Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: VerzweifelteStudentin am 29. November 2015, 10:50:54
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hallo,
hatte schon mal gepostet wegen der BSA nachzahlung.
es kam nun nicht zur nachtragsverteilung, sondern es wurde eine (rückwirkende) zusammenrechnung der einkommen gemäß § 36 Abs. 1 InsO i.V. m. § 859 e Nr. 2 ZPO vom th beantragt und das gericht hat mir das schreiben mit bitte um stellungnahme zugesandt.
nun hat der treuhänder berechnet, was rückwirkend ab 01.07.2013 monatlich pfändbar sei und da steht, dass ich keine unterhaltspflicht hätte.
habe aber im juni diesen jahres ein kind gekriegt und ihn mit kopie der geburtsurkunde informiert.
selbst wenn er das schreiben nicht gekriegt hat, müsste er doch spätestens dann stutzig geworden sein als ich bescheide über elterngeld
und kindergeld eingereicht hab.
wie gehe ich nun vor?
vom geburtstag des kindes im juni 2015 bis dezember 2015 muss 1 unterhaltspflicht berücksichtigt werden, was zu einer minderung des pfändungsbetrags führt
da gibt es doch keine zweifel dran.
vor bewilligung des BSA fiel kein pfändbares einkommen an.
widerspreche ich dem antrag auf zusammenrechnung der einkommen gemäß § 36 Abs. 1 InsO i.V. m. § 859 e Nr. 2 ZPO bei gericht oder teile ich nur nochmalig mit, dass ich eine 1 unterhaltspflicht habe?
oder schreibe ich nur den treuhänder an und bitte um korrektur?
danke.
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Dann scheint der freundliche TH es doch nicht mitbekommen zu haben mit Deinem Kind.
Schreibe ihm doch erneut einen freundlichen widersprechenden Brief und weise ihm daraufhin.
Mit Kopie Geburtsurkunde.
Und alles Kopie Gericht.
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echt seltsam....
für wen beziehe ich denn kindergeld und elterngeld? :gruebel:
wehe der behauptet jetzt ich hätte die geburt nicht mitgeteilt.... :fuchsteufelswild:
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Selbst wenn TH alles verpeilt und ignoriert hat, diese Fehlersuche ist doch unproduktiv.
Also alles noch einmal.
Auch wenn es keinen Spaß macht.
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Der Antrag auf Zusammenrechnung hat mit der Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Person erstmal nichts zu tun. Gegen die Zusammenrechnung kann man zB vorgehen, wenn dieser Beschluss selbst fehlerhaft ist.
Womöglich hat er das Kind bei der Berechnung des pfändbaren Betrages vergessen. Bitten Sie ihn um Korrektur der Berechnung.
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bis auf die nicht berücksichtigte unterhaltspflicht ist mir nix aufgefallen. was kann da fehlerhaft sein?
für dezember ist allerdings nichts passiert. keine pfändung erfolgt.
offenbar hat das gericht noch nicht entschieden?
dass er 1 monat vor rsb die zusammenrechnung der einkommen rückwirkend ab 01.07.13 beantragt, um möglichst viel von der bsa nachzahlung (über 58.000 €!!!) einkassieren zu können, ist wohl rechtens...