Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: NRW2007 am 28. November 2012, 18:40:23

Titel: Unterhaltspflicht ohne Kinder
Beitrag von: NRW2007 am 28. November 2012, 18:40:23
hallo,
nach langer Zeit habe ich auch mal wieder eine Frage.

Habe dieses Jahr geheiratet und heute durch den Arbeitgeber erfahren, daß mein Ehemann als Unterhaltspflichtige Person zählt.
Diese Tatsache ist natürlich für mich klasse, da ich nach der Lohnpfändungsliste von 0 auf 1 hüpfe und so einiges weniger abführen muß.

Nun nöchte ich mal allgemein Fragen ist das Richtig ??? ich bin im letzten WHP Jahr und möchte natürlich so kurz vorm Schluß keinen Streß mit meinem Insolvenzverwalter bekommen.    :rougi:
Zum Zweiten, wenn es stimmt, müßte mir dann der IV die zuviel geszahlten Beträge erstatten?

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.

Titel: Re: Unterhaltspflicht ohne Kinder
Beitrag von: paps am 28. November 2012, 19:39:21
Es ist zunächst so richtig.
Per Gesetz sind Ehegatten gegenseitig zum Unterhalt verpflichte.
Ihr AG handelt also richtig.

Sie sollten zunächst dem Treuhänder und dem Gericht mitteilen, dass Si seit dem... verheiratet sind.

Auf Antrag des TH / GL kann das Gericht bei eigenen Einkünften des Mannes einen entsprechenden Beschluss zur teilweisen oder Nichtberücksichtigung fassen.
Titel: Re: Unterhaltspflicht ohne Kinder
Beitrag von: NRW2007 am 28. November 2012, 19:45:25
Der Treuhänder ist von der Ehe fristgerecht informiert worden.

Gibt es denn eine Frist in welcher der TH einen Beschluß erwirken muß, bzw. was ist mit den fehlenden Beträgen die bis zu einem  Beschluß ggf. nicht gezahlt wurden.
Titel: Re: Unterhaltspflicht ohne Kinder
Beitrag von: paps am 28. November 2012, 20:04:19
Nein es gibt keine Frist und der BGH war sogar der Meinung, dass es nicht zu Lasten des Schuldners geben kann, wenn der Schuldner seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist.

Siehe hier:
22.10.2009, IX ZB 249/08

Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.