des Selbständigen

Die Abführung des Selbständigen erfolgt gem. § 295 Abs 2 InsO ....

Keine Festsetzung durch das Gericht
Keine Festsetzung durch den Treuhänder
Zahlungshöhe unabhängig vom erwirtschafteten Erfolg des Unternehmens
-> Festsetzung durch den Schuldner nach § 295 Abs. 2 InsO (fiktiver Betrag)

Gleiches findet sich sinngemäß auch im Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht aus gleicher Zeit.

Ok, dieser nette 295 Abs. 2 hat schon zu zahlreichen Diskussionen geführt. Wie so oft. Da werden Sie nicht umhin kommen, sich einzulesen und ggf. Ihren Standpunkt gegenüber den TH zu vertreten und zur Not (mit Hilfe eines Juristen)  durchzusetzen. Absolute Rechtssicherheit gibt es  nie.

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swordie

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Re: Selbständig
« Antwort #6 am: 29. Januar 2009, 22:49:25 »

Wenn ich das Also richtig gelesen habe müsste ich bei der IHK anrufen und den Verdienst des Berufs erfragen und dann den fiktiven betrag gegen die Pfändungstabelle halten. Danach selber bestimmen wieviel ich zahlen müsste oder auch nicht(im falle des deckungsmangels)??.

Vielen Dank Feuerwald
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Feuerwald

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Re: Selbständig
« Antwort #7 am: 30. Januar 2009, 12:35:26 »

Wie haben Sie denn in der Jahren der WVP bisher abgeführt? Man muss schon ein wenig aufpassen. Wenn man sich auf § 295 Abs. 2 InsO und dem fiktiv zu ermittelnden und abzuführenden Betrag beruft, so ist dieser Betrag auch unabhängig vom Unternehmensergebnis in der WVP abzuführen. Wer nun aber nie einen solchen Betrag abgeführt hat ... 

Daneben gibt es eine Auskunftspflicht über die Vermögensverhältnisse auch in der WVP, was aber nicht bedeutet, dass Vermögen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens von der Abtretung des TH erfasst wird.


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