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Autor Thema: TH will Anteil Erbschaft nach dem Ende der WVP  (Gelesen 1744 mal)

TotalBanane

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TH will Anteil Erbschaft nach dem Ende der WVP
« am: 06. Februar 2013, 21:22:36 »

Meine Mutter ist 05/2011 verstorben. Es zog sich eine Weile hin da erhielt ich so etwa 700 Euro von einer Versicherung. Das war Teil 1 meiner Erbschaft. Etwa 20.000 Euro (den genauen Betrag kenne ich nicht einmal) wurden von einer Schwester auf ein Konto überwiesen. Deshalb kam es dann zu Streitigkeiten die unüberbrückbar scheinen. Einige Geschwister blockieren das Konto. Wenn nicht alle zustimmen wird nichts ausgezahlt. Mir steht ein 1/12 dieses Geldes zu. Also etwa 1.650 Euro (kann weniger oder mehr sein). Teil 2 der Erbschaft. Ich habe dann Anfang 2012 alles dem TH gemeldet. Da er kurz vorher bereits meine komplette Abfindung aus Jobverlust einsackte, war er wohl gut gelaunt und hat mir mündlich zugesagt, dass wegen des bevorstehenden Ende der WVP und weil wohl in dieser Zeit von den Erben keine Einigung erzielt werden wird, dieser Teil der Erbschaft nicht berücksichtigt werden würde in dieser Insolvenz.
Mitte November 2012 war meine WVP um. Ich warte seitdem auf das Schreiben des Gerichts, das RSB erteilt ist. Nun erhielt ich aber letzte Woche eine Email des TH, dass er u.a. die Hälfte der 700 Euro wolle und was mit dem Konto mit den 20.000 Euro sei. Ich hab wahrheitsgemäß geantwortet, dass es nichts neues gebe. Er will nun, dass ich ihm mit dem anderen Geld, die Hälfte 833 Euro meines von ihm "imaginär" geschätzten Erbes von dem Konto überweisen solle. Erst wenn das Geld gezahlt sei, würde er den Abschlussbericht ans Gericht schreiben können.
Geld das ich nicht habe, vielleicht nie sehen werde und wenn dann nach teuren Anwaltstreitigkeiten die den Betrag vielleicht stark reduzieren können. Wie sieht das rechtlich aus? Weiß da jemand Bescheid? Danke für ernst gemeinte Infos..
Gespeichert
JO
 

Der_Alte

  • Gast
Re: TH will Anteil Erbschaft nach dem Ende der WVP
« Antwort #1 am: 06. Februar 2013, 21:54:51 »

Haben Sie die 700 € aufgrund des Erbes bekommen? Dann stehen dem TH in der WVP davon 350 € zu. Diese hätten Sie bereits zur damaligen Zeit zahlen müssen.
Für die Restsumme kann, dazu gibt es eine relativ neue Rechtsprechung des BGH, von Ihnen verlangt werden, dass Sie die Erbauseinandersetzung gerichtlich vorantreiben. Solange Sie keine solchen Bemühungen nachweisen, ruht das Verfahren zur Erteilung der RSB.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - IX ZB 163/11
Gespeichert
 
 

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