"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Selbstständigkeit währen der Wohlverhaltensperiode  (Gelesen 5037 mal)

Stani

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 11
Selbstständigkeit währen der Wohlverhaltensperiode
« am: 20. Dezember 2008, 22:09:12 »

Werte Forummitglieder,

erstmal ein großes Log an alle, die dieses Forum mitgestaltet haben. Hir gibt es ja unheimlich viele nützliche Infos. Leider habe ich zu einem für mich interessanten Thema nur ganz wenig gefunden und würde mich über zahlreiche Antworten sehr freuen.
Wie ist es eigentlich, wenn man sich in der Wohlverhaltensperiode wieder selbstständig macht? Was soll man dabei beachten, damit man die Restschuldbefreieung nicht gefährdet. Wenn ich es richtig verstehe, so geht es hauptsächlich daraum keine neuen Schulden zu machen und ausreichend Geld an den Insolenzverwalter abzuführen. Aber wie viel ist ausreichend? Es heißt ja nach dem Gesetz, dass man so viel abführen muss, als ob man einer geregelten Tätigkeit nachgehen würde. Aber was ist eine geregelte Tätigkeit und wer bestimmt das Regelgehalt und wo gibt eine Garantie, dass man einen Arbeitsplatz leicht findet, um einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.?

Für viele Antworten bedanke ich mich herzlichst im Voraus.

Stanislav
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Selbstständigkeit währen der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #1 am: 20. Dezember 2008, 23:19:50 »

ich mache es nicht gerne, auf Ausführungen in anderen Foren zu verweisen, aber unter folgendem Link finden Sie das ganze sehr gut erklärt.

Viel "Spass" beim Lesen.
« Letzte Änderung: 20. Dezember 2008, 23:24:44 von paps »
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Stani

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 11
Re: Selbstständigkeit währen der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #2 am: 21. Dezember 2008, 03:26:35 »

Hallo Paps,

vielen Dank für die schnelle ANtwort. Diese informationen waren wirklich sehr hilfreich. Wissen Sie evtl. wie häufig es vorkommt, dass wenn man während der WVP sich selbstständig macht, an den Treuhänder einen mehr oder weniger angemessenen Betrag abführt und die Restschuldbefreiung doch versagt wird?

Beste Grüße

Stanislav
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Selbstständigkeit währen der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #3 am: 21. Dezember 2008, 12:33:41 »

Wenn Sie mit dem TH, Gericht und ev. den Tabellen-GL eine einigermaßen akzeptable Lösung finden, dann droht keine Versagung.

Da ich in mehreren Foren schreibe, schätze ich mal auf maximal 5% der Verfahren, bei denen eine Versagung droht.

Im Grunde ist es doch so. Mit ALG oder H-IV werden kaum Beträge auf das Anderkonto gehen.
Die Aussichten auf einen gutbezahlten Job sind auch nicht reich gesät.

Gerne können Sie auch diverse Gehaltsrechner im Net nutzen und mal die so ermittelten Gehälter hier einstellen.
Davon ableitend kann man unter Berücksichtigung des Gewerbes und der unterh.Personen einen abzuführenden Betrag nennen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Mausilein

  • Gast
Re: Selbstständigkeit währen der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #4 am: 21. Dezember 2008, 15:50:16 »

Es ist doch gar nicht so schlimm, geringe Beträge abzusetzen. Man darf nicht vergessen, dass ein Schuldner auch die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Kosten für TH/IV) zahlen muss. Dann hat man am Ende des Verfahrens wenigstens keine Schulden mehr.

Probleme dürfte es aber nicht geben, wenn man im RSBV selbständig macht. Allerdings muss dem TH eine betriebswirtschaftliche Auswertung vorgelegt werden.
Gespeichert
 

Stani

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 11
Re: Selbstständigkeit währen der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #5 am: 21. Dezember 2008, 16:12:30 »

Hallo,

danke für die Antwort. Die Verfahrenskosten wurden ja zum Schlußtermin des Insolvenzverfahrens gestundet. Können da neue Verfahrenkosten entstehen? Ich würde einfach demnächst einen Termin mit dem insolvenzverwalter vereinbaren und eine montaliche Zahlung von 150,- Euro anbieten. Müsste doch ausreichen, wenn ich im September erst ein BWL-Studium beendet habe und durch die Finanzkrise man als Einsteiger jetzt sowieso keinen Job bekommt.

Beste Grüße

Stanislav
Gespeichert
 

Mausilein

  • Gast
Re: Selbstständigkeit währen der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #6 am: 21. Dezember 2008, 16:15:10 »

Im Restschuldbefreiungsverfahren entsteht jährlich eine Mindestvergütung des Treuhänders, die sich an den Einnahmen auf dem Insolvenzsonderkonto berechnet. Es entstehen jährlich mind. EUR 100,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Gespeichert
 

Stani

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 11
Re: Selbstständigkeit währen der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #7 am: 21. Dezember 2008, 16:19:04 »

Ach so. Danke für den Tipp. Von diesen Kosten habe ich nichts gewusst. Das größte Problem liegt nun bei der Abführung. Es ist erstaunlich, dass es dazu so wenig Informationen im Internet gibt. Wenn ich nur so in etwa wüsste wie hoch ein angemessener Betrag wäre, den man abführen müsste, wenn man sich während der WVP selbstständig macht.

Beste Grüße

Stanislav
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181
Re: Selbstständigkeit währen der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #8 am: 21. Dezember 2008, 16:59:59 »


Für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (= Wohlverhaltensphase)  ist nach herrschender Meinung  der § 295 Abs. 2 InsO maßgeblich, der deutlich formuliert ist.

Einige schlaue Rechtsverdreher meinen jedoch immer noch die BWAs & Co., also die tatsächlichen Erträge aus einer Selbständigkeit zugrunde legen dürfen und meinen deshalb auch berechtigt zu sein, die laufenden Geschäftsbücher einsehen zu dürfen. 

Pragmatisch :

Entweder es wird von Schuldner ein gem. § 292 Abs. 2 InsO angemessener Betrag ermittelt und (freiwillig) an den Treuhänder entrichtet
oder
der Treuhänder möge die Rechtsgrundlagen nennen, die es Ihm ermöglicht, auf Grundlage eines rechnerischen Betriebsergebnis Zahlungen einzufordern bzw. gar selbst Zugriffrechte auf  Erträge zu haben. Dies wird nicht gelingen.

Dann kann man weiter diskutieren.

Anders verhält es sich im eröffneten Insolvenzverfahren.

Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz