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Autor Thema: Unterhaltsansprüche in Der Wohlverhaltensperiode  (Gelesen 2913 mal)

Alex 05

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Unterhaltsansprüche in Der Wohlverhaltensperiode
« am: 23. Juli 2010, 16:34:27 »

Hallo Community,
mein Name ist Alex, und bin derzeit dabei meine Regelinsolvenz vorzubereiten!
Jedoch bin ich jetzt auf eine wichtige Frage gestoßen!
Mir ist bewußt, daß ich während der Wohlverhaltensperiode keine neue Schulden machen darf.
Allerdings sagte man mir, daß auch die Unterhalsvorschußkasse als erneute Schulden zählen würden!
Ich bin zZ. arbeitslos und nur vermindert erwerbsfähig. Ich habe eine 10jährige Tochter, die nicht bei mir wohnt.
Habe ich das also richtig verstanden, daß ich warten muß bis meine Tochter 18 ist, bevor ich Insolvenz anmelden kann??
Das ist doch unlogisch, da meine Schulden durch die Zinsen von Tag zu Tag immer mehr werden.
Gibt es da eine andere Möglichkeit???
Bin dankbar für Euren Rat!
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Feuerwald

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Re: Unterhaltsansprüche in Der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #1 am: 23. Juli 2010, 18:58:40 »


 Mir ist bewußt, daß ich während der Wohlverhaltensperiode keine neue Schulden machen darf.

- das ist viel zu allgemein und einer der Irrtümer über die "Pflichten" b zw. „Verbote“ in der Insolvenz. 

 
Allerdings sagte man mir, daß auch die Unterhalsvorschußkasse als erneute Schulden zählen würden!

- wenn jetzt schon bekannt ist, dass neue Schulden, zudem Unterhaltsschulden auflaufen werden, sollte man abwägen, ob der Zeitpunkt für ein RSB-Verfahren der richtige ist.


Habe ich das also richtig verstanden, daß ich warten muß bis meine Tochter 18 ist, bevor ich Insolvenz anmelden kann??

- nein, warten müssen Sie nicht. Die Frage ist aber ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahren nicht automatisch neue Schulden auflaufen (was aber keineswegs "verboten" ist), die Ihnen erhalten bleiben und im Ergebnis dazu führen können, dass Sie trotz Restschuldbefreiung nach 6 Jahren einen erneuten Berg an Schulden haben.
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Alex 05

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Re: Unterhaltsansprüche in Der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #2 am: 25. Juli 2010, 15:07:44 »

Hallo Feuerwald,
Zunächst einmal Danke für Ihre schnelle Antwort.
Ich sehe schon ich muß noch viel lernen  :rougi:

Ich würde Ihnen gerne kurz meine Situation erklären:
Seit ca. einem halben Jahr renne ich von einer Stelle zur nächsten, auf der verzweifelten Suche nach jemandem, der mir bei meiner Vorbereitung zur Regelinsolvenz hilft...
Jedoch treffe ich überall auf Ablehnung (Schuldenberatung hilft zB nur bei Privatinsolvenz, und will deshalb mit mir nichts zu tun haben).
Anwälte würden helfen-wollen aber Geld....was ich als HartzIV Empfänger nicht habe!
Andere Beratungsstellen sagen mir, solange ich unterhaltspflichtig bin und meinen Unterhalt nicht bezahlen kann, brauche ich keine Insolvenz anmelden...!?
Sie dagegen sagen mir, daß ich nicht warten muß bis ich nicht mehr unterhaltspflichtig bin.
Jetzt bin ich ganz durcheinander!

Was ist denn nun mein erster richtiger Schritt, den ich machen muß? Zu wem soll ich gehen?

Übrigens eine Frage würde mich doch noch interessieren:
Wenn meine Tochter zB nicht 10 Jahre wäre, sondern 16 1/2 ? Und ich nur noch 18 Monate unterhaltspflichtig wäre...Würde das an meiner Situation was ändern??
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Fallera

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Re: Unterhaltsansprüche in Der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #3 am: 25. Juli 2010, 20:20:30 »

Mit 18 endet nicht automatisch die Unterhaltspflicht!
Sie endet mit Beendigung einer ordentlichen Ausbildung bzw. Studium.
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php
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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

HeinoHome

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Re: Unterhaltsansprüche in Der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #4 am: 25. Juli 2010, 20:32:57 »

Es besteht die Möglichkeit einen Herabsetzungsantrag der Unterhaltshöhe beim Jugendamt zu stellen. Nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse laufen dann keine neuen Schulden mehr auf.
Das Jugendamt fordert allerdings den Nachweis der Bemühung um Arbeit (genau wie im Inso).
Sobald man wieder arbeitet, wird die neue Höhe der Unterhaltszahlung festgestellt.

Wenn die Tochter 10 Jahre alt ist und mit dem Insolvenzverfahren gewartet wird bis keine Unterhaltspflicht mehr besteht, vergehen bis zum Neuanfang fast 20 Jahre... ´ne ziemlich lange Zeit...  :gruebel:
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