Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Saphira1173 am 08. Juni 2009, 14:48:39
-
Hallo bin neu hier und habe per Zufall dieses Forum hier gefunden. Habe eine Frage zur Einkommenssteuer-Rückerstattung 2008 bei Umsatzsteuer-Schulden 2005.
Mein Mann und ich sind beide in der RHB und bis zur Steuer-Erstattung 2007 flossen die Gelder in die Insolvenzmasse. Unsere TH´s haben uns mitgeteilt, das die Einkommenssteuer-Erstattung ab 2008 uns zu stehen würde. Soweit hatte ich das bis jetzt auch begriffen :?, aber das Finanzamt teilte mir jetzt mit, das ich das Guthaben nicht haben könnte :nono:, sondern das sie es mit den Umsatzsteuerschulden 2005 verrechnen würden. Die sind aber doch mit in der Insolvenz eingeflossen, wieso kann das Finanzamt (Gläubiger) die Gelder komplett einkassieren? Dürfen die das? Oder habe ich irgendetwas nicht kapiert :dntknw:?? Ich dachte das kein Gläubiger an mich rantreten kann (auch nicht das Finanzamt!!) oder hat das mal wieder Sonderrechte???? Wieso hat mein TH mir dann gesagt eventuelle Erstattungen würden ab 2008 dann mir ausgezahlt werden? Er hätte doch auch darauf hinweisen können, das dann das Finanzamt die Gelder bekommt. Wenn das Finanzamt das darf, wieso sind die dann als Gläubiger in der Inso.?
Bin echt ratlos :gruebel: und hoffe das mir einer von Ihnen weiterhelfen kann....
Gruß
Saphira1173
-
Ja, die dürfen das.
-
21.12.2006, Az: IX ZR 7/06
Die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 95 Abs. 1 InsO werden durch § 110 Abs. 3 InsO nicht beschränkt
-
Danke für die schnellen Antworten :thumbup:! Was ich nicht verstehe ist, wieso das Finzamt sowas kann, während meiner Meinung nach doch dann alle anderen Gläubiger in Röhre schauen!? Was ist denn, wenn ich die RSB in 4 Jahren habe, kommt das Finanzamt dann immer noch???? Wofür hätte ich denn dann die Inso. gemacht bzw. habe das Finanzamt mitangegeben ? Eigentlich doch, damit ich vor denen auch Ruhe habe und hinterher auch dort schuldenfrei bin.
Vielen Dank im Voraus
Saphira1173
-
Hallo Saphira,
ich war der gleiche meinung (FA=Glaubiger) ! Ich dachte der FA dürfte nciht bevorzugt aber das durfen die irgendwie. Genau weis ich aber nicht warum...
Aber ....obwohl bei mir der FA der grösste Gläubiger ist (war auch Selbstständig) habe ich die Lohnsteuererstattung von 2007 bekommen. Die haben es mir direkt aufs Konto überw.
Also es gibt hoffnung....
Weis alledings nicht ob es damit zutuen hat das da wo ich damals gewohnt hatte (als ich selbstständig war) ist der Schuldenberg, und da wo ich jetzt wohne ist ein andere FA zuständig.
Es wurde mir auch ein andere Steuernummer vergeben....
Hoffe ich könnte etwas dazu bei tragen...
LG
-
Die Aufrechnung mit eigenen Leistungen betrifft doch jeden GL.
Nun ist das FA aber mal in der exponierten Lage, dass 80% aller werktätigen Deutschen eine Steuererklärung abgeben.
Insofern ist es eben besonders dem FA möglich, seine Außenstände während der WVP auf einfache Art einzutreiben.
Das dies keine Bevorzugung ist, steht im Urteil.
Nachtrag:
Nach der Erteilung der RSB sollte damit Schluß sein.
-
Vielen Dank!
Das hatte mir bis jetzt noch keiner gesagt.
Gut das es dieses Forum hier gibt!!
und nochmals vielen Dank,
Saphira1173
-
Die Umsatzsteuer gehört dir nach der Fiktion des Finanzamts nicht, sie ist nicht und war niemals dein Eigentum, sondern du hast sie lediglich für das FA vereinnahmt. Treuhänderisch quasi.
Du kannst allenfalls darauf bestehen (hoffentlich schon geschehen!), dass alle Zahlungen zuerst mit der Schuld und dann mit Kosten und Säumniszuschlägen verrechnet werden.
Was anderes ist mit der Einkommensteuer. Dein Einkommen ist erst einmal dein Eigentum.
Und daraus resultiert in der Folge die Verpflichtung Steuern zu bezahlen.
Natürlich ist beides Raub, jede Steuer ohne Zustimmung der Besteuerten ist Diebstahl, und wenn dieser Diebstahl mit der Waffe geschieht (staatliches Gewaltmonopol), dann heißt er eben Raub.
Aber das hilft jetzt nix, die Finanzbehörden sehen das nun mal anders.
Gruß Leopold Bloom
-
leopold und der Räuber Hotzenplotz.
Sorry, aber so einen Quatsch habe ich selten gelesen.
Wie Paps schon schrieb hat jeder Gläubiger die Möglichkeit aufzurechnen. Und das Finanzamt über alle Steuerarten hinweg. DAbei ist es irrelevant, ob auf "Schulden" oder "Säumniszuschläge" zuerst verrechnet werden darf. Das was nach einer Aufrechnung übrigbleibt, unterliegt der Restschuldbefreiung.
-
Die Stellungnahme von lucca m ist richtig mild ausgefallen. dito
-
Ich glaub mit dem dobberstein muss ich mal einen Kaffee trinken!!!
Grüße aus FFM
-
Lässt sich machen. Aburg ist nicht weit von FFM.
-
Kaffee ? Habe ich gelesen es gibt Kaffee in Frankfurt umsonst? Wenn das der Fall ist , bin ich auch schnell in Frankfurt :juchu: :juchu:
-
Von "umsonst" ist nicht die Rede!!! Aber villeicht kann man sich ja mit dem Cafe-Betreiber vergleichen? Oder er verzichtet sogar ganz auf seine Forderung, wenn ich mit einen RTL aufkleber an die abgewetzte Aktentasche klebe?
-
An der Rechnung soll es nicht scheitern. Die schreiben wir auf die Insolvenztabelle.
-
Vielen Dank für Eure Antworten! :thumbup: Bin jetzt auf jeden Fall etwas schlauer!
Ach ja, viel Spass noch beim Kaffee trinken......... :grin: !!!
Gruß
Saphira1173
-
Wer zahlt mir eigentlich meinen Kaffee?
-
:lollol: :lollol: :lollol:
-
Bevor ihr Kaffee trinken geht, habe ich mal eine Frage.
Was ist nach Beendigung der WVP. Das FA wird wieder versuchen Steuererstattungen zu vereinnahmen / aufzurechnen.
Hat jemand Erfahrung damit? Läßt sich das FA mit dem Beschluß zufrieden stellen?
Gruß