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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Selbstständigkeit und Gewinn ?  (Gelesen 3695 mal)

stern69stern

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Selbstständigkeit und Gewinn ?
« am: 02. November 2011, 15:07:45 »

Hallo,

ich befinde mich seit 4 Jahren in der Privatinsolvenz Von Beginn an, hatte ich von meinem Insolvenzverwalter die Freigabe für meine Selbstständigkeit. Der Insolvenzverwalter hat ein Konto eingerichtet und es wurde ein Betrag vereinbart, welchen ich mir leisten konnte. Ich zahle somit seit 4 Jahren jeden Monat pünktlich und ohne Probleme 150 € auf dieses Konto. Mehr konnte ich mir auch nicht leisten. Wie gesagt läuft das schon Jahre so. Es gibt keine Probleme. Ich zahle meine Steuern, komme über die Runden, kann aber auch keine großen Sprünge machen.

Ich bin schon seit einiger Zeit in der Wohlverhaltensperiode.

Jetzt zeichnet sich ob, das die Geschäfte besser laufen und ich auch größere Gewinne mache. Das freut mich natürlich sehr. Ich kann mir ein bisschen mehr leisten und auch mal durchatmen, bzw. was sparen usw.

Doch wie verhält sich das in meiner Situation. Kann jetzt irgendwer kommen und von mir was wollen ? Muss ich zwangsweise jetzt mehr abgeben ? Kann mir die Restschuldbefreiung untersagt werden ? Was ist wenn ich mal ein paar gute Monate habe und dann mal ein paar hundert Euro übrig bleiben ?

Ich hab mal mit einem befreundeten Anwalt gesprochen, der sagte das mir überhaupt nichts passieren kann. Selbst wenn ich tausende von Euro auf dem Konto hätte, kann ich in der Wohlverhaltensphase wieder neues Vermögen aufbauen, wo keiner dran kann ? Ist das so richtig ?

Grüße,
Stern
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Feuerwald

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Re: Selbstständigkeit und Gewinn ?
« Antwort #1 am: 02. November 2011, 16:54:25 »



Sie sollten den gem. § 295 Abs. 2 InsO zu entrichtenden Betrag ermitteln und diesen für Laufzeit der Wohlverhaltensphase entrichten.

Derzeit zahlen Sie aus dem Bauch heraus einen Betrag X. Ob dieser angemessen ist, weiss hier keiner. 

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stern69stern

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Re: Selbstständigkeit und Gewinn ?
« Antwort #2 am: 02. November 2011, 19:01:15 »

Hallo,

danke für die Antwort.

Ich hab ursprünglich eine Ausbildung in der Gastronomie. Ich habe nie in diesem Beruf gearbeitet und hab mich nach der Ausbildung gleich selbstständig gemacht. Laut IHK liegt das Durchschnittsgehalt in meinem Bundesland bei rund 1500 € brutto in meinem Ausbildungsberuf.

Wie kann ich das jetzt errechnen, was ich abführen müsste ? Wie weit bin ich da mit meinen 150 € entfernt ?

Ich bin ledig und habe keine Kinder.

Grüße,
Stern
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Feuerwald

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Re: Selbstständigkeit und Gewinn ?
« Antwort #3 am: 02. November 2011, 20:03:44 »

ledig, keine Kinder ....

150,- Euro "Pfändungsbetrag" entspricht ca. 1.800 - 1.850 Euro brutto. Ist also Ok, wenn Sie nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt verdienen können.
 
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stern69stern

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Re: Selbstständigkeit und Gewinn ?
« Antwort #4 am: 03. November 2011, 18:49:03 »

Hallo,

ok danke für den Hinweis. Wie kann man sowas errechnen ?

Grüße,
Stern
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Der_Alte

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stern69stern

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Re: Selbstständigkeit und Gewinn ?
« Antwort #6 am: 03. November 2011, 19:13:50 »

Hi,

ok, vielen Dank.
Werde ich mir mal genau anschauen.

Grüße,
Stern
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hanshabenix

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Re: Selbstständigkeit und Gewinn ?
« Antwort #7 am: 04. November 2011, 11:54:03 »

Bei Selbständigen richtet sich die Zahlung nach dem "Fiktivem Einkommen"

Fiktiver Verdienst als Bemessungsgrundlage in der Wohlverhaltensperiode


Das Modell der Abführungspflicht des selbstständigen Schuldners in der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode ist als reine Obliegenheit ausgestaltet. Der Gesetzgeber hat sich verfahrenstechnisch sehr zurückgehalten und die Bemessung, Überwachung und Kontrolle des Abführungsbetrages in die Hände von Gläubigern und Schuldnern gelegt. Die Abführung erfolgt nach § 295 Abs. 2 InsO nicht auf der Grundlage der realen Gewinne und Einkünfte sondern ausschließlich nach der vom Schuldner während der Wohlverhaltensphase erzielbaren fiktiven Verdienstmöglichkeit als abhängig Beschäftigter. Eine Anpassung an das tatsächlich vom Schuldner erzielte Einkommen ist ebenso wenig vorgesehen, wie eine Festsetzung des Haftungsbetrages durch das Insolvenzgericht oder den Treuhänder. Die Frage, ob der Schuldner seiner Obliegenheit nachgekommen ist und ausreichende Beträge an den Treuhänder geleistet hat, entscheidet sich damit nach der insoweit eindeutigen Struktur des Gesetzes erst im Versagungsverfahren: Macht ein Gläubiger glaubhaft, dass der Schuldner keine seiner fiktiven Verdienstmöglichkeit entsprechenden Beträge an den Treuhänder abgeführt hat, so versagt das Insolvenzgericht auf Antrag die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner nach § 296 InsO schuldhaft gehandelt hat und hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde.


Höhe des fiktiven Betrages

Wie hoch der Betrag ist, den der selbstständige Schuldner abzuführen hat, richtet sich nach dem eindeutigen Wortlaut das § 295 Abs. 2 InsO nach dem, was er bei einem angemessen Dienstverhältnis erwirtschaften würde. Dieser Grundsatz ist unter dem übergeordneten Gesichtspunkt der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu sehen, die der Schuldner im Rahmen der ihm zumutbaren Aufwände gerecht zu werden hat, wenn er seine Obliegenheiten erfüllen will. Bei der Definition des angemessenen Dienstverhältnisses hält sich der Gesetzgeber sehr zurück, außer der kurzen und knappen Normierung in § 295 Abs. 2 InsO gibt es keine weiteren Regelungen zur Definition oder Einordnung dieses Begriffs. In der Gesetzesbegründung zu § 295 Abs. 2 InsO wird das angemessene Dienstverhältnis als “von seiner Ausbildung und Vortätigkeiten her angemessen” definiert.Das bedeutet, dass z.B. bei jemandem, der als Kfz- Mechaniker ausgebildet wurde und als solcher auch weiter tätig war, der ortsübliche oder der Tariflohn11 für Kfz- Mechaniker als angemessener fiktiver Verdienst anzunehmen ist. Ausbildung und Vortätigkeiten dürften dabei in keinem Rangverhältnis stehen, unter dem Gesichtspunkt der optimalen Gläubigerbefriedung ist der Schuldner verpflichtet, aufgrund seiner Ausbildung und seinen tatsächlichen Fähigkeiten den ertragreichsten Arbeitseinsatz zu erbringen. So wird der möglicherweise höhere Verdienst eines angestellten Geschäftsführers maßgebend sein, wenn der Kfz- Mechaniker in den Jahren vor dem Insolvenzantrag als solcher gearbeitet und höhere Verdienste erzielt hat.

Entscheidend ist dabei, ob er diese höherwertige Tätigkeit auch heute noch ausüben kann. Anderseits kann die Vortätigkeit nicht der Maßstab für die Bemessung sein, wenn der Schuldner von der Ausbildung her höherwertige Fähigkeiten hat, als er zuletzt ausgeübt hat.Er muss damit - wie bei § 295 Abs. 1 InsO - seine beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen optimal zur Einkommenserzielung nutzen.

Der fiktive Verdienst stellt die Bemessungsgrundlage dar, was bedeutet, dass hieraus der nach den §§ 850 ff. ZPO pfändbare Betrag zu ermitteln ist.Nach der Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens sind auch die Unterhaltsberechtigten, denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, zu berücksichtigen und aus der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO ist der adäquate Pfändungs- bzw. Abführungsbetrag zu ermitteln. Bei eigenem Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. Kinder stellt sich die Frage, inwieweit sich dieser Verdienst der Unterhaltsberechtigten auf die Bemessung des fiktiven Abführungsbetrages auswirkt. Da im fiktiven “Verfahren” nach § 295 Abs. 2 InsO keine reale Antragsmöglichkeiten des Treuhänders gem. § 850c Abs. 4 ZPO zur Berücksichtigung des Eigenverdienstes der Unterhaltsberechtigten möglich ist, muss die Fiktion wohl konsequent weiter gedacht werden, sodass zu unterstellen ist, dass der Treuhänder in dem Fall fiktiv einen entsprechenden Antrag gestellt hätte und die Entscheidung des Gerichts nach der herrschenden Rechtsprechung und Literaturmeinung zu prognostizieren ist.

Zeitpunkt der Abführung


Fraglich und umstritten ist, wann der Schuldner die Abführung bzgl. seiner fiktiven Tätigkeit zu leisten hat. Die Gesetzesbegründung geht auf diese Frage erstaunlich ausführlich ein. Nach der Meinung des Gesetzgebers liegt es in der Hand des Schuldners, zu beurteilen, welche Mittel er jeweils an den Treuhänder abführen kann “ohne den Fortbestand des Gewerbebetriebes zu gefährden”.Der Gesetzgeber hält es ausdrücklich für zulässig, dass “zeitweilig geringere oder gar keine Leistungen erbracht werden”.16 Eine Verletzung der Obliegenheiten soll nach der Gesetzesbegründung dann nicht vorliegen, “wenn der Schuldner nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode den gleichen wirtschaftlichen Wert an den Treuhänder abgeführt hat, den dieser im Falle eines angemessenen Dienstverhältnisses vom Schuldner erhalten hätte”.Hieraus darf jedoch nicht voreilig der Schluss gezogen werden, dass die Zahlungen des Schuldners erst mit Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu leisten sind.Eine solche Auslegung des § 295 Abs. 2 InsO würde einen Versagungsantrag eines Gläubigers vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode praktisch unmöglich machen.

Quelle: http://www.forum-schuldnerberatung.de/download/grote295abs2.htm
« Letzte Änderung: 04. November 2011, 15:11:59 von Feuerwald »
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zini

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Re: Selbstständigkeit und Gewinn ?
« Antwort #8 am: 13. November 2011, 15:52:47 »

Bei Selbständigen richtet sich die Zahlung nach dem "Fiktivem Einkommen"

Fiktiver Verdienst als Bemessungsgrundlage in der Wohlverhaltensperiode


.......bzw. Kinder stellt sich die Frage, inwieweit sich dieser Verdienst der Unterhaltsberechtigten auf die Bemessung des fiktiven Abführungsbetrages auswirkt. Da im fiktiven “Verfahren” nach § 295 Abs. 2 InsO keine reale Antragsmöglichkeiten des Treuhänders gem. § 850c Abs. 4 ZPO zur Berücksichtigung des Eigenverdienstes der Unterhaltsberechtigten möglich ist, muss die Fiktion wohl konsequent weiter gedacht werden, sodass zu unterstellen ist, dass der Treuhänder in dem Fall fiktiv einen entsprechenden Antrag gestellt hätte und die Entscheidung des Gerichts nach der herrschenden Rechtsprechung und Literaturmeinung zu prognostizieren ist.

Zeitpunkt der Abführung


...........
Quelle: http://www.forum-schuldnerberatung.de/download/grote295abs2.htm



Was bedeutet das denn für die Praxis? Heißt das, ein grundsätzlich Unterhaltsberechtigter würde auch ohne Beschluss nicht zu berücksichtigen sein, wenn davon auszugehen ist, dass das Gericht bei Vorliegen eines entprechenden Antrages diesem stattgeben würde?

Viele Grüße
Zini
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