Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: kadojo am 01. Dezember 2009, 11:39:02
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Hallo ihr lieben,
frage: bin in Wvp. mein Kind unter 25 Jahre alt lebt mit seiner Freundin und ein Kind zusammen, also nicht mehr bei mir im Haushalt.
Seine Ausbildung endet im Februar 2010 da er nicht übernommen wird muß er erstmal Alg2 beantragen.
Ist er nun bei meiner Pfändungshöhe als Unterhaltsberechtigte Person zu zählen?
Auch wenn er nicht mehr bei mir lebt? Über eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar.
Lg. Kadojo
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Die Antwort ist NEIN....
Die Ausbildung ist beendet und damit endet auch der Unterhaltsanspruch.
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§ 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Da steht nichts von Ausbildung.
Er ist allerdings verpflichtet, jede zumutbare Tätigkeit aufzunehmen. Er hat ja noch ein paar Monate, sich darum zu kümmern.
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@ insokalle
mir wurde gesagt das ich nur bis zur Beendung der Ausbildung bzw. Studium unterhaltpflichtig bin...
Wie lange kann man denn nun eine unterhaltberechtigte Person als eine solche bezeichnen und auch gem .Pfändungstabelle ansetzen?
Bis zum Skt. Nimmerleinstag doch sicher nicht .... :wink:
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Nein, das ist letztlich eine Frage der Bedürftigkeit.