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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Selbstständig machen in der Wohlverhaltensperiode - was muss beachtet werder?  (Gelesen 3121 mal)

Sterntaler61

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Bin deutlich über 50 Jahre, und bekomme nach über einem Jahr Arbeitslosigkeit, trotz intensiver Bemühungen keine neue Arbeitsstelle.

Möchte mich deshalb gern Selbständig machen. Habe versucht das mit meinem IV telefonisch, schriftlich und persönlich zu besprechen, aber der verweigert mir jegliches Gespräch bzw. Stellungnahme, da laut seiner Aussage für ihn ein Interessenkonflikt vorliegt.
Sein Vorschlag mich durch einen speziellen Anwalt beraten zu lassen ist mir aus Kostengründen leider nicht möglich. Deshalb wende ich mich an euch, mit der Bitte um beratenden Unterstützung.

Was muss ich alles beachten um keine Fehler zu begehen?

Wie wird der pfändbare Betrag in diesem Fall berechnet? Umsatz abzüglich Kosten, abzüglich Selbstbehalt = abzuführender Betrag? Oder gelten für Selbstständig andere Berechnungsgrundlagen?

Werden alle meine nachfolgenden Kosten (gewerbliche Mietkosten, erforderliche Materialkosten, Steuerberater für BWA etc, Auto soweit es erforderlich) anerkannt.?

Welche Dinge und Sachverhalte muss ich noch unbedingt beachten?

Mein Konzept steht komplett, und wurde vom derzeit mich betreuendem Hartz IV-Amt positiv bewertet. Ich könnte und würde sofort mit der Selbstständigkeit starten können. Möchte aber nicht in irgendwelche Fallen stürzen, die ich als Laie für den Bereich ISO absolut nicht einschätzen kann.

Brauche deshalb von euch dringend schnelle und gute Hilfe bzw. Antworten.
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Feuerwald

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Wenn das Hauptverfahren aufgeboben ist und Sie in der sogenannten Wohlverhaltensphase befinden, können Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Einer Erlaubnis durch den Treuhänder bedarf es nicht. Der Treuhänder hat auch keinen Zugriff mehr auf Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, da diese nicht von der Abtretung gem. § 287 InsO erfasst werden.
Sie haben jedoch die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 Abs. 2 InsO). Es kommt also nicht auf Ihre tatsächlich erzielten Einkünfte an und somit ist der Frage, was Sie an Betriebsausgaben ansetzen können, zunächst irrelevant.

Sie sollten feststellen, was Sie auf dem Arbeitsmarkt theoretisch verdienen könnten (Berufsbild / Tarifvertrag etc.) und dann aus dem hypothetischen Bruttoeinkommen den Nettobetrag nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Steuern ermitteln. Anhand dieses Betrags können Sie dann mittels der Lohnpfändungstabelle den abzuführenden Betrag ermitteln.

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Sterntaler61

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Fakt ist, das ich mich seit über einem Jahr intensiv um Arbeit bemüht habe, und definitiv keine Anstellung erhalten habe.

Verstehe ich das richtig, das es überhaupt keine Rolle spielt, ob ich in der Gründungszeit überhaupt Gewinne erziele?

Ich müßte dann Gelder für meine Schuldner zürücklegen (zahlen), obwohl ich die ich die unter Umständen garnicht erwirtschaftet habe? Bei dieser Handhabung würde ich mich zwangsweise verschulden müssen.

Ist das nicht paradox? Wird man so nicht automatisch in eine Schuldenfalle getrieben, obwohl man da weder hin möchte, noch darf? Es wird fiktiv gerechnet, obwohl die Beträge garnicht erzielt werden?

Ist das auch der Fall wenn mich das Jobcenter bei der Gründung finanziell unterstützt? Die würden mich so lange ich die Hilfe benötige, finanziell bei meinem Vorhaben unterstützen. Natürlich nur so lange bis ich über den Hartz IV-Satz liege.
Müßte ich auch in der Zeit wo ich Leistungen vom Jobcenter erhalte, Beträge die ich nicht erwirtschaftet habe für den TH (die Schuldner) zurücklegen?

Oder ist es dem Gesetzgeber lieber das man bis zum Ende der Wohlverhaltensphase in der Hartz IV Falle gefangen bleibt? Schließlich würde jeder Euro Umsatz den ich erziele, für das Sozialsystem Deutschland eine Entlastung bedeuten.




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Feuerwald

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"Ich müßte dann Gelder für meine Schuldner zürücklegen (zahlen), obwohl ich die ich die unter Umständen garnicht erwirtschaftet habe? Bei dieser Handhabung würde ich mich zwangsweise verschulden müssen"

-> Wenn aus Ihre selbständige Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase keine Einkünfte erzielen, die es Ihnen ermöglich, einen Abführungsbetrag gem. § 295 Abs. 2 InsO zu entrichten, brauchen Sie diese nicht zwangsläufig einstellen.  Wenn aber erkennbar ist, dass Sie dauerhaft keinen  Abführungsbetrag gem. § 295 Abs. 2 InsO entrichten können, sollten Sie Ihre Erwerbsobliegenheiten dadurch "heilen", dass Sie sich auch weiterhin um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen.

Zudem schreiben Sie ja selbst "Bin deutlich über 50 Jahre, und bekomme nach über einem Jahr Arbeitslosigkeit, trotz intensiver Bemühungen keine neue Arbeitsstelle".  Die Frage ist also, was Sie auf dem Arbeitsmarkt überhaupt verdienen können. So gewaltig hoch kann der Abführungsbetrag gem. § 295 Abs. 2 InsO also nicht ausfallen.

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Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen.
BGH, Beschluss vom 7. 5. 2009 - IX ZB 133/07; LG Münster

------------

[23] Im Streitfall haben die Gläubiger einen Verstoß der Schuldnerin gegen diese Obliegenheit nicht zu belegen vermocht. Zwar löst die Vorschrift die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners (FK/InsO-Ahrens, aaO § 295 Rn. 64). Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist jedoch aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (HK-InsO/Landfermann, aaO § 295 Rn. 7; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Kap. 8 Rn. 270 f). Aus der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 28. November 2004 ergibt sich, dass die Aussichten der Schuldnerin, eine neue Arbeitsstelle zu bekommen, sehr gering sind. Eine kausal auf einen Verstoß gegen § 295 Abs. 2 InsO zurückzuführende Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger ist daher auch insoweit nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin keinen Gewinn erzielt; wie ein solcher Fall zu entscheiden wäre, kann der Senat daher offenlassen.
BGH, Beschluss vom 5. 4. 2006 - IX ZB 50/05; LG Traunstein (lexetius.com/2006,820)

-------------

[16] Voraussetzung für die Berechnung des anzunehmenden fiktiven Nettoeinkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis ist, dass es sich um eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit handelt (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547 Rn. 13; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 295 Rn. 20; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 295 Rn. 30). Neben einer schlechten Lage am Arbeitsmarkt, die es verhindert, dass der Schuldner eine angemessene abhängige Beschäftigung findet, kann sich die Unangemessenheit auch daraus ergeben, dass der Schuldner aufgrund seines Alters oder aus Krankheitsgründen nicht in der Lage ist, die vergleichbare Tätigkeit auszuüben (vgl. Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 295 Rn. 43; Wischemeyer, ZInsO 2010, 2068, 2069).
BGH, Beschluss vom 10. 10. 2013 - IX ZB 119/12; LG Hannover (lexetius.com/2013,4719)

« Letzte Änderung: 11. Dezember 2014, 16:27:29 von Feuerwald »
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Sterntaler61

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Natürlich macht eine Selbstständigkeit auch für mich nur Sinn wenn auf Dauer tatsächlich Gewinne erzielt werden. Davon würden alle Seiten (Gläubiger, TH und ich) profitieren. Allerdings kann doch niemand davon ausgehen das bereits in der Gründungsphase (Anlaufphase) sofort soviel Geld erwirtschaftet wird, das einige hundert Euro monatlich für die Gläubiger zurück gelegt werden können.

Sehe eine Firmengründung, für ein von mir geplantes Kleinunternehmen aber auch gleichzeitig als ein Weg mit erheblichen Hürden und Risiken.

Die Risiken und Hürden liegen wohl darin, das der TH und die Gläubiger der Restschuldbefreiung widersprechen können, und somit eine ungewisse rechtliche Klärung bei Gericht erfolgen könnte.

Und wie sagte der Volksmund, "bei Gericht und auf See bist du in Gottes Hand".

Ich verstehe aber immer noch nicht warum bei Selbständigen nicht die tatsächlichen Kosten und Gewinne, ermittelt durch z.B. einen Steuerberater in Zusammenarbeit mit dem TH, für die Abführungsbeträge an die Gläubiger gerechnet und berücksichtigt werden.

Habe noch einmal mit der Sachbearbeiterin meines TH telefoniert. Es wurde mir mitgeteilt das ich im Falle einer Selbständigkeit in jedem Fall einen Steuerberater beauftragen muss.

Ist es richtig das die mir dafür entfallenden monatlichen Kosten für eine BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung) mir ebenfalls nicht als Kosten angerechnet würden?

Das würde im Umkehrschluß ja bedeuten das bei einem gerechnetem fiktiven Einkommen, mein tatsächliches Einkommen um alle mit der Selbständigkeit in Zusammenhang stehende Kosten (Mietkosten, Versicherungen, beruflich erforderliche PKW-Kosten, Steuerberater etc.) gemindert würde. Oder ist dies nicht der Fall?

Wie und wo werden diese tatsächlichen Kosten durch den TH und das Gericht berücksichtigt/gerechnet (anerkannt)?
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Feuerwald

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Es wurde mir mitgeteilt das ich im Falle einer Selbständigkeit in jedem Fall einen Steuerberater beauftragen muss.

-> Eine Pflicht dazu gibt es nicht.


Ist es richtig das die mir dafür entfallenden monatlichen Kosten für eine BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung) mir ebenfalls nicht als Kosten angerechnet würden?

-> Ebenso nicht richtig. a) Kosten für eine BWA sind Betriebskosten.  b) für die Abführungspflicht gem. § 295 Abs.2 InsO jedoch  nicht entscheidend, da nicht die tatsächlichen Einkünfte aus der selbst. Tätigkeit der Pfändung unterliegen sondern ebendas fiktive Einkommen. 


Das würde im Umkehrschluß ja bedeuten das bei einem gerechnetem fiktiven Einkommen, mein tatsächliches Einkommen um alle mit der Selbständigkeit in Zusammenhang stehende Kosten (Mietkosten, Versicherungen, beruflich erforderliche PKW-Kosten, Steuerberater etc.) gemindert würde. Oder ist dies nicht der Fall?

-> Verstehe die Frage nicht.


Wie und wo werden diese tatsächlichen Kosten durch den TH und das Gericht Berücksichtigt/gerechnet (anerkannt)?

-> Gar nicht. Weder Gericht noch Treuhänder nehmen eine Berechnung gem. § 295 Abs. 2 InsO vor, das ist die Obliegenheiten des Schuldners. Der muss einen angemessenen Abführungsbetrag leisten und in der Folge auch selbst ermitteln. Die tatsächlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und somit die Frage, was als Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist, ist dabei unerheblich.   

Die Aussagen der Sachbearbeiterin  bzgl. der Pflicht einen Steuerberater zu beauftragen sind zudem falsch. Eine solche Pflicht gibt es in der Wohlverhaltensphase für Selbständige nicht.  Es kann jedoch im eigenen Interesse Sinn machen.

Zur Auskunftspflicht des Selbständigen in der Wohlverhaltensphase:
BGH IX ZB 165/11 vom 26.02.2013

Leitsatz

1. In der Wohlverhaltensphase hat der selbständig tätige Schuldner auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, aus denen die ihm mögliche abhängige Tätigkeit bestimmt und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermittelt werden kann, nicht jedoch Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit.         

2. Verlangt ein Gericht eine solche - nicht durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gedeckte - Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Auskunft grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO oder nach § 296 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 InsO.         

(7) Ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können, ist unerheblich. Nach § 295 Abs. 2 InsO obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Vorschrift löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist dabei aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 6).

(8) Der selbständig tätige Schuldner hat deswegen nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dem Treuhänder oder dem Gericht auf Verlangen Mitteilung zu machen, ob er einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, wie seine Ausbildung und sein beruflicher Werdegang aussieht und welche Tätigkeit (Branche, Größe seines Unternehmens, Zahl der Angestellten, Umsatz) er ausübt, wobei seine Auskünfte so konkret sein müssen, dass ein Gläubiger danach die dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit bestimmen und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermitteln kann (vgl. FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 295 Rn. 60). Er hat jedoch keine Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu erteilen (AG Göttingen, ZInsO 2011, 1855, 1856; FK-InsO/Ahrens, aaO). Verlangen Treuhänder oder Gericht eine solche - nicht durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gedeckte - Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Antwort keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (zu §§ 97, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2169; zu § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vgl. FK-InsO/Ahrens, aaO § 295 Rn. 59; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 295 Rn. 25).
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Zitat
Ich verstehe aber immer noch nicht warum bei Selbständigen nicht die tatsächlichen Kosten und Gewinne, ermittelt durch z.B. einen Steuerberater in Zusammenarbeit mit dem TH, für die Abführungsbeträge an die Gläubiger gerechnet und berücksichtigt werden.

Weil es in § 295 Abs. 2 InsO anders geregelt ist. Nach Verfahrensaufhebung also in der WVP besteht nur noch die Abtretungserklärung nach § 287 InsO. Gewinne aus selbständiger Tätigkeit sind aber kein pfändbarer Arbeitslohn. Der TH hat keinen Zugriff mehr auf die Gewinne. Also muss eine andere Lösung her.


Zitat
Habe noch einmal mit der Sachbearbeiterin meines TH telefoniert. Es wurde mir mitgeteilt das ich im Falle einer Selbständigkeit in jedem Fall einen Steuerberater beauftragen muss.

Das ist falsch. Es bleibt jedem selbst überlassen, wie er seine steuerlichen Pflichten erfüllt. Wer die Erklärungen selbst erstellen kann, braucht keinen Stb. Wenn man allerdings keine eigenen BWA, Steuererklärungen usw. anfertigen kann, sollte man sinnvollerweise einen beauftragen, der es kann.


Zitat
Ist es richtig das die mir dafür entfallenden monatlichen Kosten für eine BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung) mir ebenfalls nicht als Kosten angerechnet würden?

ja

Zitat
Das würde im Umkehrschluß ja bedeuten das bei einem gerechnetem fiktiven Einkommen, mein tatsächliches Einkommen um alle mit der Selbständigkeit in Zusammenhang stehende Kosten (Mietkosten, Versicherungen, beruflich erforderliche PKW-Kosten, Steuerberater etc.) gemindert würde. Oder ist dies nicht der Fall?

Das ist kein Umkehrschluss sondern ein Fehlschluss. Ein Abzug wie Sie ihn beschreiben geht nicht. Das fiktive Brutto-Lohneinkommen wird nur um die gesetzlichen Abzüge bereinigt, §§ 850 ff ZPO.


Zitat
Wie und wo werden diese tatsächlichen Kosten durch den TH und das Gericht berücksichtigt/gerechnet (anerkannt)?

Gar nicht. Das ist unternehmerisches Risiko.
Andererseits dürfen Sie hohe Gewinne behalten.
Im übrigen s. zitierte Entscheidungen.
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