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Autor Thema: Steuererstattung  (Gelesen 2677 mal)

micha1975

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Steuererstattung
« am: 23. November 2010, 14:23:25 »

Hallo Liebe Leute!

Ich bin das erste mal hier und habe folgende Frage, vielleicht kann mir jemand helfen!?


Mit dem Beschluss vom 11.11.2010 hat das Amtsgericht meine Restschuldbefreiung angekündigt, die Wohlverhaltensperiode auf 6 Jahre bestimmt und den Unterzeichner zum Treuhänder bestellt. Demnach läuft mein Insolvenzverfahren bis zum 25.08.2015, da die Eröffnung am 25.08.2009 begonnen hat. Richtig?

Nun aber zu meiner eigentlichen Frage: Wie sieht es mit Steuererklärungen und evtl. anfallenden Erstattungen aus? Bei Recherchen im Internet bin ich darauf gestoßen:

In der Wohlverhaltensperiode kann aus dem unpfändbaren Einkommen wieder Vermögen gebildet werden. Auch Schenkungen aller Art oder Erstattungen vom Finanzamt (falls es keine Schulden beim Finanzamt gibt!) verbleiben im Besitz des Schuldners und fließen nicht an den Treuhänder.

Somit habe ich unterschiedliche Aussagen erhalten, bzw. gefunden!

Da ich mich ja nun laut Amtsgericht in der Wohlverhaltensperiode befinde, habe ich doch Anrecht auf die evtl. Steuerrückerstattung für 2009 und die folgenden Jahre bis 2015. Oder etwa nicht? Die Steuererklärung für 2009 wollte ich diese Woche machen und abgeben.

Bitte gebt mir eine kurze Rückinfo!

Vielen Dank im voraus!
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Fallera

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Re: Steuererstattung
« Antwort #1 am: 23. November 2010, 15:24:48 »

Wird die Erstattung in der WVP fällig, dürfen sie diese komplett behalten, wenn keine Nachtragsverteilung im Aufhebungsbeschluss genehmigt war.

Demnach läuft mein Insolvenzverfahren bis zum 25.08.2015, da die Eröffnung am 25.08.2009 begonnen hat. Richtig?
-RICHTIG
« Letzte Änderung: 23. November 2010, 15:34:03 von Fallera »
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micha1975

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Re: Steuererstattung
« Antwort #2 am: 23. November 2010, 15:54:03 »

Hallo!

Einen Aufhebungsbeschluss habe ich ja noch nicht erhalten! Nur die Ankündigung der Restschuldbefreiung und das die Wohlverhaltensperiode auf 6 Jahre bestimmt wird! Heisst das, das ich evtl. noch 5 oder 6 Jahre warten muss, bis ich einen Aufhebungsbeschluss bekomme, oder kommt dieser nun Kurzfristig in den nächsten Tagen!?! Aber in der WVP bin ich doch trotzdem, oder nicht? Verstehe das alles nicht wirklich ...

Danke für die Antwort!
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Fallera

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Re: Steuererstattung
« Antwort #3 am: 23. November 2010, 16:15:49 »

Nein, in der WVP sind sie erst mit der Aufhebung des Verfahrens!! Das ist bislang NUR die Ankündigung der RSB!

Wie lange das noch dauert, ist unterschiedlich!
« Letzte Änderung: 23. November 2010, 16:18:59 von Fallera »
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micha1975

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Re: Steuererstattung
« Antwort #4 am: 23. November 2010, 16:28:42 »

Danke für Ihre Antworten!!

Aber warum schreibt mir der Treuhänder das das Amtsgericht die WVP auf 6 Jahre bestimmt hat!? Gibt es zwei WVP?
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micha1975

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Re: Steuererstattung
« Antwort #5 am: 23. November 2010, 16:30:53 »

Auf den Seiten einer Schuldnerberatung habe ich nämlich folgendes gefunden:

Die Wohlverhaltensperiode beginnt gleichzeitig mit der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens. Diesen Beschluss stellt Ihnen das Amtsgericht zu. Beide Phasen zusammen dauern 6 Jahre.
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Miau

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Re: Steuererstattung
« Antwort #6 am: 03. Dezember 2010, 23:42:08 »

Danke für Ihre Antworten!!

Gibt es zwei WVP?

Theoretisch nicht, praktisch quasi schon.

Ab Eröffnung des Inso-Verfahrens haben Sie theoretisch 6 Jahre lang die Pflicht zur Pfändung und zum Wohlverhalten.
Solange dieses Inso-Verfahren eröffnet, aber nicht geschlossen wurde, sind Sie unter "besonderer" Beobachtung und "Gängelung" seitens der Justiz.
Wenn das Inso-Verfahren geschlossen wurde, dann müssen Sie nur Pfändungsbeträge vom Einkommen abführen und dürfen Vermögen aufbauen, von dem aufgebauten Vermögen beliebig viel entnehmen, dann LSt-JA und Steuererstattungen zurückbehalten, sofern keine Nachtragsverteilung vom TH angeordnet wurde.

Bei Steuererstattungen gehen Sie wie folgt vor: legen Sie dem Formular für den Jahresausgleich den Beschluss des Gerichts vor, wo drin steht, dass das Inso-Verfahren aufgehoben wurde (d.h. aber noch nicht, dass Ihre WVP beendet ist) und geben Sie dem Fiskus das Konto Ihrer Mutter, Vater, Freundin, Verwandten, Freunde, sonstwer an, damit dahin das Finanzamt überweist. Das schützt Sie davor, dass wenn der TH nachträglich eine Nachtragsverteilung beantragt, weil er spitz kriegt, dass Sie eine Erstattung kriegen, das Geld dennoch von ihm nicht beschlagnahmt werden kann.
Nachdem die Steuererstattung aufm Konto der anderen Person gelandet ist, einfach mit dieser Person das Geld abheben und unter die Matraze legen.
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