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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: TH will Geld  (Gelesen 3993 mal)

Van_Andy

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TH will Geld
« am: 16. November 2007, 20:13:35 »

Hallo,

ich bin seit April 2005 in "Privater Insolvenz".  Bei meiner Vorstellung des mir zugewiesenen Treuhänders war ich Arbeitslos.  Mein Treuhänder machte mir klar, das ich mir arbeit suchen muss, egal was. . .

Aus meinem erlernten Beruf war ich fast 10 Jahre raus.  Im Jahre 2000 machte ich eine vom Arbeitsamt vorgeschlagene Massnahme zum IT-Spezialisten die 1 Jahr ging.  Bilanz nach 153 Bewerbungen in diesem Bereich: Zu Alt, keine Erfahrung. . . .

Mir blieb nur der weg in meinem erlernten Beruf zurück, das Problem seinerzeit war, das ich als Handwerker ohne KFZ keine Chance hatte.  Im Juli 2005, nach einer vielzahl an Absagen, wusste ich nicht weiter und mir kam die Idee:Ausland.

So schickte ich Bewerbungen in unsere benachbarten Länder.  Ich bekam aus Holland eine positive Antwort und machte mich auf dem weg zum TH um einige Fragen zu klären.  Da das Angebot seitens eines Leiharbeiter Büros kam in dem mir der Holländische Mindestlohn geboten wurde, machte ich mir Gedanken, ob ich diese Stelle überhaupt annehmen darf da der Nettolohn unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.  Mein TH sagte, annehmen, besser wie nichts.

Den Vertrag bekam ich per Mail, diesen Unterschrieb ich und Faxte ihn zurück.  Am 29. 08. 07 hatte ich meinen ersten Arbeitstag in einem fremden Land.  Ich werde in verschiedenen Firmen in Holland eingesetzt, je nach Aufträgen kann es mal 4 Wochen, aber auch mal 4 Monate sein.  Die Auslastung im Jahr liegt aber bei mind.  10 Monaten.  Um die verschiedenen Einsatzorte zu erreichen, stellt das Leihbüro für Mitarbeiter ohne KFZ solche (15-20 jahre alt) gegen 15 Euro Wochenpauschale zur Verfügung.  Benzin, Oel und Kleinreparaturen gehen zu meinen Lasten.  Nur um TÜV und grössere Reparaturen muss ich mich nicht kümmern.

Ich möchte gerne mal offen legen, wie sich mein Lohn zusammen setzt:

Bruttolohn 1350 im Monat
Nettolohn 1113 im Monat
Zulagen:
Kleidungsgeld 0,82 Euro am Tag
Werkzeuggeld 0,73 Euro am Tag
Essensvergütung 8,17 am Tag bei Einsatzwechseltätigkeit
KM Geld für die Fahrten zu meinen zugewiesenen Projekten, Teilweise bis zu 280 Euro im Monat

Weitere Leistungen:In Holland bekommt ein Handwerker seine Urlaubstage nicht durch bezahlt.  Hier tritt eine gesetzliche Regelung in Kraft, die besagt, das 8% Urlaubsgeld auf den Bruttolohn zubezahlt werden müssen.  Auch dieses bekomme ich.
Genauso sieht es mit Feiertagen aus, keine Lohnfortzahlung, aber umgerechnet 0,10 Euro pro Stunde Aufschlag auf den Lohn.

Krankenkasse bezahlt man in Holland von seinem Nettolohn, in meinem Fall 120 Euro im Monat.

Nun zu meinem Problem:

Nachdem ich 6 Monate arbeit hinter mir hatte, bekam ich ein Schreiben meines TH, in dem ich Rückwirkend 124 Euro pro Monat abtreten sollte.  Ich habe lange gekämpft um das dieser mir meine Zahlung an die Krankenversicherung anerkannte und vom Nettolohn abzog.  Auch das Urlaubsgeld, was ja eigentlich kein zusätzliches Geld ist, sondern die Lücke zu meinen nicht bezahlten Arbeitswochen füllt, wurde nach langen Kampf anerkannt, so das ich dieses nicht abtreten musste, ebenso wie die zusätzliche Zahlung wegen den feiertagen.

Wiederum 3 Monate später bekam ich ein Schreiben, ich solle mich telefonisch mit meinem TH in Verbindung setzen.  Hier wurde mir gesagt, das er meinen Gläubigern gegenüber die Teilweise hohen Zulagen nicht "verkaufen" kann.  Ich bat meinem Leihbüro, mir meine Zulagen wie KM geld zu bestätigen, das es sich hierbei um tatsächliche Kosten handelt.  Dieses habe ich meinem TH eingereicht.  Dann war wieder Ruhe.

Heute bekam ich wieder ein Schreiben, in dem ich Aufgefordert werde, mich mit meinem TH in Verbindung zu setzen, um ". . . mögliche pfändbare Beiträge aus meinem Einkommen zu besprechen. . . . "
Mir wird mittlerweile ganz komisch.  Ich habe mein Land verlassen um zumindest einigermassen über die Runden zu kommen, wohne heute noch in anbetracht meiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse in einer halb leeren Wohnung und muss dauernd Angst haben, das mir vom wenigen auch noch was genommen wird.

In einem 2.  Schreiben möchte mein TH 124,60 Euro für das Restschuldbefreiungsverfahren für den Zeitraum 2. 06 - 2. 07.

Muss ich das alles schlucken, ich weiss nicht mehr weiter. . . . . . Hat jemand eine Idee wie ich mich Verhalten soll?

Vielen Dank im vorraus.

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ThoFa

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Re: TH will Geld
« Antwort #1 am: 16. November 2007, 21:24:29 »

Hallo,

seit wann sind Sie in der WVP ? Macht es ein Problem, wenn der TH die Abtretungserklärun bei Ihrem Arbeitgeber vorlegt ?

MfG

ThoFa
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Van_Andy

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Re: TH will Geld
« Antwort #2 am: 18. November 2007, 09:41:47 »

Hallo,

in einem Schreiben des Insolvenzgericht steht: Die "WVP" beträgt 6 Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung am 18. 02 2005.

Eine Abtretung an den Arbeitgeber ist ein Problem.  Als ich mich seinerzeit hier beworben hatte, bekam ich vorab vom Arbeitgeber ein Infoblatt, in dem u. a.  stand, deutsche Insolvenzen können nicht vom "Administratiebuero" (ist die Buchhaltung) berücksichtigt werden.

Dieses Schreiben hatte ich vor Vertragsabschluss meinem TH vorgelegt, er meinte, Job annehmen und Regelmässig Einkommensnachweise per Post schicken.  Dieses tue ich bis heute pünktlich und lückenlos.

Zu der Abtretung sei noch erwähnt, das hier viele deutsche arbeiten, die sich in der "Privaten Insolvenz" befinden.  Laut Auskunft unseres Lohnbüros gab es vor Jahren Probleme mit der Abführung der pfändbaren Beträge.  Was das nun genau heist, kann ich nicht sagen.  Laut meines Arbeitgebers werden Anfragen der TH an unser Lohnbüro mittlerweile nicht mal mehr beantwortet.  Es ist denen anscheinend zu viel arbeit. . . .

Erstmal vielen Dank und einen schönen Sonntag noch
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Van_Andy

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Re: TH will Geld
« Antwort #3 am: 18. November 2007, 10:39:30 »

Habe noch was gefunden. . . .

Ein Schreiben vom 1. 11. 06 / Restschuldbefreiungsverfahren / . . . der Aufhebungsbescheid vom 27. 09. 06 ist Rechtskräftig. . .

Vielleicht ja noch wichtig zu wissen. . .
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AttaTroll

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Re: TH will Geld
« Antwort #4 am: 18. November 2007, 11:02:29 »

Hallo, Andy,
na, Ihr IV scheint ja ein besonders unumgänglicher Zeitgenosse zu sein.  Natürlich kann ich Ihnen nicht sagen, was Sie tun sollen, aber ich kann gern mal aufschreiben, was ich an Ihrer Stelle tun würde: nämlich mit allen - legalen - Mitteln um mein Einkommen kämpfen.
Zunächst würde ich dem guten Mann sehr freundlich aber bestimmt einen Brief schreiben, in etwa
Sehr geehrter Herr X,
vielen Dank für Ihr Schreiben; ich fürchte jedoch, daß ich Ihnen hinsichtlich pfändbarer Anteile meines Einkommens derzeit nicht weiterhelfen kann, da, wie Sie wissen, mein Nettogehalt im pfändungsfreien Bereich liegt, und es sich bei meinen Zulagen - wie bereits durch meinen Arbeitgeber nachgewisen - um reine Kostenerstattungen  handelt, die anfallen, damit ich meine berufliche Tätigkeit überhaupt ausüben kann.  Ich darf  Sie in diesem Zusammenhang daran erinnerm, daß ich ja VOR Abschluß meines Arbeitsvertrages meine Gehaltserwartungen mit Ihnen durchgesprochen hatte und Ihnen bekannt war, daß ich zunächst so wenig verdienen würde, dass ich unter der Pfändungsgrenze bleibe
Ich bedauere dies sehr und kann Ihnen versichern, daß ich sehr gern mehr als nur den vorgeschriebenen  niederländischen Mindestlohn verdienen würde.  Weil ich mich an meinem Arbeitsplatz sehr einsetze hoffe ich jedoch, daß dies früher oder später der Fall sein wird, und ich dann auch meine Schulden abzahlen kann.  Ich denke durch meinen Umzug in einen anderen europäischen Staat nur zur Arbeitsaufnahme, noch dazu im Leichtlohnbereich, habe ich bewiesen, daß mir dies ein ernsthaftes Anliegen ist.
Solange ich kein besseres finanzielles Angebot habe, ist es mir jetzt aber am wichtigsten meinen derzeitigen Arbeitsplatz zu behalten.  Bedenken Sie, daß ich die Arbeit erst kürzlich angetreten habe, und ich habe ganz einfach Angst, dass mein Chef mir wieder kündigen könnte, wenn er laufend neue Bescheinigungen ausstellen muß. 
etc.  etc.

Und wenn Sie noch so wütend auf den IV sind: Lassen Sie sich's nicht anmerken, immer höflich und sachlich bleiben und regelmäßig bekunden, dass Sie ja gern Ihre Schulden zurückzahlen wollen, aber. . . leider. . . .  Wenn Sie auf offene Konfrontation gehen, riskieren Sie am Ende nur Ihre RSB.
Mein weiterer  Tip: Befassen Sie sich ausführlich mit der Insolvenzverordnung und mit  dem berühmten Paragraph 850 ZPO - und anderen, ähnlich gelagerten.  Das sollte in nächster Zeit Ihre "Bibel" sein.  Je besser Sie sich auskennen, desto besser können Sie sich wehren, und desto besser können Sie bestimmte gesetzliche Vorschriften zu Ihren Gunsten interpretieren bzw.  den unpfändbaren Anteil Ihres Gehaltes erhöhen.
Prüfen Sie auch mal, ob Sie in den Niederlanden die Möglichkeit haben, sich beraten zu lassen (kostenlos oder per Beratungsschein); falls das nur in D geht, versuchen Sie es dort zu organisieren; ich nehme ja an, daß Sie auch ab und zu "nach Hause" kommen.
Wenn Sie mit einzelen Entscheidungen des IV nicht einverstanden sind, spricht auch nichts dagegen, sich direkt beim zuständigen Amtsgericht zu erkundigen.  Nicht über den IV beschweren, den werden Sie vermutlich sowieso nicht los, aber sich einfach mal unwissend stellen: "Ich hätte da einmal eine Frage, ich verstehe das nicht".  Oder "Ich möchte nichts falsch machen, deshalb. . . . . " Zum Beispiel würde ich das in Bezug auf die verlangten Kosten (124,--) durch den IV so machen.  Darlegen, dass Sie dieses Geld nicht haben und fragen, was Sie da tun können, ob es nicht gestundet werden kann, etc.   Bedenken Sie, was hier im Forum schon oft gesagt wurde: Der IV ist nicht auf Ihrer Seite.  Er ist der Gläubigervertreter und interessiert sich nicht dafür, wie SIE klarkommen oder wie es Ihnen geht.  Das müssen Sie schon selber tun.
Es ist daher völlig legitim, an sich selber zu denken  und eben NICHT alles zu schlucken.  Schließlich ist  die Insolvenz, nicht nur für die Gläubiger da sondern auch dafür, daß der Schuldner die Chance bekommt wieder auf die Beine zu kommen.
Deshalb: Lassen Sie sich nicht unterkriegen und tun Sie sich ab und zu auch mal was Gutes. . .
Schönen Sonntag noch,
lg Cornelia






                                                                                                   

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ThoFa

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Re: TH will Geld
« Antwort #5 am: 18. November 2007, 11:52:01 »

Hallo,

Sie befinden sich also in der WVP. Und wenn ich das richtig verstanden habe, dann hat Ihr Arbeitgeber kein Problem mit Ihrer Insolvenz ?
Sie kennen Ihre Obliegenheiten in der WVP ?

§ 295
Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung    
1.    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
   2.    Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
   3.    jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
   4.    Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.


Steht da irgendwas davon, dass Sie mit Ihren Treuhänder über Gott und die Welt diskutieren müssen ? Was macht der TH da überhaupt ? Ist er zur Beaufsichtigung in der WVP beauftragt, würde mich jedenfalls sehr wundern ? Er muss nichts aber auch gar nichts Ihren "Gläubigern verkaufen". Was immer die Motivation für sein Handeln ist, es ist mit nichts gerechtfertigt. Schon gar nicht zahlen Sie irgendeinen Betrag rückwirkend, wenn er was will soll er es mit Gesetztestexten begründen.

Nur zur Sicherheit erinnere ich Sie an § 295 1. " Sie solltn einen angemessenen Job nachgehen...:"

MfG

ThoFa
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Van_Andy

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Re: TH will Geld
« Antwort #6 am: 18. November 2007, 12:26:23 »

Hallo,

es tut sich ja einiges hier.  Vielen Dank erstmal für die Antworten.

§295 1.  . . . . Sie sollten einen angemessenen Job nachgehen. . . "

Sehr dehnbar das ganze.  Bin in meinem erlernten Beruf.  Handwerk.  Die Zeiten sind längst vorbei, in denen man sich ne goldene Nase verdiente.  Ich habe deutsche Kollegen aus den östlichen Bundesländern, die sind froh hier den Mindestlohn zu bekommen, hatten in ihrer Heimat für 6 Euro gearbeitet.

Was ist denn dann ganz genau meine Pflicht? Einen anderen Job zu suchen, in der Hoffnung einen Euro mehr zu verdienen um dann den TH glücklich zu machen? Klar, dann könnte er bei mir monatlich 38 Euro kassieren.  Aber ich bin der dumme, der einen guten JOb aufgibt und höchstwahrscheinlich in Deutschland im Winter wieder arbeitslos. . .  :nono:

Ich denke, eine Arbeit in meinem erlernten Beruf ist angemessen.  Es ist ein Vollzeitjob mit 37,5 Std.  die Woche.  Die Bezahlung ist unangemessen, aber aufgrund der schlechten Marktlage im Bau-/Handwerk nicht zu ändern.  Ich wünsche mir auch die 80er zurück. . . .

Und ja, absolut richtig. Mein Arbeitgeber hat kein Problem mit meiner Insolvenz.   Nur möchte er damit nichts zu tun haben. . . . das war im Vorfeld die Vereinbarung.

Thanks an Cornelia und ThoFa
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Van_Andy

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Re: TH will Geld
« Antwort #7 am: 19. November 2007, 19:33:28 »

Hallo und Guten abend,

bezüglich der Gebührenrechnug über 124,60 die ich von meinem TH bekommen,kann ich sagen, er beruft sich auf § 293 Inso die besagt:

Zitat
§ 293
Vergütung des Treuhänders

(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.  Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs.  2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend. 

 :fuchsteufelswild:  :fuchsteufelswild:  :fuchsteufelswild:

Folgt man nun den weiteren angegebenen § :

Zitat
§ 63
Vergütung des Insolvenzverwalters

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.  Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet.  Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht. 


Anmerkung: Wert in der Insolvenzmasse = 0  :rougi:


§ 4a
Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.  Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung.  Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs.  1 Nr.  1 und 3 vorliegt.  Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.  § 121 Abs.  3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass
   1.     die Bundes- oder Landeskasse
      a)    die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
      b)    die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
      nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
   2.     der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.

Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders.  Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein.  § 4b Abs.  2 gilt entsprechend. 

Ich denke mal §4a trifft wohl auf die meisten zu. . .


Ich denke nochmal. . . . .  damit ist die Sache bezüglich der Rechnung ja für mich geklärt. . . . . TH  :nono:

Bleibt für mich immer noch die Frage bezüglich §295 1.

Wie wurde dieser in der letzten Zeit gehandhabt? Gibt es jemanden, der sich tatsächlich einen neuen Job suchen musste? Für mich wäre das eine Katastrophe.  Ein wirklich guter Job der Spass macht und mit Blick auf die Zukunft eine  Super Perspektive bietet.  Sowas würde ich in Good Old Germany nicht so schnell bekommen. 

Ist vielleicht jemand unter den Usern, der mit besagten § schon in "Berührung" gekommen ist?

Einen schönen abend noch
Andy




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Re: TH will Geld
« Antwort #8 am: 20. November 2007, 09:07:10 »

Hallo, Andy,
nun, wenn Ihre Insolvenzmasse 0 war und Sie demnach vermutlich einen Antrag auf stundung der Kosten gestellt haben, ist der Fall ja klar: Sie können auch Antrag auf Stundung der Kosten des I V stellen.  Die müssen Sie zwar zum Schluß trotzdem zahlen, aber in 3 Jahren sind Sie ja hoffentlich wieder auf die Füsse gekommen und können das eher zahlen als jetzt.

Und was §  295 angeht, so haben Sie Ihre Obliegenheiten doch erfüllt: Sie waren arbeitslos, haben sich um einen neuen Job bemüht und sind dafür sogar ins Ausland gegangen  (vermutlich weil Sie in D keinen gefunden haben).  Die Arbeit, die Sie ausüben ist angemessen.  Was den IV wahrscheinlich ärgert ist, dass er nicht an Ihre Extras rankommt, weil das Kostenerstattungen sind.  Aber das ist sein Problem.
Denken Sie an sich selbst.  Neue Bewerbungen um einen besser bezahlten Job Ja - aber nur dann, wenn Sie persönlich auch etwas davon haben.
lg Cornelia
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Van_Andy

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Re: TH will Geld
« Antwort #9 am: 21. November 2007, 20:40:21 »

Zitat von: AttaTroll link=topic=1726. msg7892#msg7892 date=1195546030
Hallo, Andy,
nun, wenn Ihre Insolvenzmasse 0 war und Sie demnach vermutlich einen Antrag auf stundung der Kosten gestellt haben, ist der Fall ja klar: Sie können auch Antrag auf Stundung der Kosten des I V stellen.   Die müssen Sie zwar zum Schluß trotzdem zahlen, aber in 3 Jahren sind Sie ja hoffentlich wieder auf die Füsse gekommen und können das eher zahlen als jetzt. 

Und was §  295 angeht, so haben Sie Ihre Obliegenheiten doch erfüllt: Sie waren arbeitslos, haben sich um einen neuen Job bemüht und sind dafür sogar ins Ausland gegangen  (vermutlich weil Sie in D keinen gefunden haben).   Die Arbeit, die Sie ausüben ist angemessen.   Was den IV wahrscheinlich ärgert ist, dass er nicht an Ihre Extras rankommt, weil das Kostenerstattungen sind.   Aber das ist sein Problem. 
Denken Sie an sich selbst.   Neue Bewerbungen um einen besser bezahlten Job Ja - aber nur dann, wenn Sie persönlich auch etwas davon haben. 
lg Cornelia


Hallo Cornelia,

Ich wusste gar nicht, das ich wegen den Kosten des IV einen gesonderten Antrag auf Stundung stellen muss.  Hatte eigentlich gedacht, das die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens die des IV mit einschliessen. . . . Hatte seinerzeit ein Rechtsanwalt für mich gemacht, er sagte, da wird auf mich nichts zukommen.  Dann werde ich wohl die Rechnung über 124 Euro zahlen müssen. . .

Und zum Thema Auslandarbeit. .  Ja, ich war in Deutschland arbeitslos, Hartz 4.  Hatte echt Probleme etwas zu finden.  Kein PKW, viele Jahre aus erlernten Beruf raus, zu alt usw. . . . Es gab ein paar wenige Angebote im Niedriglohnsektor.  Allerdings nur Teilzeit und den gesetzlichen Mindestlohn von 10,60 in meiner Branche interessierte niemanden.  So kam ich ins Ausland, was Anfangs nicht einfach war.  Keine Freunde, neue Sprache, Behördenrennerei usw.

Eines hat mich aber am leben gehalten.  Der Spass an einer wirklich tollen arbeit.

lg
Andy
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