Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: sorgbrueck am 11. Februar 2011, 19:41:07
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Hallo habe jetzt eine Klage wegen uneidlicher falschaussage (hat nichts mit den Schulden zu tun) bin in der Wohlverhaltensperiode. Sollte ich verurteilt werden ,kann man mir dieRestschuldbefreiung dewegen verwehren .Gruß Sorgbrueck
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Guten Abend sorgbrueck,
§ 297 InsO
Insolvenzstraftaten
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.
(2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend.
MfG
bertino
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BGH, Beschluss vom 18. 12. 2008 - IX ZB 249/ 07 , http://lexetius.com/2008,3855:
Der Versagungstatbestand "rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB" gilt in sämtlichen Verfahrensabschnitten. Er ist jedoch in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den Zeitraum bis zum Schlusstermin (§ 289 Abs. 1 InsO) geregelt, in § 297 Abs. 1 InsO ausdrücklich für den Zeit-raum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie für die Laufzeit der Abtretungserklärung. Hier wird der auf die Berechnung der Laufzeit der Abtretungserklärung beschränkte Geltungswille der Neufassung des § 287 Abs. 2 InsO besonders deutlich.
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Hallo Bertino verstehe es nicht ganz verweigern oder nicht
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welcher Tatvorwurf genau? § 153 STGB - Falsche uneidliche Aussage?
Das wäre keine Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c STGB) und somit das RSB Verfahren nicht gefährdet.
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Hallo in der Anklageschrift steht
Anwendende Strafvorschriften §§ 153 ABS.1,258 Abs. 1 und 3, 22,23, 52 STGB
ich habe schon nachgelesen verstehe es leider nicht Danke Sorgbrueck
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Insolvenzstraftaten sind die §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuch
Die von Ihnen genannten Strafvorschriften sind keine Insolvenzstraftaten
Daher ist eine Versagung des RSB nach § 297 InsO m.E. nicht möglich.
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Vielen Dank nun kann ich doch ruhig schlafen
wegen der Falschaussage hoffe ich auch raus zukommen denn es war keine Danke Sorgbrueck