Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Buzzy am 13. Oktober 2010, 17:29:26

Titel: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Buzzy am 13. Oktober 2010, 17:29:26
Hallo an alle !!
Ich war am Montag bei meinem Th mit meiner frau , weil er doch einfach rückwirkend Pfänden wollte , aber der Steuerberater von meinem Arbeitgeber hat das geld erstmal zurück behalten , weil kein Beschluss darüber da ist .
Naja als wir bei ihm waren sagte er zu uns , entweder sind sie damit einverstanden das ihre Frau zur hälfte berücksichtigt wird oder ich stelle ein antrag auf nichtberücksitigung , ich sagte das ist ja erpressung , da sagte er nur nein nein das sehen sie falsch .
Meine Frau bekommt 350.- euro minus 65,- euro Fahrkarte , meint ihr ,falls wir es drauf ankommen lassen das meine Frau bei dem Gehalt ganz raus fällt ?
Danke für jede Antwort !!
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: paps am 13. Oktober 2010, 17:58:39
Ich würde es darauf ankommen lassen.

In dem Bereich spricht alles für die weitere volle Berücksichtigung.
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: deagle am 14. Oktober 2010, 07:24:15
sehe ich genauso wie Paps.

Als Berechnungsgrundlage dient der Regelsatz, z. Zt. also 359 € dabei werden aber noch die sonstigen Kosten wie Miete, Heizung, etc. hinzugerechnet
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Buzzy am 14. Oktober 2010, 14:41:35
Danke für eure Antworten , warte jetzt mal ab was noch vom Th kommt
und melde mich dann wieder !!
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Buzzy am 06. November 2010, 19:17:33
Alles mist  :fuchsteufelswild:
Habe heute bescheid vom Amtsgericht bekommen das meine Frau bei 350 euro nicht mehr berücksichtigt wird , was soll oder kann ich denn jetzt machen ?
Eine Einspruchserklärung ist nicht dabei .
Bitte um hilfe !!
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Fallera am 07. November 2010, 12:26:53
Da Ihnen nun ein ordentliches Urteil vom Gericht vorliegt bleibt meiner Meinung nach nur die Berufung. Dabei sollten sie sich Anwaltlich vertreten lassen.
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Insokalle am 07. November 2010, 19:52:08
ja, ich denke auch, da sollte mal ein Blick drauf geworfen werden. Aber Fristen überprüfen.
Meines Wissens ergeht ein Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde eingelegt werden kann innerhalb von zwei Wochen.
 
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Buzzy am 07. November 2010, 21:01:27
Das komische ist das keine belehrung und keine frist zum einspruch dabei steht !!  :fuchsteufelswild:
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: paps am 07. November 2010, 21:39:29
Wie wird der Beschluß begründet?

Trotzdem den Beschluß durch sofortige Beschwerde widersprechen.
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Buzzy am 07. November 2010, 21:56:01
Beschluss
wird auf Antrag des Treuhänders Ra. .... Kassel ,
und dem Antrag des schuldners und dem beteiligtem Drittschuldner Spedition .... Kassel
angeordnet, dass die unterhaltsverpflichtung seit oktober 2010 des schuldners hinsichtlich seiner ehefrau bei der berechnung des pfändbaren einkommengemäß §850 c ZPO in verbindung mit §4 inso nicht berücksichtigt wird da die Ehefrau eigene ausreichende Einkünfte hat .
Auf den Antrag des Treuhänders vom 21.10.2010 soll die Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau des Schuldners gemäss § 850 c 4 zpo keine berücksichtigung finden , da die ehefrau des schuldners eigene ausreichende einkünfte erzielt .
Auf die entscheidung des Landgericht Kassel vom 22.09.2009 in 3T441/10 wird bezug genommen .
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: lenchik22 am 08. November 2010, 13:32:26
Hallo Buzzi,

steht in dem Bescheid die Höhe der Einkünfte deiner Frau drin??? Wenn nicht, dann sofortige Beschwerde einlegen und Einkommensnachweis und Kopie der Fahrkarte beifügen.

Wir hatten in unserem Bescheid nämlich drin stehen, dass ich zu viel verdiene  mit Betrag ect. Ich dürfte bis 450,- verdienen um berücksichtigt zu werden, ansonsten eben nicht.

Ich denke, dein TH hat einfach dem Gericht geschrieben, dass deine Frau eigenes Einkommen hat, aber nicht die Höhe, sonst wäre die Berechnung mit dabei gewesen.

Viel Erfolg!
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Buzzy am 08. November 2010, 14:26:03
Da steht nach der entscheidung vom lg Kassel hat eine person ausreichend eigene einkünfte wenn etwa 350.- euro verdiesnt vorhanden ist !!
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: paps am 08. November 2010, 19:32:37
Aber das Netto von 350 entspricht doch nicht den tatsächlichen Einkünften (minijob)?

Fahrtkosten/Werbungskosten/SV-Abgaben...

Also widersprechen und alle Ausgaben gegenrechnen.
Darstellen, dass ggf. der Pfändungsbetrag höher als das reale Einkommen der Frau ist.
Allerdings mit wenig Erfolgsaussicht, da das übergeordnete Gericht ja scheinbar analog entschieden hatte.
Leider findet man das Urteil im Netz nicht.
Man müßte das ganze Urteil und den Sachverhalt kennen, um die Anwendbarkeit zu prüfen

 
Wenn die Pfändung höher als das Netto wird, sollte man eine Kündigung des Jobs der Ehefrau in Betracht ziehen.
Die Veränderung dem Arbeitgeber mitteilen, dass die Frau wieder bei der Pfändung berücksichtigt wird.
Mitteilung an TH und Gericht, dass der Job aufgegeben wurde, da das Amtsgericht mit seinem irrsinnigen Beschluß dies so gewollt hat.
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Buzzy am 08. November 2010, 19:35:34
Danke für die Antwort , auch wenn sie nicht so prickelnd ist ,
Kann man denn einfach den job hin schmeissen ?
denn der Pfändungsbetrag ist echt höher als das einkommen .
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: wollter001 am 08. November 2010, 20:07:03
Hallo Buzzy

Sie haben Ihren TH/IV ganz schön geärgert :wink: ,deswegen so ein Antrag bei IG ist durch gekommen. Zwischen TH/IV und IG besteht immer ,,Vitamin B,, deswegen der Schuldner ist gezwungen zum mitspielen. Es kann sein, das  zum Insolvenzmasse ist sehr wenig Geld geflossen, und Gerichtskosten + TH/IV Vergütung sind nicht gedeckt, weil normalerweise Unterhaltspflichtige Personen sind nur die, die kein Einkommen haben ,oder unter Sozialhilfeeckregelsatz bis 12/2010 Sozialsatz von 359,00 € + 20% = 430,80 €.
Ein weg zum SB wird empfohlen, und dort nach Fachanwalt für Inso nachfragen. Leider eine Sitzung bei Fachanwalt kostet  ca.90,00 €+ Mwst.

Ich wünsche Ihnen alles gute
Mit freundlichen Grüßen
wollter001
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: paps am 08. November 2010, 20:07:32
Ihre Frau  kann das schon.
Dagegen haben weder Th noch Insolvenzgericht eine Handhabe.
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Buzzy am 09. November 2010, 07:51:28
Ach so , wenn man den Mund hält ist alles in ordnung , auch wenn der TH einen belügt und erpressen möchte ?
und da soll man einfach still halten ?
 Wie konnte der es überhaupt drehen das der Beschluss rechtskräftig war ohne irgend eine widerspruchszeit für uns ?
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: deagle am 09. November 2010, 08:14:44
Der Beschluss erlangt seine Rechtskraft 14 Tage erhalt (die Gerichte gehen meist von einem dreitägigen Postweg aus)
Gegen jeden Beschluss hast Du die Möglichkeit der formlosen sofortigen Beschwerde.

Ob Unterhaltsberechtigt oder nicht entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, d.h. der Schuldner wird u.U. gar nicht vorher angehört, es gibt ja Rechtsmittel gegen den Beschluss!

Lege BEschwerde gegen die Entscheidung ein und schau was passiert!
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Buzzy am 09. November 2010, 08:24:53
Tja wie schon gesagt sind keine Rechtsmittel dabei und auch keine Belehrung ,
Habe aber trotzdem Beschwerde eingereicht !
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Buzzy am 11. November 2010, 13:33:02
Hallo ich bin es wieder !!
War beim Rechtspfleger , aber nicht bei meinem weil der ja Donnerstags keine sprechstunde hat !!
Als der den Beschluss gelesen hat ist der aus allen wolken gepflogen und schüttelte nur den kopf darüber das mein RP entschieden hat das meine Frau ganz rausgenommen wurde aus der unterhaltspflicht ( 350.- )
Er sagte ja dann ist es das beste wenn ihre Frau auf hört zu arbeiten !!
Da war ich baff ! was für ein rechtssystem haben wir eigentlich ?
Er ist dann zu meinem RP ins Büro gegangen und hat ihn drauf angesprochen , darauf er , das ist so entschieden weil meine Frau schließlich den Sozialhilfesatz hat .
Wie kann ich noch vorgehen ? fragte ich er sagte ich solle widerspruch ein legen ( habe ich ja getan ) , ich fragte wo landet der widerspruch denn ? bei meinem RP ? denn das wäre ja schlecht !! denn ich glaube Mein RP iund mein TH spielen zusammen Golf oder so .
Ich hoffe ich habe eine chance !!
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: deagle am 11. November 2010, 13:34:21
Deine Beschwerde landet beim gleichen Rechtspfleger, hilft dieser ab wird alles gut, hilf er nicht an gehts in die nächst höhere Instanz (LG)

doppelt gemoppelt hält besser  :biggrin:
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Buzzy am 11. November 2010, 13:41:39
Ja , aber was soll ich abhelfen ?
und du holst dir ja auch anscheinend mehrere Meinungen und was ist daran schlimm ?
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: deagle am 11. November 2010, 13:53:28
Du sollst garnicht abhelfen...

Der Rechtspfleger der die Entscheidung getroffen hat, hat die möglichkeit aufgrund Deiner Beschwerde abhilfe zu schaffen (seine Meinung zu ändern) tut er das nicht, gehts weiter in die nächste Instanz!

Was ist besser als eine Meinung... richtig mindestens zwei  :wink:
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Buzzy am 11. November 2010, 13:55:39
meinst du echt wenn er wieder so entscheidet das es ans LG geht ?
denn der RP bei dem ich heut war der ist ja zu ihm rüber gegangen und nochmal nachgefragt , aber er sagte er bleibt dabei !!
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: lenchik22 am 11. November 2010, 15:21:42
dann sollte Ihre Frau zu Hause bleiben. Wenn Sie sonst mehr Pfänden als sie verdient.

Gruß
Lena
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: paps am 11. November 2010, 18:53:05

Wenn die Pfändung höher als das Netto wird, sollte man eine Kündigung des Jobs der Ehefrau in Betracht ziehen.
Die Veränderung dem Arbeitgeber mitteilen, dass die Frau wieder bei der Pfändung berücksichtigt wird.
Mitteilung an TH und Gericht, dass der Job aufgegeben wurde, da das Amtsgericht mit seinem irrsinnigen Beschluß dies so gewollt hat.
sag ich doch.

Aber so kann es einfach nicht sein.  :nono:
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Buzzy am 12. November 2010, 17:54:54
Hallo ihr lieben !!
War heute beim Anwalt , er wollte bald vom Sessel fallen das der RP so entschieden hat , sowas ist ihm noch nicht in Kassel vorgekommen , die meisten TH werden erst aktiv ab ca . 400-. euro sagte er .
Er sagte mein TH ist bekannt für seine eigensinnige Art und auch andere RA würden nicht begeistert sein ihn zu kennen !!
Jedenfalls was er da mit uns gemacht hat wäre nicht rechtens , jetzt will er ans LG schreiben , mal sehen was dabei raus kommt. Er meinte das er total heiß ist ( so genau sagte er es nicht ) auf diesen fall weil ihm sowas noch nicht zu ohren gekommen ist .
PKH gibt es nicht , und da fragte ich was es ca kostet und er sagte ca 700 euro , wieder geld was fehlt , ich werde noch zum Hirsch . So eine schei**e . :fuchsteufelswild:
DRÜCKT mir die Daumen bitte !!
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: andreas4290 am 22. November 2010, 10:42:10
Tag an alle!
Ich bin im 6.Jahr meiner Verbraucherinsolvenz,und meinem Sohn (21) und meiner Ehefrau unterhaltspflichtig.
Nun geht mein Sohn seit ca 3 Monaten Arbeiten und verdient ca 500 Euro Netto,bin ich ihm noch unterhaltspflichtig,oder wieviel darf er verdienen das ich ihn noch als Unterhaltspflichtigen in der Insolvenz geltent machen kann?
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Fallera am 22. November 2010, 10:58:57
Unterhaltsanspruch setzt grundsätzlich mal Bedürftigkeit voraus.
"Die Rechtsprechung erkennt die Bedürftigkeit des jungen Erwachsenen grundsätzlich nur an, wenn er durch eine Ausbildung gehindert ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eigenes Vermögen muss zur Unterhaltssicherung vorrangig eingesetzt werden. Auch die Ausbildungsvergütung - gemindert um eine Ausbildungspauschale - ist in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen (BGH 26.10.2005 - XII ZR 34/03).
Außerhalb einer Ausbildung besteht nur in engen Grenzen ein Unterhaltsanspruch, da das volljährige Kind zunächst jede Arbeit annehmen muss, um den eigenen Unterhalt zu sichern. Ein Unterhaltsanspruch kann bei Erwerbsunfähigkeit bestehen, nicht jedoch bei Arbeitslosigkeit."

Bei 500 EUR Netto denke ich, dass ein Antrag des TH Ihn als Unterhaltsberechtigt nur Anteilig oder gar nicht mehr zu berücksichtigen durchaus Aussicht auf Erfolg hätte.
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: andreas4290 am 22. November 2010, 11:13:05
Danke für die schnelle Antwort!
Wenn der TH meinene Sohn nicht mehr anerkennt wäre das schlecht für mich,ich müßte dann mehr von meinem Lohn abführen.
Kennst du die Obergrenze was er verdienen darf das ich ihn noch als Unterhaltsberechtigten geltent machen kann.
Danke für eine schnelle Antwort
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Fallera am 22. November 2010, 11:17:00
Da gibt es Unterschiedliche entscheidungen! Von 400 EUR bis 900 EUR war schon alles dabei!! Das kommt auf das zuständige Gericht an.
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Paula41 am 22. November 2010, 13:48:16
Hallo,

befindet er sich noch in der Ausbildung?

Bekommt er denn noch Kindergeld? Wenn er arbeiten geht und kein  Anspruch auf Unterhalt mehr besteht, ist m.E. auch kein Antrag nötig. Dann müsste schleunigst gemeldet werden. Wer führt denn ab?

mfg
Paula41
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: andreas4290 am 22. November 2010, 13:55:23
Danke für die Antwort!
Ich bekomme kein Kindergeld mehr,er geht seit zwei Monaten einer Teilzeitbeschäftigung nach(Weihnachtsgeschäft)und verdient ca.480Euro
Im nächsten Jahr fängt er eine Lehre an
Gruß
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Fallera am 22. November 2010, 15:56:14
@Paula
Eltern sind barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Titel: Re: Unterhaltspflichtig
Beitrag von: Paula41 am 23. November 2010, 08:52:48
Ja,

womit aber nicht geklärt ist, ob es sich um eine Erstausbildung handelt, die nächstes Jahr beginnen soll.

Die Unterhaltspflicht kann auch für die Zeit bis dahin entfallen. Es wurde ja bereits festgestellt, dass ein volljähriger Erwerbsfähiger für seinen Unterhalt selbst verantwortlich ist. Eine Erstausbildung ist auch mit einer gewissen Zielstrebigkeit zu erreichen. Diese wird mit dann vermutlich 22 Jahren erst begonnen. Dafür mag es plausible Gründe geben, wie Abitur, begonnenes Studium und Wehrdienst.

Da IV's aber keine Familienrechtler sind, halte ich es für das Beste mitzuteilen, dass er derzeit mit geringfügigem Einkommen beschäftigt ist und im nächsten Jahr eine Ausbildung anfängt. Die Frage nach einer Unterhaltspflicht sollte man dabei besser nicht näher erläutern.

mfg
Paula41

PS Der Unterhalt kann auch in Naturalien geleistet werden