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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Teilzeit Job = Obliegenheitsverletzung?  (Gelesen 3879 mal)

Planlos

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Teilzeit Job = Obliegenheitsverletzung?
« am: 08. August 2011, 17:50:16 »

Hallo,

es heißt ja
§ 295
Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
   1.    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen

Mein Mann arbeitet seit Feb 2010 in einem Baumarkt 142 Std im Monat, also Teilzeit. Er hatte sich Vollzeit beworben, aber es gibt dort für ihn nur diese Stelle. Es handelte sich um einen Zeitvertrag über 1 Jahr der nun zum zweiten Mal um ein halbes Jahr verlängert wurde. Ende Jan 2012 wird also entweder ein Festvertrag draus oder nichts.

Nach der jetzigen Anhebung des Pfändungsfreibetrages ist nun auch gar nichts mehr pfändbar (vorher 10 Euro).

Bisher haben wir noch nichts in der Richtung gehört, aber könnte man ihm hieraus einen Strick drehen? Ist er unter Umständen verpflichtet Bewerbungen für eine Vollzeitstelle vorzuweisen?

Der jetzige AG weiß von der Insolvenz, liegt sehr nah am Wohnort, Arbeit macht Spass etc. Das Risiko noch mal von vorne irgendwo anzufangen erscheint mir doch zu hoch...

Der Schlusstermin war noch nicht.

Vielen Dank und Gruß

Planlos
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Fallera

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Re: Teilzeit Job = Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #1 am: 08. August 2011, 18:20:43 »

Die Obliiegenheiten gelten erst ab Aufhebung des Verfahrens und Beginn der WVP !
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tomwr

Re: Teilzeit Job = Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #2 am: 09. August 2011, 01:41:12 »

Naja Vollzeit kommt ja drauf an wieviel Std. / Woche.
Durchschnittlich hat ein Monat 21 Arbeitstage.
Das sind bei 142 Std. 6,85 Stunden pro Arbeitstag oder 34 Stunden pro Woche.
Jetzt gibt es ja Branchen, bei denen eine 35 Stunden Woche normal und als Vollzeit zu werten ist.

Also bei so einer minimalen Abweichung sehe ich da jetzt nicht wirklich ein großes Problem.

35 Std. Woche gilt seit 1995 in der westdeutschen Metallindustrie, tarifvertraglich auch in Stahl-, Elektro-, Druck- sowie holz- und papierverarbeitenden Industrie vereinbart

Bei der IGM BW gilt die 35 Std. Woche sogar bereits seit mehr als 25 Jahren.
http://www.bw.igm.de/extra/igmetall/35Stunden.html
« Letzte Änderung: 09. August 2011, 01:45:07 von tomwr »
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doktor mabuse

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Re: Teilzeit Job = Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #3 am: 09. August 2011, 09:47:11 »

Hallo,

ich sehe es so,daß die Erwerbsobliegenheiten nicht erst mit Aufhebung des Verfahrens gelten, sondern bereits während der Laufzeit der Abtretungserklärung und die beginnt meines Wissens mit der Insolvenzeröffnung.
Denn das würde ja bedeuten, wenn z.B. das Verfahrebn erst nach 5 Jahren aufgehoben wird, daß der Schuldner sich während der ganzen Zeit nicht um eine Stelle bemühen muß. Kann mir nicht vorstellen, daß der Gesetzgeber es so gemeint hat...
Ansonsten schliesse ich mich der Meinung von tomwr an, daß auch 34-35 Wochenstunden schon Vollzeit sind und ihr Mann macht ja 142 Stunden im Monat. Meines Erachtens völlig ausreichend.


Gruß,
Doktor Mabuse
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Fallera

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Re: Teilzeit Job = Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #4 am: 09. August 2011, 09:56:11 »

Hallo,

ich sehe es so,daß die Erwerbsobliegenheiten nicht erst mit Aufhebung des Verfahrens gelten, sondern bereits während der Laufzeit der Abtretungserklärung und die beginnt meines Wissens mit der Insolvenzeröffnung.
Denn das würde ja bedeuten, wenn z.B. das Verfahrebn erst nach 5 Jahren aufgehoben wird, daß der Schuldner sich während der ganzen Zeit nicht um eine Stelle bemühen muß. Kann mir nicht vorstellen, daß der Gesetzgeber es so gemeint hat...
Ansonsten schliesse ich mich der Meinung von tomwr an, daß auch 34-35 Wochenstunden schon Vollzeit sind und ihr Mann macht ja 142 Stunden im Monat. Meines Erachtens völlig ausreichend.
Gruß,
Doktor Mabuse

Im laufenden Verfahren ist das höchstens für die Verfahrenskostenstundung aussschlaggebend! Ansonsten sieht das auch der BGH so:

"BGH, Beschluss vom 18. 12. 2008 - IX ZB 249/ 07; LG Wiesbaden
(3) Die Obliegenheiten des § 295 Abs. 1 InsO unterscheiden sich zudem inhaltlich von den Pflichten, welche den Schuldner im eröffneten Verfahren treffen. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Im Insolvenzverfahren gilt dies nicht. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann zu einer Erwerbstätigkeit nicht gezwungen werden (BGHZ 167, 363, 370 Rn. 16; a. A. Wenzel in Kübler/ Prütting/ Bork, aaO)."

Edit: Und hier ging es um ein Verbraucherinsolvenzverfahren!
« Letzte Änderung: 09. August 2011, 10:04:14 von Fallera »
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Insoman

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Re: Teilzeit Job = Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #5 am: 09. August 2011, 09:58:03 »

Tatsächlich ist die Erwerbsverpflichtung zumindest in
§ 4c InsO Aufhebung der Stundung
normiert-

demnach droht bei nicht angemessener Erwerbstätigkeit die Aufhebung der Stundung...

im Übrigen gelten (@doktor mabuse) im vereinfachten Verfahren durchaus andere Regelungen als im Regelinso-Verfahren;
siehe  Beginn der Abtretungsphase etc.
Ich gehe unbedingt von einer Vollzeiterwerbspflicht von Verfahrenseröffnung an aus.

Bevor es allerdings zu weitreichenden Beschlüssen kommt, müssten entsprechende Aufforderungen seitens des Treuhänders erfolgen.
Schließlich liegen die Vollzeitbeschäftigungen ja nicht unbedingt "auf der Straße"..
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Fallera

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Re: Teilzeit Job = Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #6 am: 09. August 2011, 10:16:09 »

Ich gehe unbedingt von einer Vollzeiterwerbspflicht von Verfahrenseröffnung an aus.

Nach welcher gesetzlichen Grundlage?

Wir sind uns einig was die Verfahrenskostenstundung betrifft aber in Bezug auf die mögliche RSB sieht das auch der BGH so, dass im eröffneten Verfahren keine Erwerbsogliegenheitspflicht besteht!

Und §295 InsO gilt unbedingt erst AB Aufhebung des Verfahrens!
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Planlos

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Re: Teilzeit Job = Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #7 am: 09. August 2011, 10:19:51 »

Vielen Dank schon mal, ob es schon jetzt oder erst nach dem Schlusstermin gilt ist für mich eher zweitrangig denn bis bzw nach dem Schlusstermin wird sich an der Situation nichts ändern, hoffe ich zumindest.

Gibt es eine Möglichkeit sicher herauszubekommen, ob die Obliegenheit so ausreichend erfüllt wird. Vielleicht mit einer Bestätigung vom AG, das dort keine Vollzeitstelle angeboten wird?

Die Versagung könnnte ja nur ein Gläubiger bei Gericht beantragen, kann man dort nicht von vorneherein die Situation schildern und sich vergewissern. Müsste doch das gleiche Amtsgericht sein, oder?

TH hat sich bis jetzt zu dem Thema nicht geäußert, wenn ich mich recht entsinne sieht man der Lohnabrechnung auch nicht an, das hier nicht Vollzeit gearbeitet wird. Auf die Idee müsste ja erst einmal einer kommen!?

Kurz zur Erklärung noch, mein Mann ist Elektriker und arbeitet seit Feb 2010 in der Elektroabt eines Baumarktes. Vorher hat er lange Zeit im Wachschutz gearbeitet. Dieses Gehalt wurde vor Insoeröffnung von einer Bank als Gläubiger gepfändet. Er hatte hier ein höheres Netto, der Stundenlohn war allerdings niedriger, es resultierte teils aus steuerfreien Nachtzuschlägen und immensen Überstunden. Die Zuschläge sollten gekürzt werden und die Arbeitsbedingungen verschlechterten sich immer weiter, mein Mann arbeitete ausschließlich Nachtschicht.
Da ergab sich die Chance in den Baumarkt zu wechseln, ein wahrer Glücksgriff. Schon damals moserte dann aber die Bank bei unserer Schuldnerberaterin über das geringere Netto, von wegen Gläubigerschädigung und so. Also ist es nicht so abwegig das hier in dieser Richtung etwas kommen wird. So weit ich weiß, geht bisher aber wohl niemand von einer Teilzeitstelle aus, mir ist aber so als hätten wir unsere Arbeitsverträge für die TH kopieren müssen.
Nur wenn diese keine andere Vollzeitbeschäftigung fordert, ist das doch noch kein Garant dafür, dass ein Gläubiger nicht trotzdem die Versagung beantragt, oder?

Vielen Dank und Gruß

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Fallera

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Re: Teilzeit Job = Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #8 am: 09. August 2011, 10:43:03 »


Der BGH hat sich hierzu wie folgt geäußert:

"Versagung der Restschuldbefreiung - Erwerbsobliegenheitsverletzung; BGH, Beschl. v. 14.01.2010 - IX ZB 242/06
„Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen"

Wo wir wieder bei der Frage sind, was angemessen ist! Das liegt dann im Ermessen des zuständigen Gerichtes. Hierbei wird sicher auch die Beschäftigungslage bzw. der Aussicht auf eine Vollzeitstelle im jeweiligen Bereich berücksichtigt.

Vom Gefühl her würde ich aber auch sagen, dass 142 Stunden durchaus als angemessen betrachtet werden können.

« Letzte Änderung: 09. August 2011, 10:45:44 von Fallera »
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Insoman

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Re: Teilzeit Job = Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #9 am: 09. August 2011, 10:53:24 »

@fallera:

Sie haben natürlich recht!

Davon abgesehen ist natürlich die Aufhebung der Stundung i.d.R. mit der Einstellung des Verfahrens (§ 207 InsO) verbunden..
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Insoman

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Re: Teilzeit Job = Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #10 am: 09. August 2011, 10:55:02 »

Zitat
@fallera:

Sie haben natürlich recht!

bezog sich auf Ihren Post von 10:16:09...
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tomwr

Re: Teilzeit Job = Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #11 am: 09. August 2011, 23:41:30 »

Davon abgesehen ist natürlich die Aufhebung der Stundung i.d.R. mit der Einstellung des Verfahrens (§ 207 InsO) verbunden..

Ich würde die Verfahrenskostenstundung auch nicht überschätzen. In einem weitestgehend masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren dürfte da wahrscheinlich nicht mehr als 600 - 900 EUR rauskommen bei 5 - 15 Gläubiger. Gerichtskosten vernachlässigbar. Insofern kann man die Einstellung des Verfahrens auch durch Zahlung dieser Summe verhindern und meist holt der TH ja doch noch irgendwo ein paar hundert EUR raus oder es ist ein Betrag von 30 bis 50 EUR im Monat pfändbar. Wenn dann jemand nach 2 Jahren die Stundung aufheben will - so what. Dann zahlt man halt noch 200 EUR drauf und gut ist.

Fallera hat natürlich Recht, während des Insolvenzverfahrens gibt es keine Erwerbsobliegenheit gegenüber den Gläubigern (wohl aber gegenüber der Staatskasse bei Verfahrenskostenstundung). Ergo können die Gläubiger daraus im Schlusstermin auch keine Versagung beantragen. Das geht erst in der WVP. Also ich würde da bis zum Schlusstermin ganz entspannt abwarten was noch so passiert. Im Übrigen kann die Stundung auch nicht aufgehoben werden, nur weil keine pfändbaren Beträge erwirtschaftet werden, wenn aber sonst die Erwerbstätigkeit als angemessen gesehen werden kann und eine besser bezahlte Beschäftigung nicht erfolgversprechend scheint.
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