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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Unterhaltsberechtigte Personen  (Gelesen 3831 mal)

femi

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Unterhaltsberechtigte Personen
« am: 17. Oktober 2012, 10:22:08 »

Hallo zusammen,

ich bin im letzten Jahr der Wohlverhaltensperiode.
Bisher waren bei mir 2 Unterhaltsberechtigte Personen vergemerkt.
Das waren meine 2 Kinder. Nun ist meine volljährige Tochter
ausgezogen und ich habe das der Treuhänderin gemeldet.
Sie schrieb mir dass ich nun nur noch eine unterhaltsberechtigte
Person hätte.
Nun hat die Gehaltsbrechnung bei mir angerufen und mir mitgeteilt
dass ich weiterhin 2 unterhaltsberechtigte Personen hätte,
weil mein Mann,auch wenn er eigenes Einkommen hat mit dazu gehört.
Sie hat nun Kontakt aufgenommen mit der Treuhänderin.

Nun meine Frage ist es richtig dass der Ehegatte auch als unterh.ber.Pers.
gilt?
Er wurde die vergangenen Jahre nicht berücksichtigt, weil er ja lt. Treuh.
sein eigenens (wenn auch bescheidenes) Einkommen hat.

Vielen Dank schonmal und einen schönen Tag

femi
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Die_Anderen_waren_es

  • Gast
Re: Unterhaltsberechtigte Personen
« Antwort #1 am: 17. Oktober 2012, 11:42:35 »

Hallo,
der TH hat hier ersteinmal garnichts zu entscheiden. Letztendlich muss das Gericht entscheiden ob und wer zu den Unterhaltsberechtigten Personen zählt...nach deiner schilderung hättest du ja in der Vergangenheit eine Person zuwenig gehabt und somit zuviel abgezogen bekommen. Notfalls wende dich zur Klärung an das zuständige Gericht.
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femi

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Re: Unterhaltsberechtigte Personen
« Antwort #2 am: 17. Oktober 2012, 15:45:18 »

Hallo,

danke für die Info.Die Kollegin von der Gehaltsabrechnung meinte dass die unterhaltsberechtigten
Personen nur vom Gericht festgelegt werden, wenn es ein Gläubiger speziell wünscht.
Z.B. wenn der Verdacht besteht dass der Ehemann vermögend wäre.

Wenn das so stimmt, hätte ich die vergangenen Jahre tatsächlich eine Person zu wenig
berücksichtigt bekommen....

Guter Tipp mit dem Amtsgericht, wollte da sowieso mal hin, weil ich ja neulich die 5% überwiesen
bekam, die man ab dem 5.Jahr bekommt(Motivationsrabatt?). Die aber so mager ausgefallen sind,
dass ich diese Berechnung nicht verstanden habe.

Herzliche Grüße femi
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femi

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Re: Unterhaltsberechtigte Personen
« Antwort #3 am: 18. Oktober 2012, 19:01:19 »

Hallo zusammen,

bekam Heute einen Brief von der TH in dem sie bei Gericht den
Antrag gestellt hat dass mein Mann nicht als unterhaltsberechtigte
Person gilt.
Die Gehaltsabteilung hat wegen der Sorgfaltspflicht den Angestellten
gegenüber der TH geschrieben dass sie erstmal keine Person streichen,
sondern darauf hingewiesen dass ich seit 2008 eine Person zu wenig
angerechnet bekam - nämlich meinen Mann... mal sehen was dabei heraus kommt.

Viele Grße femi
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femi

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Re: Unterhaltsberechtigte Personen
« Antwort #4 am: 24. Oktober 2012, 08:27:04 »

Hallo,

jetzt habe ich vom Gericht einen Brief mit der Bitte um Stellungnahme bekommen.

Hab so was noch nie gemacht. Was soll da alles rein? Kann mir jemand einen Tipp geben?

Dann noch was, die TH schreibt, dass mein Mann lediglich einen Unterhaltsbedarf von 519,9o €
hätte, der sich wie folgt zusammmen setzt:

90%Eckregelsatz gem.§20 SGB II     Eur    323,00
Zuschlag Erwerbstätigkeit 30%      Eur     96,90
Anteil Warmmiete pauschal          Eur    100,00
                                   ----------------
Unterhaltsbedarf                   Eur    519,90       

da er mehr verdient sei er bei mir nicht zu berücksichtigen.
Also meine Gehaltsabrechnung konnte mit dieser Berechnung nichts anfangen...

vielleicht kann mir hier jemand erklären ob und was ich da bei der Stellungnahme
erläutern soll.

Vielen Dank schonmal und herzliche Grüße
femi
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Der_Alte

  • Gast
Re: Unterhaltsberechtigte Personen
« Antwort #5 am: 24. Oktober 2012, 20:01:34 »

Die Annahme eines nur 90%igen SGBII-Satzes kollidiert mit der Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 5. 4. 2005 - VII ZB 28/05

"Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muß. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung von 30-50 % annimmt."

Der aktuelle Regelsatz für einen Erwachsenen liegt bei 364 €, zuzüglich eines 50%igen Aufschlags wären also max. 546 € als angemessen anzusehen. Wenn das Nettoeinkommen Ihres Ehemanns über diesem Betrag liegt, dürfte eine Gegenvorstellung wenig Erfolg haben. In diesem Fall würde ich die Frist zur Stellungnahme einfach verstreichen lassen.
Ansonsten würde ich mich auf das obige Urteil berufen und die Minderung des Eckregelsatzes um 10 % beanstanden. Darüber hinaus könnten noch Gründe anzuführen sein, warum ein nur 30 %iger Aufschlag nicht gerechtfertigt ist (z.B. hohe Fahrtkosten etc.)

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wollter001

  • Gast
Re: Unterhaltsberechtigte Personen
« Antwort #6 am: 24. Oktober 2012, 20:25:24 »

hallo

Um den Schuldner zu motivieren, erhält dieser gemäß § 292 I Satz 4 InsO nach Ablauf des 4. Jahres (also ab dem 5. Jahr) der Wohlverhaltensperiode (erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens  !)  10 % der vom Treuhänder durch Abtretung erlangten Gelder zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag - den so genannten Motivationsrabatt; nach Ablauf des 5. Jahres (also ab dem 6. Jahr der Wohlverhaltensperiode) erhöht sich dieser Bonus auf 15 %.
Die Regelung stammt noch aus der Steinzeit der InsO und wurde bei der Reform zum 01.12.2001 nicht angefasst.Bei Verfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet wurden, für die deshalb die Wohlverhaltensperiode die 7 Jahre dauert und erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt, erhöht sich dieser Motivationsrabatt nach sechs Jahren Wohlverhaltensperiode (also im 7. Jahr) auf 20 %. Es ist schon zu bedauern, dass hier bei noch auf die Aufhebung des Verfahrens abgestellt wird. Wenn die WVP also kürzer als 4 Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens läuft, kommt der Satz  § 292 I Satz 4 InsO einfach nicht zum Tragen. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts meine ich, dass die Regelung nach wie vor anzuwenden ist, nur dass es eben nicht mehr in allen Verfahren eine WVP gibt, die überhaupt 4 Jahre dauert.

 
mfg wollter001
« Letzte Änderung: 25. Oktober 2012, 20:09:45 von wollter001 »
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femi

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Re: Unterhaltsberechtigte Personen
« Antwort #7 am: 24. Oktober 2012, 21:39:21 »

Hallo Der Alte,

also da mein Mann deutlich über den 546,- € liegt, er verdient ca. 1450.-€
meinen Sie, ich könnte mir die Stellungnahme sparen?
Hab zwar hohe Fahrtkosten von knapp 150,-€ zur Arbeit, aber sonst nichts besonderes.

Herzliche Grüße und vielen Dank
femi
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Der_Alte

  • Gast
Re: Unterhaltsberechtigte Personen
« Antwort #8 am: 25. Oktober 2012, 20:33:07 »

Bei dem Einkommen Ihres Mannes hat eine Gegenvorstellung wenig Chancen, den Beschluss auf Nichtberücksichtigung abzuwenden. Ich würde die Frist verstreichen lassen.
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femi

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Re: Unterhaltsberechtigte Personen
« Antwort #9 am: 25. Oktober 2012, 20:55:46 »

vielen Dank nochmal.Ich habe mich genau dafür entschieden - die Frist
verstreichen zu lassen. Da hat meine Kollegin aus der Gehaltsabteilung
es halt gut mit mir gemeint..

Schönen Abend noch lg femi
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