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Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: masochist85 am 21. Mai 2012, 12:10:57

Titel: Selbstständigkeit Gastro bei WVP
Beitrag von: masochist85 am 21. Mai 2012, 12:10:57
Huhu

habe ne kurze Frage...

wenn Ich mich in der Gastronomie / Kneipe selbstständig mache, was benötigt denn der TH monatlich von mir?

Vorher wollte er Lohnzettel etc.

Würde auch zusätzlich zu der Selbstständigkeit den Existenzgründungszuschuss beantagen.

Bei einen Bruttoverdienst von ca 3500,- monatlich bleiben um die 1400,- Netto

Dabei kämen ca 1200,- Gründerzuschuss von AA.

Bin verheiratet und habe 2 Kinder

Habe auch doppelte Mietbelastung Gewerblich und Privat

Was kann mir denn da gepfändet werden?

Der Gründerzuschuss ist ja extra da für mir untertüzung in der Selbstständigkeit zu geben:

Werbung, Anlaufschwierigkeiten etc

Hoffe auf euren Rat...


grüße
Titel: Re: Selbstständigkeit Gastro bei WVP
Beitrag von: horst69 am 22. Mai 2012, 10:00:09
Ich bin mir sicher, das Ihnen gar nichts gepfändet wird!
Titel: Re: Selbstständigkeit Gastro bei WVP
Beitrag von: Feuerwald am 22. Mai 2012, 12:07:58
in der Wohlverhaltensphase hat der TH keinen Zugriff mehr auf Einkünfte aus einer Selbständigkeit. Es ist auch unerheblich, ob Sie eine hohe Kostenbelastung haben. Die Abführungspflicht ist im § 295 Abs. 2 InsO geregelt. Bzgl. des Existenzgründungszuschusses - wenn man den überhaupt noch bekommt - ließe sich diskutieren, in wie weit dieser der Abtretung des TH unterliegt. Da hier aber die Pfändbarkeit nicht erreicht wird, erübrigt sich das. Sie sollten, um Ihre RSB nicht zu gefährden, eine § 295 Abs. 2 InsO Berechnung vornehmen bzw. vornehmen lassen und das Ergebnis dem TH mitteilen.