Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Timme22 am 07. April 2008, 13:39:45

Titel: Steuerrückzahlung aus 2007 , jetzt Umbuchung vom Finanzamt
Beitrag von: Timme22 am 07. April 2008, 13:39:45
Hallo zusammen ,

2003 wurde mein Privat Insolvenzverfahren eröffnet.
Ich befinde mich zur Zeit in der Wohlverhaltensphase.
Habe jetzt meinen Einkommensteuerbescheid zurückbekommen ,
aus dem ich ein Guthaben errechnet bekommen habe.
In dem Bescheid seht unten "über die Verwendung des Guthabens
erhalten sie  eine besondere Mitteilung.
Jetzt habe ich eine Umbuchungsmitteilung des FA erhalten ,
in dem steht , dass das Guthaben auf Steuerschulden aus dem Jahre 2002
( da war ich noch selbstständig) verrechnet wird.
Ist das alles so rechtens ?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Gruß Timme22
 
Titel: Re: Steuerrückzahlung aus 2007 , jetzt Umbuchung vom Finanzamt
Beitrag von: Feuerwald am 07. April 2008, 14:06:05
... das ist schon möglich.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04

b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo112180.htm


Gruss
Feuerwald

Titel: Re: Steuerrückzahlung aus 2007 , jetzt Umbuchung vom Finanzamt
Beitrag von: Hannahlein am 14. April 2008, 14:45:31
Hallo,
 ja das ist seit ca. 2 Jahren rechtens.
Wir haben sogar mit unseren Treuhänder einen Verfahren gegen das Finanzamt geführt, leider erfolglos da damals eine neue Rechtssprechung gab in dem das Finanzamt sich aus den Steuererstattungen bedienen kann.
Ich verstehe es bis heute nicht, somit hat sich das Finanzamt als Gläubiger einen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern geschaffen.
Titel: Re: Steuerrückzahlung aus 2007 , jetzt Umbuchung vom Finanzamt
Beitrag von: paps am 14. April 2008, 18:41:20
Nun es ist ja nicht das Finanzamt alleine.
Folgt man dem BGH Urteil, so kann jeder Gläubiger, der eine Leistung zu erbringen hat, mit offenen Forderungen in der WVP aufrechnen.
-> siehe Feuerwald.