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Autor Thema: Selbstängigkeit?  (Gelesen 12641 mal)

Tom1506

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Selbstängigkeit?
« am: 30. Juli 2006, 18:44:08 »

Hallo,

befinde mich seit 3 Jahren in der Wohlverhaltensperiode. Arbeite als Angestellter, verdiene allerdings so wenig das ich bisher noch keine Zahlungen an den IV geleistet habe.

Jetzt könnte ich mich selbständig machen bzw. ein Geschäft übernehmen. Ich bin jedoch nicht in der Lage die Summe von ca. 20.000,- € für die Übernahme auf einen Schlag zu zahlen, der Verkäufer ist mein jetziger Arbeitgeber und er würde mir die Summe finanzieren über 3 Jahre. Daher habe ich bei meinem IV angefragt ob er ein Problem sieht.

Antwort: Kein Problem solange sie die Summe vom pfändungsfreien Einkommen zurückzahlen.

Warum das? Ich habe keinerlei privaten Nutzen von dem Betrieb bzw. der Ausstattung. Warum soll ich Betriebskosten aus privatem Einkommen bezahlen?

Wäre klasse wenn mir da jemand helfen könnte.
Gespeichert
 

ThoFa

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Selbstängigkeit?
« Antwort #1 am: 01. August 2006, 22:32:47 »

Hallo,

nun ja Ihr Insolvenzverwalter gehört halt zu denen, die keine Ahnung haben. ;)

Wenn Se selbständig sind, müssen Sie soviel zahlen als seien Sie angestellt tätig. Es spielt also absolut keine Rolle, wieviel Sie verdienen.

Wenn Sie nun ein Geschäft kaufen und dieses per Raten abzahlen, sind das - bei richtiger Gestaltung - Betriebskosten.

Sie müssen aber - auch wenn Sie mit Ihrem Geschäft nichts verdienen - soviel zahlen als seien Sie angestellt tätig. Bedeutet im Erfolgsfall, dass Sie wenig zahlen obwohl Sie gut verdienen und im negativen Fall, dass Sie etwas zahlen müssen, obwohl Sie gar nichts verdienen. Zahlen Sie dann nichts gefährden Sie Ihre Restschuldbefreiung.  

Fazit:

Für den Fall, dass Sie sich selbständig machen, gibt es gar kein pfändbares Einkommen mehr und Ihr IV hat sowieso nicht zu melden, da er in der WVP lediglich noch die Funktion eines Sparschweines hat. ;)

MfG

ThoFa
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