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Autor Thema: Unterhaltsberechtigte Personen  (Gelesen 2878 mal)

Kaemmchen

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Unterhaltsberechtigte Personen
« am: 05. Oktober 2009, 00:07:08 »

Hallo,

der TH hat einen klarstellenden Beschluß bei Gericht beantragt.Ich habe heute ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten zu dem ich eine Stellungnahme abgeben soll.

Aber es geht um meine beiden Kinder, wo ich mir nicht im Klaren bin und Unterstützung brauche.

Kind 1: 23 Jahre,Azubi, Zweitausbildung, Netto 334,-€, Anspruch auf Kindergeld, eigene Wohnung
Lt. Antrag TH wird bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zur Hälfte
als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt gelassen.
keine Unterstützung vom Vater, Ablehnungsschreiben vom Anwalt liegt vor

Kind 2: Azubi,19 Jahre, Erstausbildung, Netto 616,-€, Anspruch auf Kindergeld, wohnt zu Hause bei mir
Lt. Antrag TH wird bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ganz
als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt gelassen.

Meine Frage: Da sich Kind 2 noch in der Erstausbildung befindet bin ich doch noch unterhaltsverpflichtet und müßte doch mit angerechnet werden,solange das Kind keine abgeschlossene Berufsausbildung hat.
Ist das vom TH gerechtfertigt?Ich habe mit dem TH telefoniert und er meint, da er sich in dem Fall auch nicht ganz sicher ist, möchte er die Sache vom Gericht entscheiden lassen.
Und Kind 2 beteiligt sich auch an den Kosten der Wohnung, Miete,Strom und es bleibt nicht mehr übrig , wie bei Kind 1.
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Paula41

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Re: Unterhaltsberechtigte Personen
« Antwort #1 am: 05. Oktober 2009, 14:28:04 »

Hallo,

Kind 2 hat zur Deckung seines Bedarfes fast 800€ zur Verfügung. Ich würde mir da keine allzu großen Hoffnungen machen, dass das Gericht da noch eine Unterhaltsberechtigung sieht. Aber versuchen, kann man es immer. Schreiben Sie doch z.B., dass Sie Naturalunterhalt in Form von Verpflegung gewähren.

mfg
Paula41
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Kaemmchen

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Re: Unterhaltsberechtigte Personen
« Antwort #2 am: 07. Oktober 2009, 14:07:54 »

Das ist aber immer noch nicht ganz klar. Hier muß ich nochmal einhaken. Kind 2 wohnt bei mir. Ich habe die Mietkosten, Betriebskosten und Strom zu zahlen für zwei Personen. Wenn sich das Kind zur Hälfte beteiligt oder eine eigene Wohnung hätte würde ja nicht mehr übrig bleiben wie bei Kind 1. Essen und alles was dazu gehört zahle ich ja auch. Ich könnte mir auch eine kleinere Wohnung nehmen, nur für mich und würde die Hälfte der Kosten sparen, hab mehr Geld übrig und Kind 2 die andere Hälfte, da eigene Wohnung und damit mehr Ausgaben. Und wäre Kind 2 dann wieder Unterhaltsberechtigt???
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Feuerwald

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Re: Unterhaltsberechtigte Personen
« Antwort #3 am: 07. Oktober 2009, 14:49:24 »

Zum Thema Kindergeld = Einkommen


Die nach § 850c Abs. 4 ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt.

Diese Voraussetzung ist bei der Tochter des Schuldners nicht gegeben, denn das Kindergeld ist kein Einkommen in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2357). Es dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen (Münch-KommZPO/Smid, 2. Aufl., § 850i ZPO Rdn. 45). Der Gesetzgeber hat dem Um-stand, dass für Kinder des Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberech-tigte regelmäßig Kindergeld gezahlt wird, bereits bei der Bemessung des pau-schalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO Rechnung getragen (BGH, Beschluss 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW-RR 2005, 1010). Das Kindergeld wird auch bei den Einkünften des Schuldners regelmäßig nicht berücksichtigt, da es nur unter den engen, hier nicht vorliegen-den, Voraussetzungen des § 76 EStG pfändbar ist.

BGH - 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05




Lassen wir das Kindergeld also mal außen vor.

Wer einen Job hat, hat auch Kosten. Selbst die Hartz-IV-Gesetze gehen davon aus, dass hier Pauschalen und ggf. mehr zu berücksichtigen ist. Deshalb würde ich die Gegenrechnung gem. dem SGB II erstellen. Wie viel von diesen Einkommen wäre im Fall einer Bedarfsrechnung nach dem SGB II überhaupt wirklich verfügbares und anzurechnendes Einkommen!
Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Paula41

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Re: Unterhaltsberechtigte Personen
« Antwort #4 am: 07. Oktober 2009, 15:14:21 »

Hallo,

berücksichtigungsfähige Einkünfte liegen doch vor? Das Netto beträgt 616€. Ich habe mal einen Link zum Merkblatt BAB des Arbeitsamtes beigefügt. http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Ausbildung/Berufsausbildungsbeihilfe-Jugend.pdf Wenn man sich an dieser Höhe orientiert, würde ich die Aussicht auf Erfolg nicht besonders hoch einschätzen.
Bei der Berechnung von Unterhalt wird der volle KG-Betrag bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt, wenn das Kind über 18 ist. Deshalb vermute ich, dass bei dem Nettoeinkommen letzlich kein Zahlbetrag mehr verbleibt, auch wenn trotzdem eine Unterhaltspflicht besteht. Ich habe an der Stelle einfach weitergezahlt. In der Hoffnung, dass keiner merkt, dass kein Anspruch mehr besteht.

Aber unabhängig davon können Sie doch gegenüber dem Gericht argumentieren, dass Sie Unterhalt in Form von Verpflegung, wohnen oder wer weiß was leisten. Vielleicht klappt es ja auch.

mfg
Paula41
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