"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Unterhalt / Pfändung  (Gelesen 4173 mal)

merlin12

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 7
Unterhalt / Pfändung
« am: 23. August 2011, 19:36:29 »

Hab da nochmal eine Frage.
Mein Sohn ist im Mai 18 geworden und ich hab bis ende Juli Unterhalt gezahlt(ohne Unterhaltstitel), da er bis mitte Juli Die Schule besucht hat.Das hatte ich meinen IV auch mitgeteilt.Ich bin dann mit meiner Ex so verlieben, das mein Sohn mir bis ende Juli mitteilt was er ab August macht.Dieses ist dann nicht passiert bis ende Juli und ich hab ab August die Unterhaltszahlung eingestellt.Das hab ich dann auch am 3 August meinen IV mitgeteilt.Ich wundere mich jetzt nur das nix kommt vom IV und auch nix vom AG.Sonst kam da immer ein Schreiben vom AG das die Pfändung erhöht wird.Wird die Pfändung jetzt automatisch erhöht, ohne ein Schreiben vom AG ?
Gespeichert
 

Angestellte80

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 229
Re: Unterhalt / Pfändung
« Antwort #1 am: 24. August 2011, 08:00:11 »

die Unterhaltspflicht ändert sich ja nicht zwangsweise nur weil Ihr Sohn 18 geworden ist. In der Regel muss der TH bei Gericht ein Urteil einfordern, dass Ihr Sohn nicht mehr als unterhaltspflichtige PErson gewertet wird, da eigenes Einkommen vorhanden ist. Mit dem Urteil muss Ihr Arbeitgeber dann den höheren Pfändungsbetrag an den TH überweisen.
Da die berufliche Zukunft Ihres Sohnes ja noch etwas schwammig ist, würde ich erstmal abwarten. Wenn er keine Ausbildung anfängt oder wieder zur Schule gehen wird, sind Sie noch weiter Unterhaltspflichtig. Auch in der Ausbildung sind Sie noch unterhaltspflichtig. Sollte er ALG2 beantragen wird das Jobcenter auch auf Sie zu gehen.
Gespeichert
Viele Grüße

Angestellte80
 

merlin12

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 7
Re: Unterhalt / Pfändung
« Antwort #2 am: 24. August 2011, 16:07:41 »

Danke für die Antwort.
Das mit der Unterhaltsverpflichtung ist mir schon klar und ich hab meinen IV auch geschrieben das vielleicht noch eine Forderung kommt von meinem Sohn.Dann werde ich auch weiter zahlen.Da ich aber keine Belege habe kann ich mir auch nicht den Unterhalt ausrechnen den ich zu zahlen habe.Und das ich jetzt einfach die Summe x weiterzahle seh ich ja nun auch nicht ein, da es ja auch möglich ist das mein Sohn über ein eigenes Einkommen verfügt, so das die Unterhaltszahlung für mich geringer wird.Den IV muss ich doch Informieren das ich keinen Unterhalt mehr zahle, oder?.Ich hab leider keinen persönlichen Kontakt zu meinem Sohn und das macht die Sache auch nicht leichter.Und ich seh das so, er will ja was von mir, oder?Ich hab aber immer gezahlt, nur da war das auch einfach mit der Berechnung, weil mein Sohn die Schule besucht hat.
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Unterhalt / Pfändung
« Antwort #3 am: 24. August 2011, 16:22:31 »

@ Angestellte80

Zitat
die Unterhaltspflicht ändert sich ja nicht zwangsweise nur weil Ihr Sohn 18 geworden ist.

Wie kommst Du zu diesem Satz?
Die Unterhaltspflicht endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs. Nur wenn das Kind sich in Ausbildung befindet und dieses den Eltern auch mitteilt, ist eine weitere Unterhaltspflicht gegeben. Wenn das Kind den Eltern keine Auskunft gibt, was es macht, besteht auch keine Unterhaltspflicht mehr. Das mag zwar ein seltener Fall sein, aber hier ist es so. Solange der Sohn nicht mitteilt, dass er eine Ausbildung macht oder weiter zur Schule geht, hat er keinen Unterhaltsanspruch mehr.

Wenn er dann erneut Unterhalt geltend macht muss er darlegen, welche Einkünfte er daraus hat, damit diese beim Unterhalt gegengerechnet werden.

Wenn die Unterhaltspflicht erloschen ist braucht es keinen Antrag des TH ans Gericht; aufgrund der weggefallenen und vom Schuldner mitgeteilten Unterhaltspflicht muss der Arbeitgeber den Pfändungsbetrag neu berechnen.

@merlin12

Für die Berechnung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Den Treuhänder muss man nicht informieren, er merkt von allein, wenn mehr Geld kommt. Gleiches gilt, wenn doch wieder eine Unterhaltsverpflichtung entsteht.
Gespeichert
 

merlin12

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 7
Re: Unterhalt / Pfändung
« Antwort #4 am: 24. August 2011, 16:35:35 »

Dann hab ich ja alles richtig gemacht!Danke für die Antwort.
Nur mein Arbeitgeber hat gesagt sie konnen nicht einfach die Summe erhöhen, das würde nur gehn wenn was vom AG kommt.Soll ich dann einfach die Summe nachzahlen auf das Konto vom IV?
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Unterhalt / Pfändung
« Antwort #5 am: 24. August 2011, 16:43:15 »

Der Arbeitgeber hat diejenigen Unterhaltspflichten zu berücksichtigen, die der Schuldner angibt. Er kann dazu Nachweise wie z.B. Belege für die tatsächliche Unterhaltsleistung verlangen. Eine Entscheidung des Gerichts bedarf es dazu nicht. Wenn der Schuldner den Wegfall einer Unterhaltspflicht mitteilt und der Arbeitgeber diese nicht berücksichtigt muss der Schuldner den zuviel gezahlten Betrag an den TH auskehren.
Gespeichert
 

merlin12

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 7
Re: Unterhalt / Pfändung
« Antwort #6 am: 24. August 2011, 17:40:22 »

Also wird der TH dem Arbeitgeber auch nicht mitteilen das die Pfändung erhöht wird?
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Unterhalt / Pfändung
« Antwort #7 am: 24. August 2011, 17:45:54 »

Der TH hat damit in der WVP nichts mehr zu tun. Er bestimmt auch nicht die Höhe der Pfändung. Der Arbeitgeber muss berechnen und abführen. Der Schuldner muss den Arbeitgeber mit den notwendigen Informationen füttern, damit er richtig berechnen kann. Der TH kann allenfalls einen Antrag nach 850 c ZPO bei Gericht stellen, wenn er eine vom Schuldner unterhaltsberechtigt gemeldete Person nicht mehr angerechnet haben will. Für alles übrige ist er unzuständig.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz