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Autor Thema: Teilzeit und nebenberuflich selbständig  (Gelesen 4691 mal)

optiker

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Teilzeit und nebenberuflich selbständig
« am: 07. August 2011, 14:35:25 »

hallo,
bin nun auch hier und hab eine frage zu der ich im gesannten netz noch keine antwort finden konnte. also folgendes:
meine privatinsolvenz ist seit 2008 durch und bin seitdem in der wvp. zu meinem th hab ich so gut wie gar keinen kontakt (außer die diesjährige erstmalige rechnung von ca 100 euro die ich ihm zahlen sollte).
bei mir ist es so das ich eine teilzeitstelle 30 std/wo. für ca 900 euro netto habe und mich nun zusätzlich nebenberuflich selbständig machen möchte. ich arbeite bei einem logistiker und hab die möglichkeit dort nebenbei auf eigene rechnung allerdings nur transportaufträge zu übernehmen. es handelt sich um kleintransporte. hierzu muß ich allerdings ein gewerbe anmelden.
da einer meiner gläubiger das fa ist hab ich dort schon mal angefragt und von daher gäbe es keine probs und ich würde meine alte steuernummer beibehalten.
wie ist es nun bei mir mit der pfändung. hab was von einem fiktiven satz gelesen, weiß jedoch nicht wie sich das in meinem fall auswirkt. mein th will von mir nun eifach einen brief oder mail in der ich ihm alles mitteile was ich zu sagen hab. weiß nun wirklich nicht was ich ihm schreiben soll?
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Fallera

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Re: Teilzeit und nebenberuflich selbständig
« Antwort #1 am: 08. August 2011, 14:56:54 »

Da sie in der WVP sind, unterliegen sie den Obliegenheiten nach § 295 InsO:

§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen

Ob ein Teilzeitjob hier als angemessen gesehen werden kann mag ich nicht beurteilen.

Was die selbständige Nebentätigkeit angeht so unterliegen Einkünfte aus dieser nicht den Abtretungspflichtigen Einkünften. Und den TH geht es somit auch nichts an. Denn auch hier is 295 eindeutig:

"3.  jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;"

Hierzu auch BGH Urteil IX ZR 234/08:
"Im Grundsatz trifft die erstgenannte Ansicht zu. Einkünfte des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit werden von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Regel nicht erfasst."
« Letzte Änderung: 08. August 2011, 15:10:08 von Fallera »
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Insokalle

Re: Teilzeit und nebenberuflich selbständig
« Antwort #2 am: 08. August 2011, 19:46:26 »

Mögl. geht die Nebentätigkeit den TH doch was an, s. § 295 Abs. 2 InsO.
Dieses Nebeneinander verschiedener Tätugkeiten scheint immer noch nicht geklärt zu sein.
Ich würde den TH bzw. das Gericht dazu befragen.
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tomwr

Re: Teilzeit und nebenberuflich selbständig
« Antwort #3 am: 09. August 2011, 02:10:30 »

Ja ich würde bei Zitierung des §295 auch den zweiten Absatz mitzitieren:

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.


Der sagt nichts über haupt- oder nebenberuflich aus sondern nur dass die Insolvenzgläubiger nicht schlechter gestellt werden als bei einem angemessenen Dienstverhältnis. Ob eine Teilzeitstelle mit 30 Std/Woche und 900 EUR netto (also nix pfändbar) im Streitfall als wirklich ausreichend angesehen werden kann, wäre hier die spannende Frage.

900 EUR netto entspricht etwa 1200 EUR brutto
Bei Vollzeit (40 Std) würde er vermutlich 1600 EUR verdienen können.
Daraus wären dann etwa 70 EUR pfändbar / abführbar (ohne unterhaltsberechtigte Personen).

Auf der sichereren Seite liegt man daher vermutlich, wenn man aus der selbständigen Tätigkeit einen solchen Betrag freiwillig abführt.

Ob das Gericht hier ohne Weiteres eine verbindliche Entscheidung trifft weiß ich nicht. Meiner Meinung nach könnte man diese aber erzwingen, in dem man das Gericht bittet festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten (noch) vorliegen. Dazu ist das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung verpflichtet, insbesondere bei Änderung der aktuellen Verhältnisse. Dann können sie im Falle eines Versagungsantrags seitens eines Gläubiger zumindest nicht plötzlich andere Maßstäbe anlegen.

Könnte aber auch nach hinten losgehen der Schuss.
« Letzte Änderung: 09. August 2011, 02:12:14 von tomwr »
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Fallera

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Re: Teilzeit und nebenberuflich selbständig
« Antwort #4 am: 09. August 2011, 07:22:31 »

900 EUR netto entspricht etwa 1200 EUR brutto
Bei Vollzeit (40 Std) würde er vermutlich 1600 EUR verdienen können.
Daraus wären dann etwa 70 EUR pfändbar / abführbar (ohne unterhaltsberechtigte Personen).
Auf der sichereren Seite liegt man daher vermutlich, wenn man aus der selbständigen Tätigkeit einen solchen Betrag freiwillig abführt.

Stimme ich zu! Denn wie bei so vielen offenen oder nicht eindeutig geklärten Fragen innerhalb der InsO liegt im Streitfall die Entscheidungsmacht im Ermessen der Richter. Wie z. B. auf die Frage "was ist angemessen"?
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optiker

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Re: Teilzeit und nebenberuflich selbständig
« Antwort #5 am: 09. August 2011, 11:46:29 »

ich danke euch vielmals für eure beiträge. somit schlußfolgere ch das ich nun besser nicht meinem th schreibe sondern einen etwas förmlicheren brief direkt ans gericht. muss mich also nochmal hinsetzen und alles überarbeiten.
kann mir jemand sagen ob ich etwas besonderes hierbei erwähnen muss (oder auf garkeinen fall soll)???
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optiker

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Re: Teilzeit und nebenberuflich selbständig
« Antwort #6 am: 21. August 2011, 13:43:04 »

hallo, wäre schön wenn mir jemand noch einen tip geben könnte da ich am montag den brief rausschicke. danke
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optiker

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Re: Teilzeit und nebenberuflich selbständig
« Antwort #7 am: 27. August 2011, 10:39:17 »

hab nun die antwort meines th und der meint folgendes:
grundsätzlich ist die selbständigkeit nebenberuflich im rsb-verfahren möglich.
allerdings will er dann eine entsprechende einnahmen/ausgabenrechnung nebst vorlage der monatlichen gehaltsabrechnung damit geprüft werden kann ob pfändbare anteile anfallen würden. ist das so ganz rechtens oder müsste ich nicht einfach einen betrag bezahlen der sich nach einem fiktiven gehalt richtet?
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tomwr

Re: Teilzeit und nebenberuflich selbständig
« Antwort #8 am: 27. August 2011, 16:35:42 »

Es ist ein Betrag nach einem fiktiven Gehalt zu entrichten. Die tatsächliche wirtschaftlich Erfolg der selbständigen Tätigkeit ist dabei nicht massgebend.

Nach §295 InsO hat der Schuldner eine angemessene Tätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Ist der Schuldner selbständig, darf der Gläubiger dadurch nicht schlechter gestellt sein, was sich nur auf die freiwillige Abführung von möglichen Pfändungsbeträgen beziehen kann. Darüber hinaus hat der Gläubiger keine Rechte bzw. der Schuldner keine Verpflichtungen/Obliegenheiten. Also jetzt mal außer Umzüge melden, Erbschaften melden und tralala.

Es hängt also ausschließlich am fiktiven Einkommen. Worüber man sich prinzipiell natürlich auch vortrefflich streiten kann.
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