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Autor Thema: Überstunden in der Wohlverhaltensperiode  (Gelesen 6276 mal)

MrsMoneyPenny

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Überstunden in der Wohlverhaltensperiode
« am: 21. Juli 2008, 16:13:24 »

Hallo und guten Tag,

ich bin neu hier und muss mich erst mal durch die Themen durchwuseln. Aber ich hab auch schon eine Frage betreffend der Einkommen, die man während der Wohlverhaltensperiode erzielt:
Ich kann evtl. Mehrarbeitsstunden ausgezahlt bekommen. Die Mehrarbeitsstunden belaufen sich auf ca. 2,5 Monate zusätzliche Stunden, sodass ich evtl. demnach 2,5 Gehälter zusätzlich bekommen müsste. Ich weiß noch nicht, wie die Firma das auszahlen will. wenn die mir z.b. pro Monat ein Gehalt mehr zahlen, wie sieht das dann mit der Pfändungsfreigrenze aus?
Wird dann das komplette Nettogehalt dazugerechnet, oder steht mir ein kleiner Teil zu, der nicht gepfändet werden kann?  :gruebel:
Und wie sieht das aus, ich habe drei Kinder im Alter von 19 - 24 Jahren, die keine Ausbildung haben, keinen Job, also arbeitsslos. Eine Tochter wohnt noch bei mir, die jetzt ihr Abi nachholen will und evtl. Bafög bekommt. Kindergeld erhalte ich nur für diese Tochter. Sie bekommt auch Unterhalt vom Exmann, sowie die beiden anderen -Töchter auch. Eine andere Tochter macht bald ein freiwilliges soziales Jahr. Somit bin ich für alle drei Töchter in gewisser Weise auch unterhaltspflichtig.
Werden bei der Errechnung der Freigrenze dann alle drei Töchter berücksichtigt? Das hatte mir seinerzeit mein Anwalt so erklärt. :dntknw:

Ich hoffe, dass ich das hier einigermaßen klar darstellen konnte. Ansonsten bitte ich einfach um eine Info bzw. Anfrage, wenn ich etwas genauer erklären sollte.

Ich bedanke mich schon jetzt ganz herzlich für die Antworten.

LG

MrsMoneyPenny
« Letzte Änderung: 26. Juli 2008, 14:48:18 von MrsMoneyPenny »
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MrsMoneyPenny

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Überstunden in der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #1 am: 25. Juli 2008, 16:10:57 »

Hallo noch mal an alle,

Ich bin ja noch neu hier und ich hatte dieses Thema schon mal angesprochen, aber noch keine Antworten erhalten. Ich bin bereits in einer privaten Insolvenz. Da ich nur Teilzeitangestellte bin, habe ich bisher nicht genug verdient, sodass bis dato noch nichts gepfändet werden konnte. Und ich habe drei Kinder, die noch keinen Job haben bzw. keine Ausbildung, somit bin ich denen gegenüber noch unterhaltspflichtig.

Also, wie sieht das aus, wenn ich Überstunden ausgezahlt bekomme? Ich habe in meiner Firma eine zusätzliche Arbeit geleistet, was nicht geplant war, somit sind Mehrarbeitsstunden angefallen, die ich vergütet bekommen muss. Da ich Teilzeitangestellte in einer Verwaltung bin, besteht kaum die Möglichkeit, meine Überstunden in Freizeit abzugelten, da ich diesen Job mit einer Kollegin teile. Wenn ich z. b. diese Überstunden in einer Summe ausgezahlt bekäme, würde das als Extra-Gehalt zählen, also voll pfändbar sein, oder wird das zu meinem normalen Gehalt gezählt? Über die Handhabung dieser Überstunden wird noch entschieden.

Für eure Antworten danke ich vielmals im Voraus.  :wink:

lg
MrsMoneyPenny


PS: Ich habe eine Bitte: wenn keiner zu diesem Thema etwas sagen , aber evtl. einen Tipp geben kann, dem bitte ich um Nachricht. Ich habe gesehen, dass sich einige dieses Thema bereits angesehen haben, ich aber keine Antworten erhielt. Wenn meine FRage zu undeutlich war,  :dntknw: so wäre ich für eine Info sehr dankbar.  :wink:
« Letzte Änderung: 26. Juli 2008, 14:51:40 von MrsMoneyPenny »
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jafern

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Re: Auszahlung von Überstunden
« Antwort #2 am: 25. Juli 2008, 17:15:59 »

nach oben schieb...  :wink:
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Nach über fünf Jahren als Betreiber von pwn.info habe ich das Projekt Ende 2008 in andere, vertrauensvolle Hände übergeben.
Seit Oktober 2008 bin ich als selbstständiger Unternehmer in der Branche tätig, in der ich über zehn Jahre als Angestellter mein Brot verdiente ;-)  Ich wünsche allen hier weiterhin gutes Gelingen und viel Erfolg!
 

paps

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Re: Überstunden in der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #3 am: 25. Juli 2008, 20:01:45 »

Das Problem ist nicht die Frage, sondern die Handhabung.
In aller Regel sollen ja auch gleichzeitig Lösungsansätze aufgezeigt werden.

Das Problem beginnt aber damit ob es Mehrarbeit oder Überstunden sind
Mehrarbeit beruht auf freiwilliger Leistung des Arbeitnehmers und ist nach 850a ZPO zur Hälfte pfändungsfrei.
In aller Regel werden diese ausbezahlt oder mit Freizeitausgleich abgegolten.
Dies ist Tarifvertraglich oder per Betriebsvereinbarung festgelegt.

Überstunden müssen angeordnet werden, betriebsbedingt erforderlich sein  und unterliegen nicht der Freiwilligkeit.
Der Arbeitnehmer hat auch kein Mitbestimmungsrecht über die Regelungen zur Vergütung.
Unzulässig ist die Anordnung von  Überstunden über die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit hinaus.

In den meisten Fällen wird es sich aber um Mehrarbeit handeln.

Ist bei Ihnen die Möglichkeit des Freizeitausgleiches vorgesehen und gibt es in der Betriebsvereinbarung / Tarifvertrag Höchstgrenzen, dürften die Stunden sogar verfallen, wenn nicht ausdrücklich die Zusage des Arbeitgebers vorliegt, diese Limite zu überschreiten.

Kommt es jetzt zur einmaligen Auszahlung, würde ihnen ein erheblicher Nachteil allein dadurch entstehe können, dass Beträge über 3020,06 Euro Netto voll pfändbar sind.
Zum anderen ergibt sich regelmäßig ein geringerer Pfändungsbetrag, wenn die Stunden auf die Monate aufgesplittet würden.
Was aus meiner Sicht bei sogenannten Gleitzeitkonten aber regelmäßig nicht der Fall sein kann.

Also nicht einfach auf Ihren Fall zugeschnitten zu antworten.
Ich gehe davon aus, dass die Hälfte des Bruttobetrages der Mehrarbeit ( "Überstunden") unpfändbar bleibt.
« Letzte Änderung: 25. Juli 2008, 20:03:53 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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MrsMoneyPenny

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Re: Überstunden in der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #4 am: 26. Juli 2008, 14:39:38 »

Hallo Paps,
erstmal vielen lieben Dank für deine Antwort. Es handelt sich hier tatsächlich um Mehrarbeitsstunden aufgrund einer unvorhersehbaren Situation im Unternehmen . Die Mehrarbeitsstunden waren nicht vorhersehbar und somit auch nicht einzuplanen, weil man auch nicht wusste, wieviel Stunden diese Situation erfordern würde. Ich habe die Auszahlung der Stunden beantragt. Eine Vergütung ist lt. BetrVG in jedem Fall zu erfolgen, dass habe ich mit dem Betriebsrat bereits geklärt.

Ich werde nun abwarten, wie das Unternehmen jetzt entscheiden wird.

frdl. Grüße

MrsMoneyPenny
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