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Autor Thema: Unterhaltspflicht gegenüber TH angeben  (Gelesen 2921 mal)

bemeyno

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Unterhaltspflicht gegenüber TH angeben
« am: 01. Juni 2011, 08:10:22 »

Hallo, kurz vor Ende der ganzen Geschichte (30.11.2011  :juchu: ) habe ich jetzt doch auch noch mal eine Frage. Leider finde ich beim Suchen irgendwie nicht so ganz die Antwort, die zu uns passt.

Wir sind in 2. Ehe miteinander verheiratet und haben ein Schreiben des TH erhalten, der die unterhaltsberechtigten Personen meines Mannes wissen möchte (wir sind beide in der WV mit dem o.g. Ablaufdatum). Dazu folgender Sachverhalt:

Mann: aus 1. Ehe noch 1 Kind, 19 Jahre, Ausbildungsvergütung um die 800 Euro brutto
          aus 2. Ehe keine gemeinsamen Kinder

Frau: eigenes Einkommen, Vollzeit, kein pfändbarer Betrag wg. d. Kinder
         aus 1. Ehe 2 Kinder; 1. Kind, 16 Jahre, Ausbildungbeginn 01.08.2011, Ausbildungsvergütung ca. 600 Euro brutto;
                                         2. Kind, 13 Jahre u. schulpflichtig; Vater der Kinder zahlt Mangelunterhalt
         aus 2. Ehe keine gemeinsamen Kinder

Nun stellt sich hier die Frage, wieviel unterhaltsberechtigte Personen darf mein Mann dem TH gegenüber angeben? Durch die Ausbildungsvergütung des 19jährigen zahlt mein Mann tatsächlich kein Unterhalt mehr an ihn, könnte aber ohne weiteres eine Bescheinigung von ihm bekommen, dass der Unterhaltsbetrag bar an ihn ausgezahlt wurde u. wird  :whistle: .

Und wieweit ist mein Mann seinen "Stief"kindern gegenüber in der Unterhaltspflicht (auch wenn er sonst keine gesetzlichen Rechte hat)? Das ich aufgrund meines Vollzeiteinkommens aus der Unterhaltspflicht raus bin, ist mir klar (2200 Euro brutto).

Wenn ich das ganze beim Suchen hier richtig verstanden habe, muss ich dem TH gegenüber dann ja auch den Ausbildungsbeginn meiner Tochter anzeigen, oder? Muss er dann auch den Ausbildungsvertrag wegen der Vergütung einsehen?

Ich danke vorab schon mal für die bisher immer schnell erfolgten Antworten.

Einen schönen Tag noch

bemeyno
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Maurice Garin

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Re: Unterhaltspflicht gegenüber TH angeben
« Antwort #1 am: 01. Juni 2011, 09:47:00 »

Nun stellt sich hier die Frage, wieviel unterhaltsberechtigte Personen darf mein Mann dem TH gegenüber angeben?

Zwei. Sie und sein Kind aus 1. Ehe. Allerdings kann der TH bei Gericht einen Antrag stellen, dass Sie beide wg. des eigenen Einkommens nicht mehr berücksichtigt werden. Der Antrag dürfte auch Erfolg haben.

Zitat
Und wieweit ist mein Mann seinen "Stief"kindern gegenüber in der Unterhaltspflicht (auch wenn er sonst keine gesetzlichen Rechte hat)?
gar nicht.
 
Zitat
Wenn ich das ganze beim Suchen hier richtig verstanden habe, muss ich dem TH gegenüber dann ja auch den Ausbildungsbeginn meiner Tochter anzeigen, oder? Muss er dann auch den Ausbildungsvertrag wegen der Vergütung einsehen?
Sind Sie selber auch in der Insolvenz?
Grds. ist man dem TH nur zu den Auskünften verpflichtet, die in § 295 InsO genannt sind. Die Vorlage eines Ausbildungsvertrages der Tochter gehört sicherlich nicht dazu.
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bemeyno

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Re: Unterhaltspflicht gegenüber TH angeben
« Antwort #2 am: 02. Juni 2011, 18:40:14 »

Danke für die Antwort....

aber ich muß ihm schon melden, dass sie die Ausbildung bzw. wann sie die Ausbildung beginnt??

und ja, wie oben erwähnt bin ich auch in der IV bzw. WVP

einen sonnigen Feiertag

bemeyno


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Fallera

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Re: Unterhaltspflicht gegenüber TH angeben
« Antwort #3 am: 02. Juni 2011, 18:58:28 »

Und wieweit ist mein Mann seinen "Stief"kindern gegenüber in der Unterhaltspflicht (auch wenn er sonst keine gesetzlichen Rechte hat)? Das ich aufgrund meines Vollzeiteinkommens aus der Unterhaltspflicht raus bin, ist mir klar (2200 Euro brutto).

Zwar offtopic aber trotzdem zur info:

§ 1687b Bgb
Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
(1) Der Ehegatte eines sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.


« Letzte Änderung: 02. Juni 2011, 19:00:46 von Fallera »
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Fallera

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Re: Unterhaltspflicht gegenüber TH angeben
« Antwort #4 am: 02. Juni 2011, 19:06:00 »

aber ich muß ihm schon melden, dass sie die Ausbildung bzw. wann sie die Ausbildung beginnt??

Nein, denn Erstens besteht auch in der ersten ausbildung eine elterliche unterhaltspflicht und zweitens müssen sie nur zu den in 295inso genannten punkten auskunft geben!
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bemeyno

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Re: Unterhaltspflicht gegenüber TH angeben
« Antwort #5 am: 03. Juni 2011, 13:31:18 »

Ok, aber die Hauptfrage, die sich uns nun stellt, ist,wieiviel unterhaltesberechtigte Personen darf mein Mann nun angeben?

Der TH hat um Mitteilung gebeten, wieviel Personen gegenüber mein Mann unterhaltspflichtig ist. Das meine Kinder und ich raus sind, ist jetzt ja klar. Aber was ist mit dem Kind aus 1. Ehe, dass mit seinen 19 Jahren im 2. Ausbildungsjahr ist? Darf er dieses Kind als unterhaltsberechtigt angeben? Wenn ja, was wird da eventuell geprüft. Und können noch rückwirkend Pfändungsbeträge anfallen, sofern der Sohn schon längst nicht mehr als unterhaltsberechtigt gilt?

Da wir auf den Brief wegen der nachgefragten Bankverbindung bzgl. Motivationsbonus anworten müssen, stellt sich uns die Frage, wie wir uns verhalten sollen. Antwortet mein Mann auf die Frage nach den unterhaltsberechtigten Personen? Auf der Steuerkarte steht natürlich 1 Kind, da je 50% meiner Kinder auf ihn eingetragen werden müssen.

Jetzt, wo er kurz vor dem Ende der ganzen Geschichte steht, will er sich natürlich keinen Bock mehr leisten....

Ich hoffe, ihr könnt uns ein bißchen genauer helfen....  :rougi:

Danke trotzdem schon mal wieder vorab

bemeyno
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Fallera

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Re: Unterhaltspflicht gegenüber TH angeben
« Antwort #6 am: 03. Juni 2011, 13:34:39 »

wieiviel unterhaltesberechtigte Personen darf mein Mann nun angeben?

- Meiner Ansicht nach 2! Sie und das Kind! Für eine Nichtberücksichtigung fehlt der gerichtliche Beschluss!

 Und können noch rückwirkend Pfändungsbeträge anfallen, sofern der Sohn schon längst nicht mehr als unterhaltsberechtigt gilt?

- Nein, erst ab Gerichtsbeschluss gilt die Nichtberücksichtigung.
« Letzte Änderung: 03. Juni 2011, 13:37:44 von Fallera »
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Achdujeh

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Re: Unterhaltspflicht gegenüber TH angeben
« Antwort #7 am: 03. Juni 2011, 13:50:31 »

Ok, aber die Hauptfrage, die sich uns nun stellt, ist,wieiviel unterhaltesberechtigte Personen darf mein Mann nun angeben?
Dich und alle seine leiblichen Kinder, soweit sie nicht wegen des Alters oder ihres Einkommens herausfallen. Ein 19-jähriger Azubi ist definitiv grundsätzlich unterhaltsberechtigt! Auch die Ehefrau ist grundsätzlich unterhaltsberechtigt! Grundsätzlich heißt aber nicht, dass das Insolvenzgericht diese Personen nicht aus der Unterhaltspflicht wegen ihres Einkommens herausnehmen kann. Aber das ist alleine Sache des Gerichts, nicht eure, nicht die des TH!

Das meine Kinder und ich raus sind, ist jetzt ja klar.
Nein! Du bist unterhaltsberechtigt! Der TH kann aber bei Gericht beantragen, dich herauszunehmen.

Aber was ist mit dem Kind aus 1. Ehe, dass mit seinen 19 Jahren im 2. Ausbildungsjahr ist? Darf er dieses Kind als unterhaltsberechtigt angeben?
Ja, denn das KInd ist im Prinzip unterhaltsberechtigt.

Wenn ja, was wird da eventuell geprüft.
Die Höhe des Einkommens der angegebenen Personen.

Und können noch rückwirkend Pfändungsbeträge anfallen, sofern der Sohn schon längst nicht mehr als unterhaltsberechtigt gilt?
Wenn ein unberechtiger Vorteil da war, muss man ggf. dafür auch finanziell geradestehen.

Wenn ihr als Unterhaltsberechtigte angegeben werdet, aber dein Mann gleich darauf hinweist, er wüsste nicht, wieweit ihr wegen eures eigenen Einkommens tatsächlich noch als unterhaltsberechtigt angesehen werden könnt, dann hat er genau die Angaben gemacht, mit denen der TH entscheiden kann, ob er euch vom Gericht als Unterhaltsberechtigte herausnehmen lassen kann.

Es ist übrigens recht unterschiedlich, wie die zuständigen Gerichte das entscheiden.

FG Achdujeh
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