Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: hexenmohn am 16. Februar 2011, 20:29:20

Titel: Trennung vom Partner in der Restschuldbefreiungsphase
Beitrag von: hexenmohn am 16. Februar 2011, 20:29:20
Hallo,lebe von meinem Partner seit Ende Dezember in einer Wohnung räumlich getrennt-ist aber noch nicht offiziell gemeldet bei einem Rechtsanwalt!Wir beide sind noch bis August 2011 in der Wohlverhaltensphase...Wann muß ich die Trennung dem Treuhänder melden?
Danke vorab für die Antwort
Liebe Grüße und einen schönen Abend
Titel: Re: Trennung vom Partner in der Restschuldbefreiungsphase
Beitrag von: Fallera am 16. Februar 2011, 21:13:28
Solange sich ihre anschrift nicht ändert, brauchen sie nichts zu melden!

§ 295
Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1.   eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.   Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.   jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.   Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.



Titel: Re: Trennung vom Partner in der Restschuldbefreiungsphase
Beitrag von: paps am 16. Februar 2011, 21:21:05
Sehe ich auch so, da sie rechtlich bis zur Scheidung zum Unterhalt verpflichtet sind.

Aber: erhalten Sie Trennungsunterhalt, wäre das möglicherweise Einkommen, dass zu melden ist.
Titel: Re: Trennung vom Partner in der Restschuldbefreiungsphase
Beitrag von: hexenmohn am 17. Februar 2011, 19:17:14
Vielen Dank für die rasche Antwort
Liebe Grüße aus Mainz
Titel: Re: Trennung vom Partner in der Restschuldbefreiungsphase
Beitrag von: zockerman am 18. Februar 2011, 22:21:48
eine schnelle Frage hierzu passend, bevor ich einen neuen Thread eröffne.
Besteht ein Unterschied allgemein in allen Fragen der Insolvenz zwischen einem "Ehepartner" und einem "Lebensgefährtem" ?
Ich meine z.B. besteht Unterhaltspflicht nur bei einem Ehepartner oder ist dieser auch bei einem Lebensgefährtem gegeben ?
Anders auch, wird das Einkommen eines Ehepartners dem eines Lebensgefährtem gleichgestellt ?

Grüße ZM
Titel: Re: Trennung vom Partner in der Restschuldbefreiungsphase
Beitrag von: Fallera am 18. Februar 2011, 22:48:34
Ich meine z.B. besteht Unterhaltspflicht nur bei einem Ehepartner oder ist dieser auch bei einem Lebensgefährtem gegeben ?
- nur bei ehepartnern!

Titel: Re: Trennung vom Partner in der Restschuldbefreiungsphase
Beitrag von: paps am 19. Februar 2011, 20:45:27
Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die gleichen Bedingungen wie bei einer Ehe.
Titel: Re: Trennung vom Partner in der Restschuldbefreiungsphase
Beitrag von: zockerman am 19. Februar 2011, 21:00:06
Hallo Paps,

Danke, die Lebensgemeinschaft ist nicht eingetragen. Das heißt also ich muss keinerlei Angaben zu der Lebensgefährtin machen ?
Was heißt aber eigentlich "eingetragene Lebensgemeinschaft" ?

Grüße ZM

Titel: Re: Trennung vom Partner in der Restschuldbefreiungsphase
Beitrag von: Der_Alte am 19. Februar 2011, 21:32:56
Eingetragene Lebenspartnerschaft ist die Ehe unter Gleichgeschlechtlichen.

Lebensgemeinschaften haben keinen Ehe- oder eheähnlichen Status, egal ob Gleich- oder Verschiedengeschlechtlich und damit keine gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen (von bestimmten Bedingungen im Zusammenhang mit Kindern abgesehen).