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Autor Thema: Stellungnahme Schlussbericht?  (Gelesen 5117 mal)

Erika777

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Stellungnahme Schlussbericht?
« am: 25. Mai 2014, 18:34:27 »

Hallo,

ich habe eine Regelinsolvenz.
RSB erteilt letztes Jahr im April.

Am Samstag hatte ich Post vom Insolvenzgericht im Briefkasten.
Schlussbericht, Schlussrechnung des IV, Schlussverzeichnis, Auszug aus der Tabelle

Im Anschreiben des Insolvezgerichts steht:
-----
Sehr geehrte Frauxxx,

in dem o.g. Verfahren erhalten Sie anliegenden Schlussbericht und Vergütungsantrag des IV zur Kenntnisnahme.

Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Mfg
----

Soll ich jetzt was dazu schreiben? Nicht, dass jetzt was schief läuft.

Und worauf soll ich achten?
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Der_Alte

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Re: Stellungnahme Schlussbericht?
« Antwort #1 am: 25. Mai 2014, 21:50:48 »

Man kann, muss aber nicht Stellung nehmen. Wenn einem die Angaben stimmig erscheinen, warum sollte man dann Stellung zu den Inhalten beziehen. Auf die erteilte RSB hat es keine Auswirkung.
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Erika777

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Re: Stellungnahme Schlussbericht?
« Antwort #2 am: 25. Mai 2014, 22:36:33 »

Das was mir am Schlussbericht sauer aufstösst, ist, dass der IV eine evtl. Steuererstattung aus 2013 zur Masse ziehen will.
So steht es im Schlussbericht.

Die RSB war im Aprl 2013.
Seit Juni 2013 arbeite ich wieder.

Also gehört das doch nicht zur Masse?
Soll ich das z.B. in die Stellungnahme schreiben?

Hier ist ja auch mal dieses Urteil verlinkt worden:

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre.
BGH, Beschluss vom 13. 2. 2014 - IX ZB 23/13

http://lexetius.com/2014,596


Zu der total überzogenen Rechnung des IV (der will 50.000 Euro) kann ich doch nix sagen, oder?
Und gegen das Schlussverzeichnis kann ich doch als Schuldner keine Einwendungen erheben?
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Insokalle

Re: Stellungnahme Schlussbericht?
« Antwort #3 am: 26. Mai 2014, 11:04:52 »

Zitat
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre.

Ja, aber andererseits bedeutet das, dass Neuerwerb bis zum Ablauf der Abtretungszeit zur Masse gehört. Daher müsste mE eine NTV über eine anteilige Steuererstattung möglich sein. Halten Sie ggf. ein Auge drauf.


Zitat
Zu der total überzogenen Rechnung des IV (der will 50.000 Euro) kann ich doch nix sagen, oder?

Ohne Kenntnis des Falles kann die Frage nicht beantwortet werden. Ich vermute, dass sich in dem Vergütungsantrag diverse Zuschläge zur Regelvergütung befinden, insbesondere wegen langer Verfahrensdauer, evtl. Betriebsfortführung u.ä. Bei der langen Verfahrensdauer hätte ich Bedenken, denn die muss irgendwie gerechtfertigt sein. Gegen den Vergütungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde möglich, § 64 Abs. 3 InsO.


Zitat
Und gegen das Schlussverzeichnis kann ich doch als Schuldner keine Einwendungen erheben?

Ja, das ist nicht vorgesehen. Schon ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner hätte die Aufnahme der Forderung in das Verteilungsverzeichnis nicht verhindert.




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Erika777

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Re: Stellungnahme Schlussbericht?
« Antwort #4 am: 26. Mai 2014, 19:22:55 »

Ja, der IV hat den Betrieb einige Wochen fortgeführt(6 Wochen).
Aber auch nur weil er den Betrieb nicht an meinen Ex-Mann verkaufen wollte.
So musste er halt länger suchen und hat lieber einen niedrigeren Kaufpreis akzeptiert.

Die lange Verfahrensdauer ist in keinster Weise gerechtfertigt.
Der IV musste weder langwierige Gerichtsverfahren führen, noch sonstigen Vermögen verwerten.

Kann ich das so schreiben?

Und das mit der Steuer auch in die Stellungnahme rein?

Wäre nett, wenn mir jemand das noch beantworten könnte.

Zitat
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre.

Ja, aber andererseits bedeutet das, dass Neuerwerb bis zum Ablauf der Abtretungszeit zur Masse gehört. Daher müsste mE eine NTV über eine anteilige Steuererstattung möglich sein. Halten Sie ggf. ein Auge drauf.

Eine NTV kommt meines Erachtens nicht in Frage oder irre ich mich hier?
RSB April 2013 / Lohnsteuer im Juli 2013 abgeführt.

Urteil BGH v. 12.01.2006 (IX ZB 239/04):

Rz 16:
„Dieser Rechtsgrund ist hier bereits mit der Abführung der Lohnsteuer entstanden, die auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, § 36 Abs. 2 EStG. Durch Steuerabzug erhoben im Sinne dieser Vorschrift ist auch die gemäß § 38 EStG einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer (Ludwig Schmidt/Heinicke, EStG 24. Aufl. § 36 Rn. 5, § 38 Rn. 1).“

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-1&Seite=1&client=3&nr=35165&pos=36&anz=63






« Letzte Änderung: 26. Mai 2014, 22:18:03 von Erika777 »
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Maurice Garin

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Re: Stellungnahme Schlussbericht?
« Antwort #5 am: 27. Mai 2014, 08:26:26 »

Eine NTV kommt meines Erachtens nicht in Frage oder irre ich mich hier?
RSB April 2013 / Lohnsteuer im Juli 2013 abgeführt.
Zumindest aus meiner Sicht fällt vom Erstattungsanspruch nichts mehr in die Masse. Der Steuererstattungsanspruch entsteht mit Abführung der Lohnsteuer. Zunächst einmal unter aufschiebender Bedingung, weil man ja noch nicht weiß, was am Ende für eine Gesamtsteuer rauskommt. Wenn die LSt im Juli einbehalten wurde, dann war das nach Erteilung der RSB und damit entfällt kein Teil des  Erstattungsanspruches auf die Masse.

Meiner Erfahrung nach teilt das Finanzamt die Erstattung aber grds. zeitanteilig auf. Sie sollten also bereits bei Abgabe der Steuererklärung auf den Sachverhalt hinweisen. Wenn das FA trotzdem anders aufteilt, dann müssen Sie einen Abrechnungsbescheid beantragen und  gegen diesen Einspruch einlegen. Aber warten Sie erst mal ab was kommt.

Ob Sie das in einer Stellungnahme zum Schlussbericht erläutern ist ziemlich egal. Das Gericht kann die NTV anordnen und wird das vermutlich routinemäßig auch tun. Wenn es nichts zu verteilen gibt, dann geht das halt ins Leere. Ihr Ansprechpartner ist das Finanzamt. Aber wie immer macht der Versuch kluch...
« Letzte Änderung: 27. Mai 2014, 08:29:04 von Maurice Garin »
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Insokalle

Re: Stellungnahme Schlussbericht?
« Antwort #6 am: 27. Mai 2014, 11:09:47 »

Ja, das denke ich auch. Gegen die zeitanteilige NTV wird man sich kaum wehren können. Die Aufteilung der Steuererstattung macht das FA und richtet sich regelmäßig danach, in welchen Zeiträumen welche Einkommen erzielt werden. Eine ähnliche Problematik stellt sich ja auch im Jahr der Verfahrenseröffnung. Also wäre zur geg Zeit nötigenfalls dort der Hebel anzusetzen.

Noch einmal, zu dem Vergütungsantrag kann man wenig sagen, wenn man die Sache nicht kennt. Zu den Punkten, die Ihnen nicht behagen, können oder sollten Sie eine entspr. Stellungnahme abgeben. Der Ansatz zur Verfahrensdauer klingt aber schon mal gut.
Sowohl bezgl. der Zuschläge als auch für die Berechnungsgrundlage gibt es viele Gerichtsentscheidungen. Der Spielraum für den Umfang einzelner Zuschläge ist relativ breit. Lesenswert beispielhaft vielleicht BGH IX ZB 115/08.
« Letzte Änderung: 27. Mai 2014, 11:29:48 von Insokalle »
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Erika777

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Re: Stellungnahme Schlussbericht?
« Antwort #7 am: 27. Mai 2014, 18:04:11 »

Danke für eure Antworten. :wink:

Also soll ich bei der Stellungnahme zum Schlussbericht erstmal die Steuer rauslassen und habe dadurch keine Nachteile?

Den Antrag muss ja noch der IV machen.
Wie kann ich also verhindern, dass der das zur Masse zieht, wenn ich mich nicht schon im Vorfeld dazu äussere?

Ich kann den Antrag doch nicht selbst stellen?

Zitat
Sowohl bezgl. der Zuschläge als auch für die Berechnungsgrundlage gibt es viele Gerichtsentscheidungen. Der Spielraum für den Umfang einzelner Zuschläge ist relativ breit. Lesenswert beispielhaft vielleicht BGH IX ZB 115/08.

Das werde ich mir mal in Ruhe zu Gemüte führen. Danke.
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Insokalle

Re: Stellungnahme Schlussbericht?
« Antwort #8 am: 27. Mai 2014, 19:25:12 »

Zitat
Ich kann den Antrag doch nicht selbst stellen?

Können Sie nicht. NTV kann vom IV oder einem Insolvenzgläubiger beantragt oder vom Gericht von Amts wegen angeordnet werden (§ 203 InsO). Die NTV wird durch Beschluss angeordnet und auch dem Schuldner zugestellt. Wenn der Beschluss inhaltlich falsch ist, können Sie die sofortige Beschwerde erheben (§ 204 InsO).

Ob es Sinn macht, dazu groß was zu schreiben, weiß ich nicht. Hängt auch davon ab, was in dem Antrag genau steht. Immerhin ist ja ein Rechtsmittel möglich.
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Erika777

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Re: Stellungnahme Schlussbericht?
« Antwort #9 am: 28. Mai 2014, 05:00:39 »

Mit Antrag meinte ich jetzt die Est.-Erklärung.
Die kann ich doch nicht selbst machen?
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Maurice Garin

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Re: Stellungnahme Schlussbericht?
« Antwort #10 am: 28. Mai 2014, 08:42:14 »

Mit Antrag meinte ich jetzt die Est.-Erklärung.
Die kann ich doch nicht selbst machen?

Solange das Verfahren nicht aufgehoben ist, muß das eigentlich noch der IV machen. Wird er aber vermutlich nicht mehr. Sie sollten daher noch warten.
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