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Autor Thema: Todesfall kurz vor Ende der Inso  (Gelesen 2219 mal)

Fenchurch

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Todesfall kurz vor Ende der Inso
« am: 08. März 2013, 19:07:15 »

Guten Abend allerseits!
Ich komme gerade vom Bestatter. Mein Mann (wir sind verheiratet, leben aber seit 2008 getrennt) ist vorgestern verstorben. Wir wären beide im November fertig, also die 6 Jahre sind dann um.
Der Bestatter meinte nun, ich sollte lieber keinen Erbschein beantragen, weil damit das Erbe angenommen wird und ich dann evtl. die ganzen Schulden nochmal erbe bzw. unsere Kinder, die Miterben sind. Ohne Erbschein kann ich nicht an das Bankkonto meines Mannes (obwohl da nicht viel drauf sein kann). Ich muss aber noch Miete und Telefon und andere Dinge bezahlen.
Und kann mir jemand sagen, was mit seiner Mietwohnung ist? Wenn ich das Erbe ausschlage, bin ich dann nicht mehr zur Zahlung der Miete verpflichtet?
Ich danke allen, die mir weiterhelfen können.
P.S. Ich wollte einen Räumungsservice für die Wohnung beauftragen, bin mir aber inzwischen nicht mehr sicher, ob ich das darf oder muss ich den IV fragen?
« Letzte Änderung: 08. März 2013, 20:55:54 von Fenchurch »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Todesfall kurz vor Ende der Inso
« Antwort #1 am: 09. März 2013, 10:54:29 »

Zunächst einmal herzliches Beileid.

Wenn Ihr verstorbener Mann noch im eröffneten Insolvenzverfahren war, wird das Gericht es als Nachlassinsolvenzverfahren weiterführen.

Sollte Ihr Mann schon in der WVP gewesen sein, können die Erben (also Sie und die Kinder) ebenfalls ein Nachlassinsolvenzverfahren nach § 315 ff InsO beantragen. Das scheint mir hier ratsam zu sein. Bis dahin sollten Sie auch alle Zugriffe auf den Hausrat pp. unterlassen.

Allerdings wird Sie die Nachlassinsolvenz nicht davon entbinden, die Bestattung zu organisieren und auch zu bezahlen. Sollten Sie oder Ihre Kinder dazu nicht in der Lage sein, müsste ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Sozialbehörde gestellt werden.
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Insokalle

Re: Todesfall kurz vor Ende der Inso
« Antwort #2 am: 09. März 2013, 17:25:35 »

Stand des Insolvenzverfahrens? Angesichts der Laufzeit sollten die Verfahren eigentlich aufgehoben sein. Ich gehe mal davon aus.

Zitat
Ich muss aber noch Miete und Telefon und andere Dinge bezahlen.
Verstehe ich nicht.

Zitat
Wenn ich das Erbe ausschlage, bin ich dann nicht mehr zur Zahlung der Miete verpflichtet?
eben

Zum Ausschlagen: Wie alt sind die Kinder? Bei minderjährigen müsste das Familiengericht die Ausschlagung genehmigen.
Trotzdem scheint das mir hier die bessere Wahl zu sein, was rein vom wirtschaftlichen her zu prüfen wäre. Wahrscheinlich wird das so ein, wenn noch hohe Schulden da sind. Bei Gesamtschulden müsste man aber vielleicht mal nachdenken.
Sie dürfen dann aber nichts aus der Wohnung entfernen, was Ihrem Mann gehört, denn das wäre ein Indiz für die Annahme des Erbes.


Zitat
Ich wollte einen Räumungsservice für die Wohnung beauftragen, ...
Sobald Sie das machen, ist auch das ein Indiz für die Annahme des Erbes.
Dann bliebe der Weg über eine Nachlassinsolvenz oder die Dürftigkeitseinrede.
Wenn Sie die Nachlassinsolvenz beantragen, werden die Miterben zu dem Antrag angehört.

Falls Sie annehmen, vergessen Sie nicht, Ihren TH zu unterrichten. In Ihrem Verfahren ist in der WVP die Hälfte des Wertes des Erbes an die Masse abzuführen (Obliegenheitspflicht).


« Letzte Änderung: 09. März 2013, 17:49:08 von Insokalle »
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