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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Sind während der WVP nur die Obliegenheiten nach §295 InsO zu beachten?  (Gelesen 8672 mal)

pleite0105

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Hallo,

nach Aufhebung meines Insolvenzverfahrens befinde ich mich in der WVP. Laut dem Schreiben des Amtsgerichts sind die Obliegenheiten des §295 InsO zu erfüllen, damit die RSB erteilt werden kann.

Hierzu habe ich folgende Frage:

Sind nur die im §295 InsO genannten Punkte zu beachten oder gibt es noch weitere Pflichten, die ich beachten muss?

Der Hintergrund zu dieser Frage ist der, dass ich ein Auto habe, das bei der Eröffnung der PI vom TH freigegeben wurde, da ich es beruflich brauche. Diesen Wagen möchte ich jetzt verkaufen. Nach Rücksprache bei meinem TH, was ich zu tun habe, wurde mir von der Vorzimmerdame (nicht vom TH) gesagt, dass ich den Verkauf mit dem TH absprechen muss. Dieses betrifft auch das Geld, was ich durch den Verkauf meines Autos bekomme. Falls ich mich nicht entsprechend verhalte, würde dieses der TH in seinem Jahresbericht negativ erwähnen.

Bis jetzt bin ich immer davon ausgegangen, dass ich während der WVP mit meinem nicht gepfändeten Einkommen und meinem "Vermögen", was während der eröffneten PI nicht zur Masse gezogen wurde, machen kann was ich will.

Liege ich völlig falsch mit dieser Ansicht.

Ich hoffe auf Eure Hilfe.
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bertino

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Guten Morgen pleite0105,

Sie haben vollkommen recht. Ihre Obliegenheiten sind nur durch § 295 InsO geregelt.

Lt. § 287 (2) InsO tritt "der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" an den TH ab (http://dejure.org/gesetze/InsO/287.html).

Arbeitseinkommen u. ä. wie Unterhaltsrente oder andere Rentenbezüge, welche zur (teilweisen) Abdeckung des laufenden Unterhalts dienen, werden nach §§ 36 InsO, 850 ff. ZPO gepfändet. Andersartige, einmalige Zugewinne werden als Neuerwerb Ihnen erhalten bleiben (http://dejure.org/gesetze/InsO/36.html).

D. h. Sie dürfen in der WVP Ihr Auto (auch mit Gewinn) verkaufen, über das hierdurch erworbene Geld beliebig verfügen und den TH auch überhaupt nicht benachrichtigen. Dies kann allerdings nur solange gut gehen, als solche Aktivitäten nicht durch erhöhte Häufigkeit den Eindruck einer zweiten Verdienstquelle erwecken.

Zwei interessante Entscheidungen sind u. a. die folgenden:

1) http://lexetius.com/2005,1612
2) http://lexetius.com/2008,1931

MfG

bertino
« Letzte Änderung: 26. Februar 2011, 16:34:31 von bertino »
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tomwr


Der Hintergrund zu dieser Frage ist der, dass ich ein Auto habe, das bei der Eröffnung der PI vom TH freigegeben wurde, da ich es beruflich brauche. Diesen Wagen möchte ich jetzt verkaufen. Nach Rücksprache bei meinem TH, was ich zu tun habe, wurde mir von der Vorzimmerdame (nicht vom TH) gesagt, dass ich den Verkauf mit dem TH absprechen muss. Dieses betrifft auch das Geld, was ich durch den Verkauf meines Autos bekomme. Falls ich mich nicht entsprechend verhalte, würde dieses der TH in seinem Jahresbericht negativ erwähnen.

Hier kann ich nur Bezug nehmen auf das, was ich bereits gerade zu einem anderen Beitrag (PKW und Insolvenz) unter der Rubrik Insolvenzverfahren geschrieben habe.

Du hast doch eine schriftliche Freigabeerklärung über den Gegenstand (PKW) ? Damit gehört das Ding Dir, völlig egal ob Du dafür etwas bezahlt hast oder nicht. In der Freigabeerklärung müsste auch drinstehen, dass Ansprüche betreffend des Gegenstands im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können. Basta. Das hat noch nicht mal was mit WVP zu tun, zum Verkauf wärst Du auch in der Insolvenzphase berechtigt, weil der PKW mit Freigabe in das insolvenzfreie Vermögen übergeht.

Meine Hinweise aus dem anderen Beitrag:
Zitat
Zunächst mal erhält der Schuldner nach Freigabe (ggf. in Verbinung mit einer Ausgleichszahlung) des Gegenstandes die Verfügungsbefugnis. Der Gegenstand wird ex-nunc (ab Freigabezeitpunkt) aus dem Insolvenzbeschlag in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners überführt. Unselbständige Nebenrechte werden entsprechend §401 BGB mit erfaßt, darunter fallen auch alle Surrogate (Rechtsfrüchte, z.B. Verkaufserlös des Gegenstands bei Weiterveräußerung durch den Schuldner). HambKInsO §35, Rz. 69,70

Als verfahrensrechtliche Erklärung ist die Freigabe aus Gründen der Rechtssicherheit unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Eine Anfechtung ist zwar nach §119 ff BGB prinzipiell möglich, allerdings sind falsche Annahmen über die Verwertbarkeit des Gegenstands unbeachtlicher Motivirrtum. HambKInsO §35 Rz. 67
« Letzte Änderung: 26. Februar 2011, 22:58:57 von tomwr »
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bertino

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Freigabe wird zwar grundsätzlich durch Rechtsprechung anerkannt. Wenn es um deren Handhabung geht, gibt es gerade im Falle von erkauften Freigabe (sog. Freikauf durch Schuldner) Meinungsverschiedenheiten.

Beck/Derpré/Viniol, Praxis der Insolvenz Ein Handbuch für die Beteiligten und Ihre Berater, 2. Aufl. München 2010, § 40 Rn 66:
Zitat
Bei der vereinfachten Verwertung muss die Herkunft des Ausgleichsbetrags von dritter Seite geklärt werden, da Vermögen des Schuldners vom Insolvenzbeschlag umfasst wird.

Zudem muss der "Freikauf" aus dem Insolvenzbeschlag besonders geregelt werden: Da der "Freikauf" unter Umständen zur Bildung von Neuvermögen des Schuldners führt, muss Sorge dafür getragen werden, dass das "freigekaufte Vermögen" auf einen Dritten, nicht den Schuldner, übertragen wird.

Anders heißt es etwa in folgendem Werk, das ich persönlich mehr vertraue.

Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung Kommentar, 13. Aufl. München 2010, § 35 Rn 86:
Zitat
Trotzdem haben sich in der Praxis Sonderformen der Freigabe entwickelt, die von der Rechtsprechung anerkannt werden. Hierzu gehört einmal die erkaufte Freigabe, dh die Freigabe gegen ein vom Schuldner in die Masse zu zahlendes Entgelt. Eine materielle Rechtsänderung findet nicht statt. Der Schuldner - idR eine natürliche Person - zahlt eine bestimmten Betrag, um die Insolvenzfreiheit des Gegenstandes zu erkaufen (vgl KPB-Küke § 80 Rn 64).

Aber da pleite0105 das Kfz bereits freigegeben bekommen hat und er sowieso in WVP ist, spielt es für ihn eher keine Rolle mehr. Wichtig kann für pleite0105 allerdings folgendes sein.

Kfz-Steuer hat der IV ab dem Eröffnungstag zu übernehmen, bis das Kfz ab-/umgemeldet wird, auch dann, wenn der Sch das Kfz nicht besitzt oder kein Recht hat, es zu besitzen.

1) http://lexetius.com/2007,3004
2) http://lexetius.com/2007,3006

MfG

bertino
« Letzte Änderung: 27. Februar 2011, 16:05:16 von bertino »
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tomwr


Wichtig kann für pleite0105 allerdings folgendes sein.

Kfz-Steuer hat der IV ab dem Eröffnungstag zu übernehmen, bis das Kfz ab-/umgemeldet wird, auch dann, wenn der Sch das Kfz nicht besitzt oder kein Recht hat, es zu besitzen.

1) http://lexetius.com/2007,3004
2) http://lexetius.com/2007,3006

Das gilt aber im Nicht im Falle der Freigabe des Fahrzeugs. Ab Freigabeerklärung ist das Fahrzeug nicht mehr zur Insolvenzmasse zugehörig und damit sind Steuerverbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Freigabe wieder vom Schuldner zu erfüllen.
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bertino

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BFH Urteil vom 29.8.2007, IX R 4/07, Rn 21 (http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=6bfe652019513b8bd7f0892ca8158bb7&nr=13099&pos=0&anz=3):
Zitat
Es ist mithin Aufgabe des Insolvenzverwalters, durch Abgabe einer verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle die Dauer der Steuerpflicht zu beenden. Lediglich eine Freigabe reicht dazu nicht aus. Unbeschadet ihrer insolvenzrechtlichen Zulässigkeit (vgl. dazu BGH-Urteil vom 21. April 2005 IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., Rz 13.14 ff., m.w.N.) änderte sie an der rechtsvermuteten Halterzuordnung nichts. Dies geschieht erst, wenn der Insolvenzverwalter der Meldepflicht des § 27 Abs. 3 der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung (--StVZO--; ab dem 1. März 2007 gelten entsprechende Mitteilungspflichten nach §§ 13, 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung --FZV-- vom 25. April 2006, BGBl I 2006, 988, z.B. § 13 Abs. 4 FZV beim Halterwechsel oder § 14 FZV bei Außerbetriebsetzung) nachkommt (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 27 StVZO Rz 24 ff.).

MfG

bertino
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tomwr


@bertino

Hier liegt der Fall etwas anders da es keine natürlich Person ist sondern eine juristische (GmbH). Im selben Urteil darf ich daher mal die Passage ein bis zwei Absätze weiter oben zitieren:

Zitat
(2) Zwar werden die Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch die Vorschriften der Insolvenzordnung überlagert und modifiziert: Der Steuerfiskus darf nach dem Rechtsgedanken, der dem Insolvenzrecht zugrunde liegt, aufgrund der steuerrechtlichen Regelungen keinen Vorteil gegenüber anderen Insolvenzgläubigern erlangen - aber auch keinen Nachteil. Deshalb ist die nach Verfahrenseröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer aus der Masse zu befriedigen, wenn das Fahrzeug für die Masse genutzt wird, anderenfalls bei Nutzung außerhalb der Masse aus dem insolvenzfreien Vermögen (so BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309, m.w.N.). Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten des Fahrzeugs führt zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs "im Geschäft" des Schuldners (so BFH-Urteil in BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49) und damit im Rahmen der Insolvenzmasse.

Bei Nutzung außerhalb der Masse ist die KfZ Steuer aus dem insolvenzfreien Vermögen zu zahlen. Das Fahrzeug war auf die GmbH zugelassen. Es ist sowieso zweifelhaft was eine Freigabe an den Schuldner (hier eine GmbH) überhaupt bringen soll. Offenbar nur eine Reduzierung von Massekosten und hier hat der BFH meiner Meinung nach zu Recht entschieden, dass dann ohne Abmeldung die Masse die Kosten für die Zulassung zu übernehmen hat. Wer sonst sollte hier für das Fahrzeug verantwortlich sein ?

Im Übrigen ist eine Mitteilung des Verkaufs an die KfZ Zulassungsstelle und an die eigene Versicherung obligatorisch und fast alle Kaufverträge enthalten entsprechende Formulare. Hier hat der IV meiner Meinung nach einfach mehrfach gepennt. Im Übrigen informiert eine Freigabeerklärung auch über die Rechtsfolgen und Pflichten des Schuldners betreffend der Freigabe so dass auch eine Haftung des Schuldners ggü. dem IV für die entstandenen Kosten in Frage kommt. Bei einer (zu liquidierenden) juristischen Person in Insolvenz wieder undenkbar. Daher würde ich nicht generell dieses Urteil auf alle möglichen Insolvenzenverfahren übertragen.
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bertino

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@tomwr:

Sie hatten ja gemeint:

Zitat
Das gilt aber im Nicht im Falle der Freigabe des Fahrzeugs. Ab Freigabeerklärung ist das Fahrzeug nicht mehr zur Insolvenzmasse zugehörig und damit sind Steuerverbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Freigabe wieder vom Schuldner zu erfüllen.

Der BFH meint aber - gerade in dem von Ihnen selbst angegeben Ausschnitt - das Gegenteil:

Zitat
Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten des Fahrzeugs führt zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs "im Geschäft" des Schuldners (so BFH-Urteil in BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49) und damit im Rahmen der Insolvenzmasse.

und damit:

Zitat
Lediglich eine Freigabe reicht dazu nicht aus. Unbeschadet ihrer insolvenzrechtlichen Zulässigkeit ... änderte sie an der rechtsvermuteten Halterzuordnung nichts. Dies geschieht erst, wenn der Insolvenzverwalter der Meldepflicht des § 27 Abs. 3 der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung nachkommt.

Die Entscheidung des BFH hat nichts mit der Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen zu tun. Vielmehr beruht die Entscheidung darauf, dass die Meldepflicht des § 27 Abs. 3  als zusätzliche rechtsgeschäftliche Aufgabe über die Freigabe hinaus vom IV wahrgenommen werden muss, um der Massefreiheit des Kfz Genüge zu tun. Denn ansonsten würde die Steuerpflicht weiterhin bestehen bleiben.

MfG

bertino
« Letzte Änderung: 02. März 2011, 07:38:21 von bertino »
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tomwr


Nein der BFH meint nicht generell das Gegenteil. Ich habe doch oben den betreffenden Absatz zitiert ?

Zitat
Deshalb ist die nach Verfahrenseröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer aus der Masse zu befriedigen, wenn das Fahrzeug für die Masse genutzt wird, anderenfalls bei Nutzung außerhalb der Masse aus dem insolvenzfreien Vermögen

Das Urteil bezieht sich auf eine jurstische Person als Halter die in Insolvenz ist. Das ist schon ein Unterschied zu einer natürlichen Person. Nach der Begründung besteht im konkreten Fall die Vermutung, dass das Fahrzeug für die Masse genutzt wird. Bei natürlichen Personen kann eine solche Vermutung sowieso nur angestellt werden wenn die betreffende Person selbständig tätig ist.

Im Übrigen wird ein vernünftiger IV in aller Regel von sich aus klären, dass er nicht in die Verbindlichkeiten eintritt und einen Halterwechsel explizit bei der Zulassungsstelle anzeigen. Das Urteil hat meiner Meinung nach überhaupt keine Praxisrelevanz und ich wüßte nicht einen gescheiten Anwendungsfall.
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bertino

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Die Quintessenz dieser Leitentscheidung ist von dem Gedanken getragen, dass nach der Eröffnung des InsoVerf die noch bestehende Kfz-Steuerpflicht des Sch als Masseverbindlichkeit zu betrachten ist, unabhängig davon ob der Sch überhaupt ein Kfz hat.

Selbst wenn der Sch sein Kfz vor der Eröffnung bereits verkauft hatte, sodass überhaupt kein Kfz in die Masse fallen könnte, auch dann gilt die bestehende Kfz-Steuerpflicht des Sch als Masseverbindlichkeit. Dies würde doch, wäre meine Behauptung falsch, ein noch stärkeres Hindernis, als wenn der Sch zwar bei der Eröffnung des Verf noch ein Kfz besäße, es aber später vom IV freigegeben bekäme.

BFH (wie oben angegeben):
Zitat
Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit - § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO -, wenn Fahrzeug zwar vor Insolvenzeröffnung verkauft, aber nicht abgemeldet wurde

Leitsätze

Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert

Diese abstrake Formulierung des BFH lässt keinen Raum für die Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen als Sch.
« Letzte Änderung: 02. März 2011, 22:37:55 von bertino »
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tomwr


bertino, rein prinzipiell magst Du hier Recht haben aber Prinzipien nützen auch im Insolvenzverfahren wenig.

Da hat halt einer getrickst, wahrscheinlich wars der GF der GmbH und jetzt streitet man sich um so eine banale Sache und der IV hats halt eskalieren lassen. Ich sehe trotz des Urteils kaum sinnvolle Anwendungsmöglichkeiten. Das Urteil wurde sicher längst im ZInsO ausführlich besprochen und die korrekte Verfahrensweise dürfte den Insolvenzverwaltern bekannt sein.

Und dass man Zulassungsstelle und Versicherung nach dem Verkauf informiert müsste eigentlich mittlerweile jeder Autofahrer wissen, mit Datum und Uhrzeit allein schon wegen Haftung aus möglichen Unfällen direkt nach dem Verkauf. Alles schon vorgekommen und alle Hinweise und Anträge sind bei einem ordentlichen Kaufvertrag mit dabei.
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Karldergrosse

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In dem Beschluß des Amtsgerichtes über das Insolvenzverfahren wird in
der Anlage unter Hinweis noch einmal aufgezählt welche Verpflichtungen
in der WVP bestehen.
Zu den bereit hier genannten Verpflichtungen bezüglich der Erwerbstätigkeit, möglicher Erbfälle,
der Anzeige von Wohnungs- und Beschäftigungswechel und der ausschließlichen Zahlung an den
Treuhänder wird mir noch abschließend auferlegt:

" Die Restschuldbefreiung wird auf Antrag des Treuhänders versagt, wenn die an diesen abgeführten Beiträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der TH schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewieseb hat."

Genau diesen Brief habe ich kürzlich bekommen in dem der TH mich zur Zahlung von 119 € an ihn auffordert.
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tomwr


Ja wurde denn kein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt ?
Sofern die Kosten nach §4a gestundet wurden, betrifft das auch die TH Vergütung.

Zitat
§ 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.
(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.
(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.
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Nein oder die Stundung wurde nicht berücksichtigt oder vergessen.
Es ist mir nachdem ich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens
per Post bekam auch nicht gleich aufgefallen.

Es ist aber praktisch relativ egal da ich es nicht erwarte
jemals ein pfändbares Einkommen (Unterhaltsverpflichtungen)
zu haben und der TH ja final sowieso bezahlt werden muss.
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Fallera

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Die Frage die ich mir stelle ist, wenn bei Ihnen kein pfändbares Einkommen vorhanden ist, warum wurde das Verfahren überhaupt eröffnet und nicht mangels Masse abgewiesen, sofern auch kein Stundungsantrag für das eröffnete Verfahren gestellt wurde?

Evtl. kann die Stundung auch noch nachträglich für die WVP beantragt werden, da sie ja eh für jeden Verfahrensabschnitt separat gilt.
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Karldergrosse

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Das AG hat Anfang 2010 beschlossen das ich die Restschuldbefreiung erlange wenn ich 6 Jahre ab Eröffnung (diese war in 2008) des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkomme.

Und dazu gehört (warum auch immer) diese Jahreszahlung an den TH.
Diese 119 € sind nur ein kleiner Teil seiner festgelegten Vergütung, weitere 1279,49 € harren dann noch der
Bezahlung. Ich überlege nur ob ich das in Raten (wären knapp 30 € pro Monat) bis zum voraussichtlichen Ende
der WVP an den TH per Dauerauftrag bezahlen sollte , da sich ja voraussichtlich soweiso kein pfändbares Arbeitseinkommen ergeben wird.   

Im Sinne der Opportunität werde ich ihm die jetzt fälligen 119 € überweisen, schaffe das und habe damit kein Problem, und gut ist es.


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Fallera

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und was wurde aus den verfahrenskosten?
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weitere 1885,71 € die auch noch der Bezahlung harren.

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paps

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m.E. kann auch in der WVP ein erneuter Antrag auf Stundung der Kosten gestellt werden, wenn man nicht in der Lage ist, diese zu begleichen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

tomwr


Es ist aber praktisch relativ egal da ich es nicht erwarte
jemals ein pfändbares Einkommen (Unterhaltsverpflichtungen)
zu haben und der TH ja final sowieso bezahlt werden muss.

Ja wenns einem egal ist, ist es egal.
Sofern der Schuldner kein pfändbares Einkommen hat und sich um ausreichende Arbeit bemüht, sind die Kosten aus der Staatskasse zu tragen. Man kann auf diesen Anspruch natürlich auch verzichten.  :wink:
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