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Autor Thema: Steuererstattung in der WVP  (Gelesen 3465 mal)

cgschmidt

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Steuererstattung in der WVP
« am: 14. August 2011, 11:14:41 »

Hallo,
ich bitte hiermit dringend um kompetenten Rat, bevor ich mich mit dem Finanzamt bzw. dem Treuhänder anlege. In 2010 hat der TH komplett die Steuererstattung für 2009 abgegriffen, das Finanzamt hat ihm diese direkt überwiesen, „da das Geld in die Masse fließe“.

Für die Erstattung 2010 (ca. 400 €) habe ich nun dem Finanzamt am 20.3.2011 geschrieben, dass ich mich „lt. den beigefügten Kopien der Beschlüsse des Amtsgerichtes seit der Verfahrenseröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens am 4.9.2009 in der WVP befinde. In dieser Phase steht mir im Gegensatz zum Vorjahr die Erstattung wieder in vollem Umfang zu. …“

In dem Beschluss des Amtsgerichtes vom 7.1.2011 steht:
„In dem Restschuldbefreiungsverfahren ist der Aufhebungsbeschluss vom 25.10.2010 rechtskräftig geworden. Es läuft nunmehr die WVP im Restschuldbefreiungsverfahren.“

Meine Fragen:
Seit der Übersendung des Erstattungsantrages am 20.3.2011 habe ich nichts vom Finanzamt gehört. Nach allem, was ich bisher in diesem Forum gelesen habe, steht mir jedoch in der WVP die Erstattung in vollem Umfang zu.

Welche Vorgehensweise ist nun dem FA gegenüber angebracht? Erstmal das FA höflich anschreiben? Und für den Fall, dass der Sachbearbeiter wieder alles an den TH überwiesen hat, ohne mich zu informieren, eine Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde einzureichen?

Der TH bzw. das Amtsgericht hat vermutlich keine Nachtragsverteilung beantragt, ich habe jedenfalls keine Information hierüber.

Wenn der TH nun die Erstattung stillschweigend entgegengenommen hat, welche rechtlichen Grundlagen gibt es, ihn aufzufordern, mir das Geld zu überweisen?

Oder ist mein Gedankengang grundsätzlich falsch, so dass er bis zum Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung am 25.10.2010 die Erstattung anteilig abgreifen kann?

Vielen herzlichen Dank für hilfreiche Antworten!


« Letzte Änderung: 14. August 2011, 11:16:56 von cgschmidt »
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Insoman

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Re: Steuererstattung in der WVP
« Antwort #1 am: 14. August 2011, 12:33:50 »

Zitat
Der TH bzw. das Amtsgericht hat vermutlich keine Nachtragsverteilung beantragt,

Gab es auch keinen entsprechenden Vorbehalt im Aufhebungsbeschluss?
Das Gericht hätte die Anordnung der Nachtragsverteilung wohl von Amts wegen prüfen müssen..
Wenn dies unterblieben ist kommt eine Anordnung natürlich auch noch rückwirkend in Betracht.

Grundsätzlich fällt die Steuererstattung für Veranlagungszeiträume bis zur Aufhebung des Verfahrens in die Masse:
BGH - IX ZB 239/ 04

In Ihrem Fall besteht Anspruch auf die Erstattungsbeträge für die Zeit nach dem 25.10.2010.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Maurice Garin

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Re: Steuererstattung in der WVP
« Antwort #2 am: 14. August 2011, 12:56:37 »

Nach allem, was ich bisher in diesem Forum gelesen habe, steht mir jedoch in der WVP die Erstattung in vollem Umfang zu.

Nein. Im Jahr der Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht Ihnen die Ersattung nur anteilig für die Zeit nach der Aufhebung zu, vgl. Insoman.

Der IV bekommt aber den Anteil für die Masse nur, wenn das Gericht diesbezüglich die Nachtragsverteilung angeordnet hat. Das kann immer noch passieren.

Zitat
Welche Vorgehensweise ist nun dem FA gegenüber angebracht?

Haben Sie schon richtig gemacht. Dem FA die Aufhebung des Verfahrens mitgeteilt. Jetzt heißt es auf den Bescheid warten. Da können Sie ja mal höflich nachfragen, wann mit dem zu rechnen ist.

Zitat
eine Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde einzureichen?

Das dürfte kaum das geeignete Rechtsmittel sein. Vielmehr müssen Sie in so einem Fall einen rechtsbehelfsfähigen Abrechnungsbescheid beantragen. Gegen den können Sie dann Einspruch einlegen.
Zitat
Wenn der TH nun die Erstattung stillschweigend entgegengenommen hat, welche rechtlichen Grundlagen gibt es, ihn aufzufordern, mir das Geld zu überweisen?

Gar keine. Der TH ist nicht Ihr Ansprechpartner. Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen das Finanzamt. Wenn das an den falschen auszahlt, dann besteht Ihr Anspruch fort und es muß halt nochmal zahlen. Wie und ob es das Geld vom TH wiederkriegt ist schlicht nicht Ihr Problem.
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tomwr

Re: Steuererstattung in der WVP
« Antwort #3 am: 17. August 2011, 00:58:27 »

Falls noch Forderungen vom Finanzamt offen sind, kann es auch mit alten Forderungen in der WVP aufrechnen.  :wink:
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