Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: dischilli am 16. September 2013, 22:40:22
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Hallo liebe Leute,
seit Februar diesen Jahres befinden sich meine Frau und ich nun in der Privatinsolvenz.
Meine Frau ist Hausfrau und ich bin in Vollzeit berufstätig. Wir haben 3 Kinder. Da wir vom Finanzamt durch Steuerrückerstattung wohl nichts zu erwarten hatten, haben wir auch von unserem Recht Gebrauch gemacht, keine Steuererklärung in den letzten 6 Jahren abzugeben, nicht zuletzt auch darum, da wir auch eine Steuerschuld von ca. 2000 € beim Finanzamt hatten, die jetzt auch in die Insolvenz geflossen sind.
Nun schreibt mich mein Insolvenzverwalter mit der Aufforderung an, ich solle meine Steuern der letzten 5 Jahre nach reichen, oder die Restschuldbefreiung würde mir versagt.
Bin ich zur Abgabe der Steuer verpflichtet? Und wenn ja, muss der IV nicht die die Steuererklärung für mich machen? Hab im Internet dazu von einem Urteil des BGH gehört. Kennt jemand dieses Urteil und das Aktenzeichen und kann ich meinen IV darauf verweisen?
Meine Mitwirkungspflicht dazu ist mir natürlich bekannt. Wäre nur toll, wenn mir jemand was zum BGH Urteil sagen kann und wie ich mich meinen IV gegenüber jetzt verhalten soll.
Danke im voraus an alle.
MfG
dischilli
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Grundsätzlich tritt der IV in die steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners ein. D.h. er müsste auch die Steuererklärungen abgeben.
Tatsächlich ist es so, dass der Schuldner dem IV aber sämtliche Informationen liefern muss, die der IV zur Erstellung der Steuererklärung benötigt. Gewonnen hat der Schuldner daher rein tatsächlich nichts, wenn er sich quer stellt. Der Arbeitsaufwand bzgl. Ausfüllen der Formulare oder Heraussuchen der notwendigen Angaben und der einzelnen Belege dürfte vielmehr identisch sein.
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Hallo,
ich bin jetzt seit fast genau 2 Jahren in der Insolvenz, in der WVP seit März 13 glaub ich. Ich füll die Steuererklärung immer aus und schick sie dem IV, der unterschreibt sie dann und reicht sie weiter. Mein Guthaben saugt das FA immer auf, hier weichen die Angaben im Forum auch ein wenig ab, der eine sagt ne das dürfen die nicht, der andere wieder das Gegenteil.
Das FA ist bei mir einer der Gläubiger, liegt vermutlich daran. Wirklich Mühe geb ich mir von daher auch nicht...wozu auch.
gruß von HausH
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In der WVP ist der Schuldner wieder für die Steuererklärungen zuständig. In der WVP darf das FA aufrechnen, BGH. Dazu gibt es auch keine abweichenden Aussagen.
Im lfd. Verfahren ist der IV zuständig, wie der BFH mal feststellte. Der BGH hat dies bestätigt (IX ZB 197/07) bei der Prüfung der Frage nach der Versagung der RSB. Die RSB kann versagt werden, wenn der Schuldner die Unterlagen für die Steuererklärung dem IV nicht gibt.
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Vielen Dank für eure Antworten.
Ich habe mich nun dazu entschlossen, die Steuer der letzten 4 Jahre selbst zu machen.
Was passiert aber, wenn das Finanzamt negativ gegen mich entscheidet und ich plötzlich Unsummen an Steuern zahlen muss?
Ich bin nicht zahlungsfähig, daher ja auch die Privatinsolvenz.
Bin ich dann aus der Insolvenz raus, weil ich neue Schulden habe und das wegen der Forderung meines IV?
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Nein, natürlich nicht.
Und eventuelle Steuernachforderungen für die Zeiträume vor Verfahrenseröffnung sind Insolvenzforderungen, die das FA zur Tabelle anmelden darf.