Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Selli am 13. Oktober 2013, 10:56:31

Titel: Steuererstattung
Beitrag von: Selli am 13. Oktober 2013, 10:56:31
Hallo an alle :hi:,

Ich habe eine Frage für die nächste Steuererstattung (2013)!
Bei meinen Gläubingern befindet sich das Finanzamt mit drin und ist der letzte Gläubiger in meiner Liste!

Ich befinde mich seid Juni 2013 in der Wohlverhaltensphase und hoffe das ich die Rückerstattung der Steuer 2013 evtl. Erhalten kann!

Ist das Richtig oder greift das Finanzamt solange zu bis dort die Gesamtschuld abgetragen ist? :rougi:

Danke für Eure Antworten!

Ansonsten läuft mein Verfahren ganz entspannt!😄
Titel: Re: Steuererstattung
Beitrag von: Der_Alte am 13. Oktober 2013, 13:09:32
Das FA als Gläubiger kann in der WVP mit vorhandenen Steuerschulden aufrechnen. Ob es das tatsächlich macht muss man abwarten.
Titel: Re: Steuererstattung
Beitrag von: HausH am 13. Oktober 2013, 13:20:57
Hallo  :hi:

bei mir greift das FA zu, bin in der WVP und das FA ist einer der Gläubiger. Ich kriege dann immer so nette Umbuchungsmitteilungen und mein Guthaben verschwindet ins Steuer-verschwender-nirvana  :wow:

gruß von HausH
Titel: Re: Steuererstattung
Beitrag von: tomwr am 14. Oktober 2013, 22:08:13
Man kann eigentlich alles auch immer so hindrehen, dass man keine Steuererstattung bekommt.
Zum Beispiel bei entsprechend hohen Fahrtkosten einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Dann zahlt man weniger, bekommt keine (nennenswerte) Rückerstattung mehr und das Finanzamt kann nix aufrechnen.
Titel: Re: Steuererstattung
Beitrag von: Insokalle am 15. Oktober 2013, 10:12:18
Dafür steigt das pfändbare Einkommen und man führt mehr an den TH ab.
Ohne vorherige Vergleichsrechnung würde ich nie einen Freibetrag eintragen lassen.
Titel: Re: Steuererstattung
Beitrag von: tomwr am 15. Oktober 2013, 20:08:18
Also mir wäre jede Steigerung des pfändbaren Einkommens recht.
Immerhin darf man als Schuldner davon mindestens 30% behalten laut Pfändungstabelle, bei unterhaltspflichtigen Personen auch noch mehr (exorbitante Vielverdiener mal außen vorgelassen).

Der Freibetrag sollte natürlich nicht zu hoch sein und zur Nachzahlung veranlassen - normalerweise achtet das FA aber schon auch darauf, dass die Voraussetzungen für den Freibetrag vorliegen.