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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Umsatzsteuererstattung aus USt-Voranmeldung  (Gelesen 4160 mal)

psff25

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Umsatzsteuererstattung aus USt-Voranmeldung
« am: 26. Januar 2012, 21:59:04 »

Hallo zusammen,

ich war bereits während meiner Insolvenz selbständig tätig und habe monatlich eine USt-Voranmeldung beim Finanzamt abgegeben.
Nun habe ich eine Meinungsverschiedenheit mit dem TH über den Verbleib mehrerer Erstattungen. Ich habe im letzten Jahr meiner Insolvenz für zwei Monate eine negative USt-Voranmeldung eingereicht, so dass ich eine Erstattung hätte erhalten müssen. Das Finanzamt hat diese allerdings direkt an den TH überwiesen. Der TH ist nun der Meinung, dass diese Erstattung zur Masse gehört. Meiner Meinung nach kann das für eine USt-Erstattung nicht gelten, da es ja eine Umlaufsteuer ist und ich die Mehrwertsteuer beim Verkäufer schließlich bezahlt habe.

Des Weiteren gab es im Jahr nach der Restschuldbefreiung ebenfalls zwei Anmeldungen, die zu einer Erstattung geführt haben. Hier hat das Finanzamt wiederum das Geld an den TH überwiesen, welches er mir bisher auch nicht aushändigen will.

Kennt vielleicht jemand ein Gerichtsurteil zu solch einem Sachverhalt bzw. kann etwas zur gesetzlichen Regelung bringen? Ich habe bisher nichts im Internet zu Umsatzsteuererstattungen gefunden.

Danke und Gruß
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Maurice Garin

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Re: Umsatzsteuererstattung aus USt-Voranmeldung
« Antwort #1 am: 26. Januar 2012, 22:59:20 »

ich war bereits während meiner Insolvenz selbständig tätig und habe monatlich eine USt-Voranmeldung beim Finanzamt abgegeben.
Was heißt "während der Insolvenz"? Im eröffneten Verfahren? Falls ja, war die Selbständigkeit vom IV freigegeben?

Zitat
Des Weiteren gab es im Jahr nach der Restschuldbefreiung ebenfalls zwei Anmeldungen, die zu einer Erstattung geführt haben. Hier hat das Finanzamt wiederum das Geld an den TH überwiesen, welches er mir bisher auch nicht aushändigen will.
Betrifft das tatsächlich Zeiträume nach der Erteilung der Restschuldbefreiung? Oder nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung? Sprich, haben Sie die 6 Jahre schon erfolgreich abgesessen oder bringen Sie nur die Begriffe etwas durcheinander?
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psff25

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Re: Umsatzsteuererstattung aus USt-Voranmeldung
« Antwort #2 am: 26. Januar 2012, 23:18:20 »

Hallo,

danke für die schnelle Antwort. Ich habe den ersten IV damals danach gefragt und er hatte nichts dagegen und hat monatlich Auskunft über meine Einkünfte erhalten. Ca. 1,5 Jahre vor Ablauf der 6 Jahre hat der IV gewechselt und hat mich lediglich erneut darüber informiert, dass ich die Gläubiger nach §295... gleich stellen müsste. Zahlungen habe ich entsprechend monatlich geleistet, so dass ich von einer Freigabe ausgehe.

Die Restschuldbefreiung ist tatsächlich bereits erfolgt  :biggrin: , das war keine Verwechslung. Es gab USt-Erstattungen im letzten Jahr der Insolvenz und im Jahr danach.
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Insoman

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Re: Umsatzsteuererstattung aus USt-Voranmeldung
« Antwort #3 am: 27. Januar 2012, 07:16:41 »

Wenn eine Freigabe nach den Maßgaben des § 35 2,3 InsO erfolgt ist, muss dies dem Gericht mitgeteilt worden sein.
Sie sollten dann aber auch etwas Schriftliches erhalten haben.
In diesem Fall kommt ein Insolvenzbeschlag der USt.-erstattung nicht in Frage.
Wenn Sie keine Begriffe verwechseln, gehe ich davon aus, dass Ihr Insovenzverfahren bis zur Erteilung der RSB nicht aufgehoben wurde!? Auch eine Freigabe scheint dann nicht erfolgt zu sein..

Zitat
Auszug aus der Pressemitteilung des BGH vom 18.12.2009:
“Nach Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist über die Restschuldbefreiung endgültig zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist. Nur so kann der Zweck des Gesetzes verwirklicht werden, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.
Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung kann der Schuldner über seinen Neuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung hat der Insolvenzverwalter zwar den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und zu sichern. Wird jedoch Restschuldbefreiung erteilt, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb dem Schuldner nach Rechtskraft des Beschlusses auszuhändigen. “

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psff25

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Re: Umsatzsteuererstattung aus USt-Voranmeldung
« Antwort #4 am: 27. Januar 2012, 09:34:36 »

Hallo,

es ist richtig, dass das Verfahren bis zur Erteilung der RSB nicht aufgehoben wurde. Meines Wissens ist es sogar jetzt noch nicht abgeschlossen. Ich habe von meiner Seite aus alles schriftlich und beide IVs wussten zu jeder Zeit Bescheid. Verstehe ich es richtig, dass der Insolvenzbeschlag gültig wäre, wenn es keine Freigabe vom IV gab? Das wäre aus meiner Sicht auch nicht logisch, da ich die Erstattung ja auch zur Verrechnung mit Zahlungen meinerseits hätte anmelden können. Dann hätte der IV  nie etwas davon mitbekommen. Außerdem könnte man durch eine falsche Anmeldung und eine spätere notwendige Korrektur rein rechnerisch Pleite gehen. Allein deshalb macht es keinen Sinn.
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Insokalle

Re: Umsatzsteuererstattung aus USt-Voranmeldung
« Antwort #5 am: 27. Januar 2012, 11:52:22 »

Ohne Freigabe müsste man die Frage stellen, ob USt-Zahlungspflichten nicht Masseverbindlichkeiten wären, die der IV zahlen muss.

Letztlich scheint mir in Ihrem Fall nicht konsequent sondern eher sehr nachlässig von allen Beteiligten gearbeitet worden sein. Anwendung von § 295 InsO und Einzug der VoSt durch den IV passt nicht zusammen.

Da nun die 6 Jahre inzwischen um sind, würde ich mir überlegen, ob ich das Fass noch aufmache oder den Mantel des Schweigens darüber lege. Das hängt nicht zuletzt mit den erwirtschafteten Zahlen zusammen.
Wobei man nach Ihren Schilderungen von einer Freigabe ausgehen könnte, aber ohne schriftliche Bestätigung oder mögl. einer Erwähnung in den Berichten des IV bestünde ein Nachweisproblem.
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Maurice Garin

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Re: Umsatzsteuererstattung aus USt-Voranmeldung
« Antwort #6 am: 27. Januar 2012, 14:14:11 »


Ziemlich schräg, der Fall.

Problem ist wohl, dass die Selbständigkeit schon vor dem 01.07.2007 bestand. Erst ab dem Datum wurde die Freigabe der Selbständigkeit ins Gesetz aufgenommen. Nur hat da dann wohl schon die sprichwörtliche Trägheit der Masse gewirkt und es hat sich keiner mehr gekümmert.

Ohne explizite Erklärung ist das Gewerbe nicht freigegeben. Damit fallen die Einnahmen in die Masse und die Ausgaben gehören (seit 01.07.2007) zu den Masseverbindlichkeiten. Der Schuldner müßte eigentlich einen Antrag nach § 850i ZPO stellen. Ist alle nicht passiert. Wenn man das richtig aufrollt, dann könnte es für den IV ggf. unangenehm werden, je nach Ertragslage. Wird aber vermutlich nie jemanden interessieren.

Soweit die USt-Erstattung Zeiträume vor Ablauf der Abtretungserklärung betrifft, gehört die (mangels Freigabe) als Neuerwerb der Masse. Bzgl. der Erstattungen für Zeiträume nach Erteilung der RSB ist das m.W. noch ungeklärt. Der BGH hat sich bezgl. der pfändbaren Einkünfte aus der Abtretungserklärung geäußert. Diese gehören nicht mehr dem IV. Ob das für Neuerwerb aus der selbständigen Tätigkeit auch gilt, keine Ahnung (soll aber i.R. der Insolvenzrechtsreform wohl so geregelt werden, was hier nix mehr nützt).

Der TE sollte vom IV eine Erklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO verlangen. Vielleicht mit dem Hinweis, er beabsichtige demnächst die Anschaffung eines Porsche Carrera als Firmenfahrzeug auf Pump...
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psff25

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Re: Umsatzsteuererstattung aus USt-Voranmeldung
« Antwort #7 am: 29. Januar 2012, 19:18:57 »

Hallo,

vielen Dank für Ihre Kommentare zu meinem Problem. Es ist in der Tat eine gute Frage, ob das Fass noch mal aufgemacht werden sollte. Leider habe ich vom IV keinen Schriftverkehr zur Freigabe der Selbständigkeit, da der neue IV mir sowieso fast nie auf meine Anfragen geantwortet hat (wie auch jetzt wieder). Daher habe ich die Information von ihm, dass ich Zahlungen leisten solle nur telefonisch erhalten. Ich habe anschließend zwar einen Brief mit der Berechnung des fiktiven Einkommens und Bezugnahme auf das Telefonat an ihn geschickt, aber wieder keine Antwort bekommen. Das könnte man natürlich auch als stillschweigendes Einverständnis werten., außerdem habe ich ja ab diesem Zeitpunkt auch monatlich gezahlt. Rausreden wird er sich da wohl nicht können...
« Letzte Änderung: 05. Februar 2012, 20:49:52 von psff25 »
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