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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Steuerklasse gewechselt - nun Verlangt der IV eine Nachzahlung  (Gelesen 8252 mal)

Asspony

  • Gast

Hallo,

heute hatte ich einen Brief meine Insolvenzverwalters im Briefkasten, der mir grosses Kopfzerbrechen bereitet.

Aber fangen wir mal ganz vorne an.

Ich befinde mich seit 3.5 Jahren in der WVP und bisher lief alles ausgezeichnet. Mein IV hat meine Insolvenz nicht meinem Arbeitgeber gemeldet. Ich faxe jeden Monatsanfang meine Gehaltsabrechnung und überweise den pfändbaren Betrag. Soweit lief alles ausgezeichnet.

Ich habe am 29.06.08 geheiratet und da meine Frau knapp 2/3 mehr als ich verdient, haben wir die Steuerklassen gewechselt. Ich habe nun Klasse 5, sie hat Steuerklasse 3. Als ich das meinem IV mitteilte, hat er zuerst zwar etwas "rum gemault", sich dann aber doch mit dem neuen (niedrigeren) pfändbaren Betrag zufrieden gegeben. Seitdem überweise ich ihm nur noch € 136,40 anstatt von € 402,40 wie zuvor.

In dem heutigen Brief weisst mich der IV auf eine Entscheidung des BGH vom 15.11.07 hin, worauf ich durch den Wechsel meiner Steuerklasse gegen meine Mitwirkungspflicht verstossen hätte und forder von mir den Differenzbetrag der letzten 3 Monate (€ 789) und ab sofort wieder die  € 402,40.

Jetzt habe ich natürlich 3 Probleme:

1. habe ich natürlich keine 789 Euro unter dem Kopfkissen liegen

2. Sind in unserer Firma die Gehälter für den Oktober schon gemacht und selbst wenn ich morgen meine Steuerklasse wieder auf 4 ändern lassen würde, würde ich trotzdem nur den verminderten Betrag überwiesen bekommen (wenn mein Gehalt nicht sogar schon überwiesen worden ist)
und
3. habe ich gelesen, dass man die Steuerklasse nur einmal pro Jahr ändern kann - stimmt das? Das würde nämlich bedeuten, dass ich noch 2 "Steuerklasse-5-Gehälter" bekommen würde aber der IV von mir eine "Steuerklasse-4-Abgabe" erwartet.

Jetzt drängt sich mir natürlich die Frage auf: ist das so alles Rechtens und welche Möglichkeiten habe ich? Ich möchte natürlich absolut NICHTS tun um meine Mitwirkunspflicht zu verletzten - aber ich kann beim besten Willen einen Betrag überweisen der Steuerklasse 4 angemessen ist obwohl ich Steuerklasse 5 habe...könnte ich mir das Geld so locker aus den Rippen leiern, dann wäre ich nämlich nicht in Insolvenz.

Hat bitte jemand einen Tipp für mich?

Danke im Voraus.
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MissTraut

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Re: Steuerklasse gewechselt - nun Verlangt der IV eine Nachzahlung
« Antwort #1 am: 23. Oktober 2008, 19:05:37 »

Hallo,

mal so spontan aus dem Bauch heraus geschossen würde ich sagen, dass es zu Deiner Mitwirkungspflicht gehört, den möglichen pfändbaren Betrag abzuführen, so wie Du es bislang auch getan hast. Sofern Du nun letztlich zu Ungunsten der Masse die Steuerklasse wechselt kann ich mir schon vorstellen, dass TH dadurch dann doch Probleme macht.

Ich weiss, dies hat Dir jetzt nicht wirklich geholfen, aber ich denke, hier wird noch einiges zu geschrieben werden.

LG
MissTraut
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paps

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Re: Steuerklasse gewechselt - nun Verlangt der IV eine Nachzahlung
« Antwort #2 am: 23. Oktober 2008, 20:25:15 »

Habe auf die Schnelle keinen entsprechenden Beschluß gefunden.
Könnten Sie mal das geanue Aktenzeichen, auf das Bezug genommen wird, mitteilen?
Aus einem aktuelleren Beschluß ergibt sich aber die hier vertretene Meinung, dass eine Wahl der Steuerklasse nach objektiven Gründen nicht schädlich ist.
BGH, Beschluss vom 3. 7. 2008 - IX ZB 65/ 07;

Zitat von: lexetius.com
10 3. Im Übrigen war die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung auch gem. § 4c Nr. 5 InsO wegen der zum Nachteil der Gläubiger erfolgten Steuerklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt. Der Schuldner ist im Hinblick auf die Subsidiarität der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine Steuerklasse so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der Gläubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird. Hat er - wie im vorliegenden Fall - ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen, ist ihm in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen.

11 Dies entspricht allgemeiner, auch vom Senat geteilter Auffassung (vgl. AG Kaiserslautern ZVI 2002, 378, 380; Ernst ZVI 2003, 107, 109; Braun/ Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 23; Graf-Schlicker/ Kexel, InsO § 4a Rn. 28; HK-InsO/ Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 17; Jaeger/ Eckardt, InsO § 4a Rn. 26; Kübler/ Prütting/ Wenzel, InsO § 4a Rn. 33a; Mohrbutter/ Ringstmeier/ Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 18 Rn. 14). Ob der Ehegatte bereit ist, dabei mitzuwirken, ist unbeachtlich, zumal dem Schuldner gegen diesen ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zusteht (vgl. MünchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl. § 4a Rn. 13). Entsprechend den Grundsätzen der Individualzwangsvollstreckung, nach denen analog § 850h Abs. 2 ZPO eine missbräuchliche Steuerklassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/ 05, WM 2005, 2324, 2325; BAG, Urt. v. 23. April 2008 - 10 AZR 168/ 07, Rn. 25; Musielak/ Becker, ZPO 6. Aufl. § 850e Rn. 3), muss sich auch der Schuldner bei der Verfahrenskostenstundung so behandeln lassen, als hätte er keine die Staatskasse benachteiligende Steuerklassenwahl getroffen. Die Aufforderung des Insolvenzverwalters an den Schuldner, in die Masse einen Betrag von 2. 962, 80 €, der die Verfahrenskosten gedeckt hätte, einzuzahlen, der der Schuldner nicht nachgekommen ist, war deshalb gerechtfertigt.

« Letzte Änderung: 23. Oktober 2008, 20:27:09 von paps »
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Asspony

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Re: Steuerklasse gewechselt - nun Verlangt der IV eine Nachzahlung
« Antwort #3 am: 23. Oktober 2008, 23:40:34 »

In seinem Brief bezieht sich der TH auf kein Aktenzeichen, sondern nur auf den BGH und das Datum des Urteuls.
Seinem Brief hatte er noch 3 kopierte Seiten aus einem Magazin mit Namen INSbürO 10/2008 beigelegt in dem das Urteil wohl besprochen und erklärt wird. In dem Artikel wird folgendes Aktenzeichen genannt:
BGH IX ZB 65/ 07

Hier ist der Link dazu

http://lexetius.com/2007,3888

Aber leider kann ich das nicht wirklich interpretieren... :heulen:
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paps

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Re: Steuerklasse gewechselt - nun Verlangt der IV eine Nachzahlung
« Antwort #4 am: 24. Oktober 2008, 00:31:36 »

Einschüchterung?

das Aktenzeichen ist nicht wirklich hilfreich...

Auch wenn der eine oder andere  jetzt vielleicht anderer Meinung ist, ich gebe mal folgende Gedankenansätze:
1.) Ddeine Frau verdient mehr, die Wahl der Steuerklasse ist außerhalb der InsO o.k.
2.) du mußt nun objektiv weniger abführen, hast aber die Möglichkeit über den Lohnsteuerjahresausgleich, die zuviel entrichtetet Steuer zurückzuholen. Die Gläubiger könnten auf die Idee kommen, dass dies doch absichtlich geschieht, da in der WVP die Steuererstattung nicht der Abtretung unterliegt. Es tritt also doch eine Benachteiligung ein.

Klärende Fakten kann also nur das Insogericht schaffen.
Möglich wäre dann, auch über weitere Instanzen eine Klärung herbei zu führen.

Ich würde das Insogericht um Klärung bitten und dem TH eine Kopie zukommen lassen.
« Letzte Änderung: 24. Oktober 2008, 00:33:41 von paps »
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Asspony

  • Gast
Re: Steuerklasse gewechselt - nun Verlangt der IV eine Nachzahlung
« Antwort #5 am: 24. Oktober 2008, 00:53:08 »

Das wäre dann in meinem Fall das Amtsgericht Darmstadt.

Wie muss ich da vorgehen? Formloser Brief in dem ich den Fall schildere? Oder gibt es da irgendeine Form an die ich mich halten muss/sollte?

Aber wäre das nicht irgendwie seltsam, dass mich der TH einschüchtern will, nachdem er vor 3 Monaten den Grund meines Wechsels der Steuerklasse nachvollziehen konnte und ihn akzeptiert hat?
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Asspony

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Re: Steuerklasse gewechselt - nun Verlangt der IV eine Nachzahlung
« Antwort #6 am: 07. November 2008, 19:04:03 »

so, ich bin dem Tipp gefolgt und habe einen Brief sowohl an meinen TH als auch an das Insolvenzgericht (mit der Bitte um einen klärenden Beschluss) geschickt.

Gestern habe ich vom Insolvenzgericht folgende Antwort erhalten:

"Sehr geehrter Herr xxx,

in o.a. Angelegenheit wird unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 27.10.2008 mitgeteilt, dass das Schreiben an den Treuhänder mit der bitte um Stelungnahme weitergeleitet wurde"


Und heute waren von meinem TH gleich 2 Briefe im Postkasten.

1. Brief (datiert vom 06.11.08):

"Sehr geehrter Herr xxx,

zu Ihrem Schreiben vom 27.10.2008 darf ich Ihnen mitteilen, dass meinerseits weiterhin die Auffassung besteht, dass Sie im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 03.07.2008, IX ZB 65/07, durch den Wechsel Ihrer Steuerklasse und die dadurch bedingte Verminderung des pfändbaren Betrags Ihres Einkommens gegen Ihre Obliegenheitspflichten verstoßen.

Maßnahmen können meinerseits nicht ergriffen werden. Ein Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt kann hierzu nicht herbeigeführt werden.

Sie laufen dennoch Gefahr, dass die Gläubigerversammlung im Termin zur Erteilung der Restschuldbefreiung sich meiner Meinung anschließt und die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen bestehen dann Ihrerseits die gesetzlich zulässigen Rechtsmittel"


Und der zweite Brief (datiert 04.11.08) hatte folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für die Überlassunger Ihrer Verdienstabrechnung für den Monat Oktober 08.
Aus Ihrem Netteinkommen in Höhe von xxx beläuft sich der pfändbare Betraf auf xxx (der Betrag, der sich aufgrund meiner neuen Steuerklasse ergibt - also der niedrigere Betrag).

Ich darf Sie bitten usw."


Jetzt bin ich natürlich total verwirrt!!! Das Insolvenzgericht verweist auf die Rücksprache mit dem TH und der TH schreibt mir, dass er mir den Betrag nicht vorschreiben kann und auch keinen Beschluss des Insolvenzgerichts herbei führen kann - droht mir aber -indirekt- damit, dass ich dadurch meine Restschuldbefreiung verlieren könnte.

Was um Himmels willen soll ich jetzt als nächstes tun? Mein erster Impuls wäre am Montag beim Insolvenzgericht anzurufen und um Klärung zu bitten...wäre das vernünftig oder eher doof?

Ich bitte um Ratschläge!
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paps

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Re: Steuerklasse gewechselt - nun Verlangt der IV eine Nachzahlung
« Antwort #7 am: 07. November 2008, 19:32:50 »

In der Urteilsbegründung des BGH findet sich aber dann folgendes:
Zitat
. Auf die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die entsprechende Anwendung des § 4c Nr. 4 InsO auf die Steuerklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt ist und eine die Gläubiger benachteiligende Wahl der Steuerklasse einer Verletzung der Erwerbspflicht gleichgesetzt werden kann, kommt es damit nicht an. Die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung ist schon aus den vorstehenden Gründen gerechtfertigt.
 
Somit wurde diese Frage, der Änderung der Steuerklasse aus objektiven Gründen gar nicht entschieden


 Im Übrigen war die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung auch gem. § 4c Nr. 5 InsO wegen der zum Nachteil der Gläubiger erfolgten Steuerklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt. Der Schuldner ist im Hinblick auf die Subsidiarität der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine Steuerklasse so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der Gläubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird. Hat er - wie im vorliegenden Fall - ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen, ist ihm in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen
 
Hier wurde also nur entschieden, dass wegen nicht sachlicher Gründe, die Stundung der Verfahrenskosten aufzuheben war. .

In einem netten Schreiben, würde ich mich für die positive Mitteilung, nun doch auf Grundlage der aus objektiv-sachlichen Gründen,  geänderten Lohnsteuerklasse, den pfändbaren Betrag abzuführen, bedanken.
Und den TH anhand der beiden Begründungen darauf hinweisen, dass bei einem, aus seiner Sicht möglichen, Beschluß der Gläubigerversammlung,  selbstverständlich Rechtsmittel eingelegt werden und der BGH dann über die Frage   "der Anwendung des § 4c Nr. 4 InsO" auf den Wechsel einer objektiv begründeten Steuerklassenwahl, entscheiden könnte.

Sie können aber auch dem Gericht für die Unterstützung danken und mitteilen, dass der TH nun entsprechend ihrer objektiv und aus sachlichen Gründen gewählten Steuerklasse, den pfändbaren Betrag haben möchte .
Im Übrigen Sie seine Begründung noch immer nicht verstehen können, da im zitierten Urteil des BGH ja folgendes aufgeführt wird..."Zitat siehe oben"
Sie also davon ausgehen können, dass der Verweis auf obiges Urteil für ihre konkrete Situation nicht anzuwenden sei.
« Letzte Änderung: 07. November 2008, 19:36:11 von paps »
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