Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: ketamin am 16. April 2016, 17:04:04
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Hallo zusammen. Befinde mich seit 2012 in der WVP und habe auch immer brav alles dem TH gemeldet.
Jetzt habe ich gestern meinen Steuerbescheid für 2015 bekommen mit einem nicht grad unerlässlichen Guthaben. Heute kam dann erneut Post vom FA das mein Guthaben mit einer Steuerschuld aus dem Jahr 2005 verrechnet wird. Letztes Jahr hatte ich vom FA das Guthaben ausbezahlt bekommen und dieses Jahr wird es verrechnet? Haben die dann letztes Jahr nur die Forderung übersehen oder war da die Rechtssprechung noch anders? Gibt es die Möglichkeit gegen die Aufrechnung Einspruch einzulegen und wie wären die Erfolgsaussichten?
Danke schon mal für eure Antworten
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:hi:,
ich vermute die haben da was übersehen. Bei mir haben sie von Anfang an (2011), jedes Guthaben verrechnet. Das machen die auch ohne Beschluss, sind wohl besondere Gläubiger. Da ich die letzten Jahre immer Guthaben hatte die dann umgebucht wurden, habe ich Anfang März mal nachgefragt ob die Summen meiner Steuererklärungen und das vom TH gezahlte Geld nicht inzwischen die Schulden getilgt haben...bis heute habe ich keine Antwort :wow:
Bei dir könnte man aber mal darüber nachdenken ob das nicht verjährt ist...
https://www.steuertipps.de/lexikon/v/verjaehrung
gruß HausH
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... und die Möglichkeit der Verrechnung ist mit erteilter Restschuldbefreiung nicht beendet...
"Die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit einer Insolvenzforderung durch das Finanzamt ist auch dann möglich, wenn nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt worden ist."
http://www.stb-web.de/news/article.php/id/6686 (http://www.stb-web.de/news/article.php/id/6686)
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Hier ging es allerdings um Guthaben, welches (nachträglich) für den Zeitraum VOR der Insolvenz entstanden ist, und folglich mit Steuerlasten aus der Zeit vor der Insolvenz verrechnet wurde.
Also Vorsicht bei solchen globalen Behauptungen!
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:gruebel: Also ich habe hierzu jetzt auch noch mal eine Frage:
Meine Steuschuld wurde vor 5 Jahren komplett mit in die Forderungsliste aufgenommen.
Das Finanzamt verrechnet auch mein aktuelles Guthaben. Ich bin in der Wohlbehaltenzeit.
Es ist aber doch so, wenn dann die Restschuldbefreiung nach den 6 Jahren erteilt wurde, das dann das
Finanzamt auch nicht mehr verrechnen darf.
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:gruebel: Also ich habe hierzu jetzt auch noch mal eine Frage:
Meine Steuschuld wurde vor 5 Jahren komplett mit in die Forderungsliste aufgenommen.
Das Finanzamt verrechnet auch mein aktuelles Guthaben. Ich bin in der Wohlbehaltenzeit.
Es ist aber doch so, wenn dann die Restschuldbefreiung nach den 6 Jahren erteilt wurde, das dann das
Finanzamt auch nicht mehr verrechnen darf.
So ist es. Von Ausnahmen, wie von waldi beschrieben, mal abgesehen. Verrechnen kann das FA nur in der WVP. Sobald die RSB erteilt ist und die Steuerschulden mit darunter fallen (also keine vbuH), endet das Recht auf Verrechnung.
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:wink: Dann doch gedanklich alles richtig.