Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: elga am 09. November 2015, 13:56:08
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Hallo, ich habe am 12.02 den Beschluss Den Beschluss über die Aufhebung meines Insolvenzverfahrens bekommen. In Dem Beschluss über die Ankündigung vom 12.01. steht drin, dass meine Verfahrenskosten NICHT gestundet werden. Ich nehme an, dass der Grund dafür war, dass ich Monatlich in die Masse abgeführt habe.Meinem TH wurden von dem Geld auch schon seine Vergütung abgeführt. Nun sieht es aber so aus, dass ich seit Okt. 2014 EU-rente beziehe und davon nichts mehr abgeführt wird, weil ich mit der Rente nicht über den Pfändungsfreien Betrag komme. Somit sammelt sich jetzt auch kein Geld mehr für evtl. Gerichts- und Th-Kosten an, die noch entstehen. Kann ich, wenn ich dann die Schlussrechnung bekomme, nochmal eine Antrag auf Stundung stellen?
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Ist noch Geld auf dem Treuhandkonto`?
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Es sind 4200 € raufgeflossen und davon hat der TH bis jetzt 1024 € bekommen. Ob der rest jetzt schon ausgekehrt wurde, weiß ich nicht.
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Hoffentlich nicht. Ihre Konstellation ähnelt der des BGH in der hier vorgestellten Entscheidung
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Rueckstellung-fuer-nach-Verfahrensaufhebung-entstehende-Kosten-der-WVP-11819.html#msg536892
Prüfen Sie, ob der IV eine solche Rückstellung vorgenommen hat oder tatsächlich auf das regelmäßige pfändbare Einkommen vertraut hat.
Sonst müssen Sie entweder die Jahresgebühr des IV in der WVP bezahlen oder klären, ob Sie jetzt wegen der veränderten Umstände einen Antrag auf Stundung der Kosten der WVP stellen können.
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Habe mir noch einmal den Beschluss durchgelesen. Darin steht, dass der Th von der Masse eine Rückstellung vorzunehmen hat und das das geld für das Verfahren bis zur RSB reicht. Dank nochmal für die Antworten.