Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: masochist85 am 21. Mai 2012, 12:10:57
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Huhu
habe ne kurze Frage...
wenn Ich mich in der Gastronomie / Kneipe selbstständig mache, was benötigt denn der TH monatlich von mir?
Vorher wollte er Lohnzettel etc.
Würde auch zusätzlich zu der Selbstständigkeit den Existenzgründungszuschuss beantagen.
Bei einen Bruttoverdienst von ca 3500,- monatlich bleiben um die 1400,- Netto
Dabei kämen ca 1200,- Gründerzuschuss von AA.
Bin verheiratet und habe 2 Kinder
Habe auch doppelte Mietbelastung Gewerblich und Privat
Was kann mir denn da gepfändet werden?
Der Gründerzuschuss ist ja extra da für mir untertüzung in der Selbstständigkeit zu geben:
Werbung, Anlaufschwierigkeiten etc
Hoffe auf euren Rat...
grüße
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Ich bin mir sicher, das Ihnen gar nichts gepfändet wird!
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in der Wohlverhaltensphase hat der TH keinen Zugriff mehr auf Einkünfte aus einer Selbständigkeit. Es ist auch unerheblich, ob Sie eine hohe Kostenbelastung haben. Die Abführungspflicht ist im § 295 Abs. 2 InsO geregelt. Bzgl. des Existenzgründungszuschusses - wenn man den überhaupt noch bekommt - ließe sich diskutieren, in wie weit dieser der Abtretung des TH unterliegt. Da hier aber die Pfändbarkeit nicht erreicht wird, erübrigt sich das. Sie sollten, um Ihre RSB nicht zu gefährden, eine § 295 Abs. 2 InsO Berechnung vornehmen bzw. vornehmen lassen und das Ergebnis dem TH mitteilen.