Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: nixnutzwutz am 26. September 2007, 16:40:36

Titel: Steuererstattung in der WVP
Beitrag von: nixnutzwutz am 26. September 2007, 16:40:36
Hallo allerseits!
Ich bin derzeit noch im Insolvenz-Verfahren, hoffe aber, daß es noch in diesem Jahr abgeschlossen wird. 
Gesetzt den Fall, dem wäre so, also Abschluss noch bis 31. 12. 2007, was passiert dann eigentlich mit einer eventuell Erstattung aus meiner Steuererklärung für 2007? Landet die noch bei meinem Treuhänder oder endlich wieder bei mir???
Hintergrund ist, daß die Erstattung aus meiner Steuererklärung 2004 auch schon bei meinem Treuhänder gelandet ist, obwohl das Insolvenzverfahren erst im Mai 2005 eröffnet wurde. 
So wäre es eigentlich nun nur fair, wenn ich dafür die Erstattung von 2007 bekäme, auch wenn das InsoV dort noch lief.
Oder?!

Dankeschön schon jetzt an den Antworter!
Titel: Re: Steuererstattung in der WVP
Beitrag von: Feuerwald am 26. September 2007, 19:56:01
Hallo

die Steuererstattung, die sich auf die Zeit vor und während des Insolvenzverfahrens bezieht, ist massezugehörig. Auch nach Aufhebung kann die Steuererstattung noch nachträglich zur Insolvenzmasse gezogen werden.

Gruss
Feuerwald


§ 203 InsO Anordnung der Nachtragsverteilung

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,

2. Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder

3. Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages oder den geringen Wert des Gegenstandes und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.