Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Miau am 03. Mai 2010, 12:00:18

Titel: Selbständigkeit?
Beitrag von: Miau am 03. Mai 2010, 12:00:18
Hallo allerseits,

Mein Inso-Verfahren ist aufgehoben, habe nur noch paar Jahre WVP.

Angenommen mein jetziger Arbeitgeber würde mich kündigen und ich würde danach ALG 2 beziehen.
Ferner angenommen ich würde mich selbständig machen (echter Freiberufler, Einnahmeüberschußrechnung, Anfangs USt befreit).

Gewinn würde sich berechnen nach:
http://www.gruenderlexikon.de/onlinerechner-hinzuverdienst-alg2.php

Das heißt, daß solange der Gewinn < 999 € bleibt, der TH von mir nix kriegt?
Denn es gibt in der InsO nirgends vorgeschrieben, welche und wie hoch die Betriebsausgaben sein dürfen.
Titel: Re: Selbständigkeit?
Beitrag von: Feuerwald am 03. Mai 2010, 12:56:52
"Denn es gibt in der InsO nirgends vorgeschrieben, welche und wie hoch die Betriebsausgaben sein dürfen"

-> nein, denn als "echter" Selbständiger in der WVP gilt § 295 Abs. 2 InsO und zwar unabhängig vom Umsatz, Betriebskosten und Ertrag.



Titel: Re: Selbständigkeit?
Beitrag von: Miau am 03. Mai 2010, 14:01:29
"Denn es gibt in der InsO nirgends vorgeschrieben, welche und wie hoch die Betriebsausgaben sein dürfen"

-> nein, denn als "echter" Selbständiger in der WVP gilt § 295 Abs. 2 InsO und zwar unabhängig vom Umsatz, Betriebskosten und Ertrag.





Thx!

http://www.f-sb.de/download/grote295abs2.htm

Ich sehe schon, dass ich einen 1er Juristen mit dem Format eines Michael Friedmann brauchen werde, um das ganze zu meinem Gunsten zu regeln.
Titel: Re: Selbständigkeit?
Beitrag von: Feuerwald am 03. Mai 2010, 15:40:15


 Ich sehe schon, dass ich einen 1er Juristen mit dem Format eines Michael Friedmann brauchen werde, um das ganze zu meinem Gunsten zu regeln.

-> Nö. Das Procedere ist im Grunde glasklar. Sie haben § 295 Abs. 2 InsO zu beachten und der Th kann nichts machen außer zuzusehen.

a) fiktives Einkommen ermitteln
b) Pfändbaren Betrag daraus ermitteln
   -> beides dem TH und ggf. den GL mitteilen
c) überlegen, ob Sie diesen Betrag entrichten können und wenn in absehbarer Zeit nicht
d) sich mittelfristig durch Bewerbungen um ein angemessenes Dienstverhältnis bemühen, damit Sie Ihre Erwerbsobliegenheit erfüllen.