Anschaffungswert | 7000 Euro |
Abschreibung im ersten Jahr | 1000 Euro |
Gewinn | 6000 Euro |
Steurn und Abgaben (fiktiv) | 2000 Euro |
Einkommen | 4000 Euro |
Abzuführen an den TH (grob 70 % ) | 2800 Euro |
In der Kasse | 0 Euro |
d.H., das Gewerbe ist nicht aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben???Das Insolvenzverfahren ist abgeschlossen. Schlußtermin war vor ein paar Jahren. Derzeitiger Stand Wohlverhaltensperiode.
"und in der Kasse ein positiver Betrag übrig bleibt"Gemeint ist, daß nach Steuern aber vor dem IV ein positiver Betrag übrig bleibt.
grins, eine Kasse kann niemals negativ sein! Wie wollen Sie denn etwas aus der Kasse nehmen, was nicht drin ist :wow:
Außerdem kann ich Ihre Frage nicht so recht nachvollziehen:
Woher nehmen Sie denn die an den Treuhänder abzuführenden 70%? 70% von was? Woraus resultieren die angegeben Erlöse? Was ist der Überschuss?
Sind das Angaben pro Monat?
Was hat der Kauf von Werkzeugen mit dem an den Treuhänder/IV abzuführenden Betrag zu tun?
Das sieht IV und der zuständige Rechtspfläger am Gericht anders. Daher die bitte um Gerichtsurteile.
die Abführungspflicht regelt in der Wohlverhaltensphase der § 295 Abs. 2 InsO und nicht der Treuhänder. Das sollte langsam auch in der letzten bayerischen Dorfkanzlei angekommen sein.
Mit WVP liegen Sie richtig.
Für Sie stellt sich diese Frage aber nicht, denn Sie befinden sich offenbar bereits in der Wohlverhaltenphase.
BGH, Beschluss vom 5. 4. 2006 - IX ZB 50/05; LG Traunstein
22 - 2. Zwar obliegt dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 Abs. 2 InsO). Geht der selbständig tätige Schuldner wie hier zusätzlich einer abhängigen Beschäftigung nach, muss er die dem Treuhänder aufgrund der Abtretung zufließenden Einkünfte um den Betrag aufstocken, der den Gläubigern zugeflossen wäre, wenn er anstelle der selbständigen Tätigkeit auch insoweit abhängig beschäftigt gewesen wäre (HK-Inso/Landfermann, 4. Aufl. § 295 Rn. 8).
http://lexetius.com/2006,820
Um solche unsinnigen Diskussionen zu vermeiden, kann eine selbst. Erwerbstätigkeit im Eröffnungen Insolvenzverfahren nur im Rahmen der sog. Freigabe erfolgen. Alles andere führt zum Fiasko.
Die Einkünfte aus dem Gewerbetrieb als solche interessieren doch den Verwalter dann genauso wenig, wie die Kosten. Mir als "Provinzler" wäre es wirklich neu, wenn dies anders zu sehen wäre. Ob der Schuldner Zahlungen im Rahmen des § 295 Abs. 2 InsO tätigen müsste, steht ja erstmal auf einem ganz anderen Blatt. Ich versteh absolut nicht den zusammenhang und wäre für eine Aufklärung dankbar.