"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Steuerguthaben, Nachtragsverteilung WVP und Bezug von Sozialhilfe?  (Gelesen 2799 mal)

VerzweifelteStudentin

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 313

Hallo Forum,

das überschneidet sich thematisch mit dem SGB XII, aber vielleicht kann doch jemand helfen?

Ich habe für 2013 - da habe ich noch Geld vom ehemaligen Arbeitgeber bekommen - eine Steuererstattung erhalten.

Ich befinde mich seit 15.07.2013 in der WVP.
Ich hatte den Erhalt des Steuerguthabens aus Unsicherheit dem Treuhänder gemeldet, woraufhin das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung angeordnet hat, so dass die Steuererstattung anteilig für den Zeitraum vor Aufhebung des Verfahrens, 01.01.2013 - 15.07.2013. der Insolvenzmasse zusteht und von mir auf das Ander-Konto überwiesen werden muss.

Rechnet das Sozialamt trotzdem die volle Steuererstattung auf meine Leistung an?

Der Teil, den ich an den Treuhänder abgeben musste, steht mir ja als Einkommen nicht zur Verfügung.

Weiss jemand, wie es sich verhält?

Oder ist eine Steuererstattung Vermögen und gar kein Einkommen im SGB XII?

Danke.

Gespeichert
 

waldi

Re: Steuerguthaben, Nachtragsverteilung WVP und Bezug von Sozialhilfe?
« Antwort #1 am: 29. April 2014, 07:29:53 »

Dies ist in der Tat eine Frage ziemlich außerhalb von Schulden bzw. Insolvenz.

Grundsätzlich ist eine Steuererstattung gemäß SGB Einkommen und keine Vermögensumwandlung, und wird also angerechnet.

Da diese Anrechnung nach Zuflussprinzip stattfindet, ist die Vorlage des Kontoauszuges vonnöten, wobei der Abfluss (an TH) natürlich nicht berücksichtigt wird.

Wird allerdings seitens des Finanzamtes der anteilige Betrag direkt an TH überwiesen, taucht dieser Betrag auf dem Kontoauszug nicht auf und würde also nicht angerechnet.

Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Steuerguthaben, Nachtragsverteilung WVP und Bezug von Sozialhilfe?
« Antwort #2 am: 29. April 2014, 11:55:53 »

Dazu meine ich kürzlich eine Entscheidung gelesen zu haben, dass nur der tatsächliche, also um die abgetretene Leistung geminderte Zufluss zu berücksichtigen ist. Find ich auf die schnelle nicht, war meine ich eine BGH-Entscheidung.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Steuerguthaben, Nachtragsverteilung WVP und Bezug von Sozialhilfe?
« Antwort #3 am: 29. April 2014, 15:32:08 »

Das wäre ungewöhnlich, denn die Fälle, die ich kenne, spielten alle vor Sozialgerichten. Ich halte die Frage dementsprechend auch für eine SGB-Frage.

Das BSG hat entschieden, dass Steuererstattungen während des Leistungsbezuges bei SGB II Einkommen sind und kein Vermögen. Ich würde sagen, dass das auch hier gelten müsste.

Zur Abtretung gibt es auch anders lautende Entscheidungen, nämlich volle Anrechnung. Aber ich denke nicht, dass man die hier verwenden kann.
Eher würde ich zu den Entscheidungen greifen, die die Anrechnung gepfändeter Ansprüche betreffen. Um es kurz zu machen: Im Ergebnis tendiere ich dazu, dass nur die nach der Aufteilung tatsächlich zugeflossene Erstattung angerechnet werden darf. Ggf. wird die Anrechnung auf mehrere Monate verteilt.


Gespeichert
 

Insoman

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 733
Re: Steuerguthaben, Nachtragsverteilung WVP und Bezug von Sozialhilfe?
« Antwort #4 am: 29. April 2014, 17:57:15 »

@waldi
Zitat
...ist die Vorlage des Kontoauszuges vonnöten, wobei der Abfluss (an TH) natürlich nicht berücksichtigt wird....Wird allerdings seitens des Finanzamtes der anteilige Betrag direkt an TH überwiesen, taucht dieser Betrag auf dem Kontoauszug nicht auf und würde also nicht angerechnet.
Das kanns ja wohl nicht sein...

Schließe mich auch der Ansicht von Insokalle an (wie so oft).
Es muss wohl auf das Konstrukt der "bereiten Mittel" abgezielt werden, wie vom BSG mehrfach ausgeführt (so etwa B 14 AS 32/08 R RdZ.20 //B 4 KG 1/10 R Rdz.22), wonach Beträge, die der nichtanfechtbaren Abtretung unterliegen, auch nicht angerechnet werden können.

Es sollte ggf. die Anordnung der Nachtragsverteilung und der entsprechende Überweisungsbeleg beim Sozialleistungsträger vorgelegt werden.
Gespeichert
www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Steuerguthaben, Nachtragsverteilung WVP und Bezug von Sozialhilfe?
« Antwort #5 am: 29. April 2014, 19:14:44 »

@Insokalle
Hast Recht, ist ein BSG-Urteil. Hatte heute morgen im Büro einfach keinen Suchnerv, habe ich aber jetzt nachgeholt.

BSG, Urteil vom 12. 6. 2013 - B 14 AS 73/12 R: ... [24] Entscheidend ist vielmehr, dass der Klägerin zu 1 als bereite Mittel zu Beginn des maßgeblichen Bewilligungsabschnitts am 1. 8. 2011 nur noch 7643, 18 Euro zur Verfügung standen, weil sie nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG unmittelbar, nachdem sie den Gesamtbetrag von 15 286, 35 Euro erhalten hat, davon 7643, 17 Euro an den Treuhänder aufgrund ihres Insolvenzverfahrens überwiesen hat. Die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen setzt voraus, dass das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. ...
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Steuerguthaben, Nachtragsverteilung WVP und Bezug von Sozialhilfe?
« Antwort #6 am: 29. April 2014, 19:28:39 »

Ja, die Entscheidung habe ich auch gelesen und die B 4 KG 1/10 R.
In letzterer steht:
„Von der grundsätzlichen Berücksichtigung der wegen anderer als Unterhaltsverpflichtungen (vgl § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II) gepfändeten Anteile des Einkommens ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn der im laufenden SGB II-Bezug stehende Berechtigte die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann (so auch Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II RdNr 19 Stand Juli 2010; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 41; Hasske in Estelmann, SGB II, § 11 RdNr 17 f, Stand April 2008; Schmidt in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 11 SGB II RdNr 39a f, Stand Oktober 2010), weil ihm dann bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen. Die gepfändeten Anteile des Einkommens sind unter diesen Voraussetzungen in gleicher Weise wie die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II vom Einkommen abzusetzen.“

D.h. selbst wenn man die Steuererstattung zu den bereiten Mitteln zählt, bleibt mE der Notausstieg über die Ausnahme. Auch die Entscheidung betrifft SGB II, ist vielleicht hier auch entsprechend anwendbar. Da das Insolvenzverfahren nicht so einfach rückgängig zu machen ist, halte ich die Ausnahme für erfüllt.
Zusammen mit der Entscheidung zum Erbe in der RSB, wo nur die Hälfte angerechnet wurde, die nicht an den TH ging, bin ich der Meinung, dass dementsprechend auch nur die Steuererstattung angerechnet werden darf, die beim Schuldner landet.

Falls die Schuldnerin die NTV im Grunde selbst herbeigeführt hat, weil sie den TH erst darauf gestoßen hat, würde ich das vorsichtshalber nicht extra erwähnen, man weiß nie, wohin sowas führen könnte.

Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz