Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: seller am 28. August 2010, 19:43:51

Titel: Umzug in die Schweiz
Beitrag von: seller am 28. August 2010, 19:43:51
Hallo,

während meiner Insolvenz bin ich allen Anforderungen nach gekommen. War nie Arbeitslos. Nun ging die Firma Pleite bei der ich zuletzt tätig war.
Da ich in Deutschland keine Anstellung gefunden habe, bin ich in die Schweiz. Zunächst temporär für 3 Monate. Nachdem ich ein  gutes Job-Angebot erhalten habe, habe ich zu gegriffen.

Ich musste in die Schweiz umziehen!

Ich das dem Verwalter und dem Insolvenzgericht mit geteilt.

Nun mal meine Frage:

Kann ich deswegen meine Restschuldberfeiung gefärden?

Weder Verwalter noch Gericht haben sich zu meinen Umzug geäußert
Titel: Re: Umzug in die Schweiz
Beitrag von: paps am 28. August 2010, 20:22:16
Sie gefährden damit die RSB nict, da Sie ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind.

ZU klären wäre allerdings, welcher pfändbare Betrag entsteht.
Titel: Re: Umzug in die Schweiz
Beitrag von: seller am 29. August 2010, 05:14:41
Muss ich denn persönlich den pfändbaren Teil errechnen und diesen mitteilen? Weder der Verwalter noch das Gericht haben jemals etwas angefordert, geschweige danach gefragt
Titel: Re: Umzug in die Schweiz
Beitrag von: malud am 29. August 2010, 15:00:39
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie dem Treuhänder unter Vorlage der Gehaltsnachweise Mitteilung von Ihrem Verdienst machen und um Ermittlung des Betrags bitten, den Sie an ihn abführen sollen. (Natürlich müssen Sie dann nachprüfen, ob Ihr Treuhänder den pfändbaren Lohn richtig ausgerechnet hat.) Sollten Sie nämlich den pfändbaren Teil Ihres Gehalts, der während des Insolvenzverfahrens als sog. Neuerwerb in die Insolvenzmasse fällt, oder den Sie für die Dauer der Wohlverhaltenszeit an Ihren Treuhänder abgetreten haben, nicht weiterleiten, kann das Nachforderungen nach sich ziehen. Es kann auch Forderungen an Ihren Arbeitgeber geben. Ihr Arbeitsgeber kann nämlich mit dem Argument zur Nachzahlung Ihres pfändbaren Lohns herangezogen werden, er habe mit den Lohnzahlungen an Sie an einen Nichtberechtigten ohne schuldbefreiende Wirkung gezahlt.
Titel: Re: Umzug in die Schweiz
Beitrag von: seller am 29. August 2010, 15:49:42
Muss ich denn für die ganzen Jahre die Abrechnungen nachreichen?

Muss mein AG denn wissen, das ich mich in einer Insolvenz befinde? Ist mein jetziger AG in der Schweiz denn an die deutschen Gesetze gebunden?
Titel: Re: Umzug in die Schweiz
Beitrag von: seller am 29. August 2010, 15:51:14
Da ich bis jetzt noch nie die Abrechnungen meine IVW übergeben habe, habe ich damit schon gegen die Regeln verstossen?
Titel: Re: Umzug in die Schweiz
Beitrag von: paps am 29. August 2010, 18:16:40
Wieviel Netto und wieviel unterhaltsberechtigte Personen bisher?

Hatte ihr vorheriger AG über die Inso durch den IV erfahren?

Zum neuen pfändbaren Betrag:
Sie belegen Ihr Einkommen und alle notwendigen Ausgaben (Miete und Nebenkosten, dazu durchschn. Betrag für Verpflegung und berufliche Aufwendungen).
Von dem Restbetrag sollte der pfändbare Betrag ermittelt werden.
Titel: Re: Umzug in die Schweiz
Beitrag von: seller am 29. August 2010, 18:25:30
hier in der schweiz habe ich ca. 4000sfr. 3 Unterhaltsberechtigte personen, Miete in Deutschland 1100€, Miete in der Schweiz 700sfr,


Kein AG hat jemals eine Info vom Verwalter wegen der Insolvenz erhalten