Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Witch am 05. Januar 2010, 22:04:39
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Hallo,
ich bin in der WVP mein Kind studiert und muss danach für ihre Ausbildung ein Referendariat machen.
Zählt sie bis nach dem Referendariat noch zu meinem Unterhaltspflichtigen Kind?
Danke für Eure Bemühungen im Voraus
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Ja.
Aber eigene Einkünfte können angerechnet werden.
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Aber eigene Einkünfte können angerechnet werden.
... und was ist, wenn der geliebte Balg einfach nur studieren will und nicht zusätzlich arbeiten?
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Ja.
Aber eigene Einkünfte können angerechnet werden.
Danke für die Antwort.
Wieviel darf das Kind verdienen, ohne das ich es mit meinem Problem belasten muss?
Ich finde es ganz toll das es Menschen gibt, welche sich der Probleme anderer annehmen und so selbstlos helfen.
Ein riesengroßes Dankeschön und :hi:.
Witch
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Grundsätzlich gibt es Urteile, die am Sozialhilfebedarf + 50% orientieren. (kanpp 500)
Danach soll nach billigem Ermessen geprüft werden ob eine teilweise Berücksichtigung angemessen ist.
Ab ca. 989 sollte sie wohl ganz entfallen.
@Inso-was-nun:
In den Hintern...
Nein, das hat natürlich keine Auswirkungen, dann bleibt das Kind eben berücksichtigungsfähig.
Weder das Insogericht noch der TH haben die Möglichkeit, dass Kind neben dem Studium zum arbeiten zu zwingen.
Zumal es ja eh nur Nebentätigkeiten oder Aushilfsjobs sind, die eine eigene Versorgung nicht sichern.