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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Tätigkeitsbericht für das Amtsgericht in der WVP - Anzahl unterhaltsberechtiger  (Gelesen 2599 mal)

Andrea2008

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Hallo!
Im Formular, dessen Angaben der Insolvenzverwalter zwecks Weiterleitung an das Amtsgericht benötigt, wird nach den unterhaltsberechtigten Personen gefragt:
Ich befinde mich in der Verbraucherinsolvenz und verdiene auf Steuerklasse 5 netto 1.135,00, mein Mann ist arbeitslos, ALG ca. 1.640,00, 1 Sohn (8). Mein Sohn ist nicht auf meiner Steuerkarte eingetragen.
Meine Frage: Muss ich meinen Mann als unterhaltsberechtigt angeben? Gilt mein Sohn als unterhaltsberechtigt, auch wenn er nicht auf meiner Steuerkarte eingetragen ist? Der IV will auch das monatliche Einkommen meines Mannes wissen und einen Nachweis darüber haben. Wenn ich bei unterhaltsberechtigt das NEIN ankreuz, soll ich den fehlenden Nachweis begründen. Wird das Einkommen mit einbezogen, obwohl mein Mann NICHTS mit der Inso zu tun hat?

Ein weiterere Punkt, der mich irritiert:
"Der Arbeitgeber ist über das IV informiert und führt evtl. Pfänungsbeträge an den Treuhänder ab: Ja oder Nein"
Wenn nein:
Der AG soll informiert werden.
Oder: Der AG soll NICHT informiert werden. Ich verpflichte mich, monatl. unverzüglich nach Erhalt eine Kopie der Lohnabrechnung zuzusenden.
Oder: Ich überweise monatlich unverzüglich den evtl. Pfändungsbetrag.
Oder: Ich bitte um Mitteilung über die Höhe des Pfändungsbetrages.
Ich habe keine Ahnung, was ich ankreuzen soll. 

Bitte um Rückmeldung. DANKE SCHÖN!
Viele Grüße
Andrea
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wiwo

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Ein weiterere Punkt, der mich irritiert:
"Der Arbeitgeber ist über das IV informiert und führt evtl. Pfänungsbeträge an den Treuhänder ab: Ja oder Nein"
Wenn nein:
Der AG soll informiert werden.
Oder: Der AG soll NICHT informiert werden. Ich verpflichte mich, monatl. unverzüglich nach Erhalt eine Kopie der Lohnabrechnung zuzusenden.
Oder: Ich überweise monatlich unverzüglich den evtl. Pfändungsbetrag.
Oder: Ich bitte um Mitteilung über die Höhe des Pfändungsbetrages.
Ich habe keine Ahnung, was ich ankreuzen soll.  


Hallo,

hier erstmal die Feststellung, dass mit der Abkürzung AG nicht das Amtsgericht sondern der Arbeitgeber gemeint ist.

Wenn Ihr Arbeitgeber bereits über Ihre Insolvenz informiert ist und die pfändbaren Beträge mtl. abführt, kreuzen Sie JA an. Ist dies nicht der Fall und Sie wollen Ihren Arbeitgeber auch nicht informieren, kreuzen Sie NEIN an und kreuzen auch nicht an "Der AG soll informiert werden".

Nun müssen Sie sich aber für das Abführen der pfändbaren Beträge für eine der folgenden Möglichkeiten entscheiden, wie sie im Zitat oben aufgeführt sind. Welche der angegebenen Möglichkeiten Sie bevorzugen, bleibt Ihnen überlassen.

Zu Punkt 1 Ihrer Frage gibt es hier sicherlich Leute, die kompetentere Antworten parat haben, wie ich sie zu bieten hätte.

« Letzte Änderung: 01. September 2011, 15:45:41 von wiwo »
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Gruß
wiwo
 

Andrea2008

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Hi!
Ich habe den Hinweise erhalten, dass eine Antwort vorliegt. ???? Ich sehe aber nur, dass ich zitiert wurde.....
Bitte um eine Rückmeldung. Danke schön!!!!
Andrea
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Insoman

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Zitat
Meine Frage: Muss ich meinen Mann als unterhaltsberechtigt angeben? Gilt mein Sohn als unterhaltsberechtigt, auch wenn er nicht auf meiner Steuerkarte eingetragen ist?

Sie müssen Ihren Mann nicht angeben, aber Sie können.
Ihr Mann und Ihr Sohn sind zunächst grundsätzlich unterhaltsberechtigt. Angerechnet werden nur Personen, denen Sie tatsächlich Unterhalt gewähren, dies kann auch Naturalunterhalt sein.
Ihr Sohn wird angerechnet, wenn er mit Ihnen in einem Haushalt lebt und keine nennenswerten eigenen Einkünfte hat (z.B.Arbeitseinkommen). Kindergeld/Unterhaltszahlungen bleiben unberücksichtigt. Mit Ihrer Steuerkarte hat das nichts zu tun.

Wenn Ihr Mann nicht mit berechnet werden soll, muss der Gläubiger einen entsprechenden Antrag (gemäß § 850c ZPO - Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen) stellen:

Zitat
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

Allerdings ist damit zu rechnen, dass Ihr Mann nicht angerechnet wird; er erzielt ja ein höheres Einkommen als Sie selbst..
Insofern spielt das Einkommen Ihres Mannes eine Rolle, aber eben nur in Bezug auf Ihre Unterhaltspflicht ihm gegenüber.

Zitat
Wenn ich bei unterhaltsberechtigt das NEIN ankreuze, soll ich den fehlenden Nachweis begründen.

1. Vielleicht will der Verwalter vermeiden, dass Sie zu Ihren Ungunsten fälschlicherweise von einer nichtvorhandenen Unterhaltspflicht ausgehen (eher unwahrscheinlich - würde aber zu seinem "milden" Auftritt bezüglich der Abtretungserklärung passen // jaaa, es gibt auch nette Verwalter!)

2. Prolog:er will das Formular ja ans Gericht weiterleiten..
Würde Ihr Mann über ein sehr hohes Einkommen verfügen, käme schlimmstenfalls die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung in Frage; er könnte ja dann für Sie die Kosten vorlegen (ist nur hypothetisch, bei dme bestehenden ALG-Einkommen kommt dies nicht in Frage).
______________________________________________

Was ihren Arbeitgeber (AG) angeht:

Es kommt selten genug vor, dass ein IV/ TH es dem Schuldner überlässt, seine pfändbaren Anteile "freiwillig", aus eigener Tasche zu zahlen.
Meistens machen es sich die Verwalter einfach und legen dem AG die von Ihnen bei Antragstellung unterschriebene Abtretungserklärung vor. Die Verwalter nehmen sich dadurch aus der Haftung für falsch abgeführte/eingezogene Beträge.
Vielleicht liegt Ihr Fall so, dass der Verwalter bereits weiß, dass Sie mit Ihrem Einkommen im unpfändbaren Bereich liegen - mit einem Kind haben Sie bereits 1419,99 € netto frei.
Möglich ist ebenfalls, dass es sich um ein für Ihren Verwalter übliches Standardformular handelt...
immerhin wäre denkbar, dass Sie sich in der Probezeit befinden und es Ihrem Interesse entspricht, dass Ihr AG zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nichts von Ihrer Inso mitbekommt..
Einen Rechtsanspruch auf "Nichtoffenlegung der Abtretungserklärung" durch den Verwalter haben Sie selbstverständlich nicht.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Andrea2008

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EIN TOLLES FORUM! DANKE FÜR EURE UNTERSTÜTZUNG!!!!!

Hallo!
In dem Formular ist noch eine Einverständniserklärung zwischen mir und meinem Treuhänder vermerkt, die ich unterschreiben soll. Ein Satz darin macht mich mal wieder skeptisch: " Es wird vereinbart, dass SÄMTLICHE Nettoeinkünfte aus diversen unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet werden. Die Summe wird als Netto-Arbeitseinkommen angesehen, das die Grundlage zur Ermittlung der Pfändungsgrenze bildet."
Betrifft das auch das Einkommen meines Mannes? Ich bin so skeptisch, weil mich der Treuhänder schon einmal angeschrieben hat, einen monatlichen von ihm festgesetzten Betrag auf das Insolvenzkonto zu überweisen. Ich gab damals das Gehalt meines Mannes an. 
Danke schon jetzt für eine Rückmeldung. Schönen Sonntag.
Andrea
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Insoman

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Mit solchen Vereinbarungen wäre ich vorsichtig!

Selbstverständlich kann und darf dies nicht die Einkünfte Ihres Mannes betreffen..

aber..
denkbar wäre eine Situation, in der Sie über eine Nebenbeschäftigung, zusätzlich zu einer Vollzeitbeschäftigung, Einkommen erzielen (möchten)..
in diesem Fall müsste ein Gericht entscheiden, dass das Zusatzeinkommen voll mitgerechnet wird...
die Chance, eine Teil der Zusatzeinkünfte anrechnungsfrei zu erhalten, geben Sie weg, wenn Sie die angesprochene Vereinbarung unterzeichnen.
Sie sind nicht dazu verpflichtet!
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Insokalle


Diese Einverständniserklärung würde ich auch ganz schnell weglegen. Der IV/TH macht es sich an der Stelle sehr einfach und dann auch noch gleich zugunsten der Masse und mögl. zuungunsten des Schuldners.

Nur um es nochmal wiederzukäuen:
Anträge nach § 850c Abs. 4 ZPO stellt der IV/TH nicht der Gläubiger!
Deswegen stellt er die Frage nach dem Einkommen des Ehemannes. Auch wenn Sie dem TH das Einkommen des Ehemannes nicht mitteilen, müssen Sie damit rechnen, dass der TH den Antrag auf Nichtberücksichtigung des Ehemannes stellt.
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