Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: ballycoola am 03. Oktober 2016, 11:55:31
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Vor zwei Monaten erhielt ich eine Betriebsrente bewilligt inkl. Nachzahlung. Ich habe auch vorher meinen ehemaligen Arbeitgeber davon informiert,dass ich in der Inso bin. Leider nur telefonisch Ich bekam die Bewilligung und die Auszahlung innerhalb von zwei Wochen, in denen ich gerade im Urlaub war. Nun habe ich meinem TH das Bewilligungsschreiben und die Auszahlungsbelege geschickt. Auf den Auszahlungsbelegen ist eindeutig zu sehen, dass eine Rückrechnung stattfand und eine Nachzahlung ausgezahlt wurde.
Ich fragte nun einmal per Email und einmal per Telefon nach, wie wir nun verfahren. In dem Telefongespräch ist man gar nicht drauf eingegangen, man sagte mir nur, dass man die Zusammenlegung beantragen wird, die ist inzwischen auch vom Gericht beschlossen worden. Auch in den Gerichtsbeschluss ist man nicht auf die Nachzahlung eingegangen.
Ich denke mal, das ist auch nicht nötig.
Nun habe ich mir gedacht, vielleicht muss der TH ja auch eine Nachtragsverteilung beantragen, was er aber bis dato nicht gemacht hat?
Ich habe eigentlich meine Mitwirkungspflicht nicht verletzt.
Wie lange kann denn nun der TH noch etwas von meiner Nachzahlung fordern, gibt ea da irgendwelche Fristen, die auch er einhalten muss?
Das Gericht hat beschlossen, dass der Pfändungssatz von der Betriebsrente entnommen wird, das ist letzten Mnat das erste mal geschehen, also hat der TH sich anscheinend schon mit meinem ehemaligen Arbeitgeber auseinander gesetzt.
Ich muss dazu sagen, dass mein Th ein harter Hund ist und noch nie etwas verschlafen hat.
Gruß Ballycoola
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Wenn die Betriebsrente unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, ist ohne einen Zusammenrechnungsbeschluss die Rente vollständig auszuzahlen. Deshalb ist auch erst nach dem Beschluss eine Pfändung erfolgt. Die Nachzahlung bleibt pfändungsfrei, so sieht es wohl auch der Treuhänder und tut deswegen nichts.
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Danke erst mal. Gibt es dazu auch einen Paragraphen oder ein Urteil?
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Die Nachzahlung wird auf die zugehörigen Monate verteilt und dann jeweils berechnet, ob ein pfändbarer Betrag entsteht. Wobei eine Zusammenrechnung mit anderen Einkommen hier wohl nicht erfolgt, weil der Zusammenrechnungsbeschluss nicht für die Vergangenheit greift.
NTV in der WVP gibt es nicht für das Einkommen in der WVP. NTV geht zB für Vermögen, dass schon im lfd Verfahren vorhanden war aber erst später auftaucht.
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Oh danke, das hört sich je gut an. :juchu: