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Autor Thema: Unterhaltspflichtigen Personen  (Gelesen 2977 mal)

MASKIM

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Unterhaltspflichtigen Personen
« am: 21. Januar 2009, 09:28:12 »

Hallo,
ich habe solche Situation:

ich bin verheiratet, habe einen Sohn. Meine Frau hat aber noch ein Kind, das mit uns logischerweise wohnt. Da es nich mein leibliches Kind ist, habe ich nur zwei Unterhaltspflichtigen Personen. Für das Kind bekommt meine Frau kein Unterhalt, da der Vater irgendwo in Russland wohnt, also nicht zu ermitteln.
Da ich de facto 3 Unterhaltspflichtige Personen habe, gibt es Möglichkeit Pfändungsfreibetrag zu erhöhen, ausser das Kind zu adoptieren?

Danke für die Antworten.
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paps

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Re: Unterhaltspflichtigen Personen
« Antwort #1 am: 21. Januar 2009, 18:59:17 »

Sie können nur versuchen eine Entscheidung des Inso-Gerichtes, in analoger Anwendung des § 850 f ZPO, zu erreichen.

Begründung sollte in die Richtng gehen, dass es zwingend geboten ist,zumindest den notwendigen Lebensunterhalt für das Kind sicherzustellen, wenn die Mutter keine oder nur geringe Einkünfte hat.

Das OLG Frankfurt hat zumindest für eine nichteheliche Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft schon mal so entschieden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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MASKIM

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Re: Unterhaltspflichtigen Personen
« Antwort #2 am: 21. Januar 2009, 19:30:01 »

Hallo paps,

haben Sie nicht die Entscheidung von OLG irgendwo gespeichert?
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paps

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Re: Unterhaltspflichtigen Personen
« Antwort #3 am: 21. Januar 2009, 19:34:27 »

steht die Entscheidung nicht irgendwo hier im Forum.

Ja ich habe Sie gespeichert.
« Letzte Änderung: 21. Januar 2009, 19:37:44 von paps »
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MASKIM

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Re: Unterhaltspflichtigen Personen
« Antwort #4 am: 22. Januar 2009, 10:21:41 »

Danke paps. Aber wenn ich erlich bin, hab 2 mal durch gelesen, kein Wort verstanden. die deutsche Sprache kann echt so kompliziert sein. werde noch 10 mal lesen müssen.
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paps

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Re: Unterhaltspflichtigen Personen
« Antwort #5 am: 22. Januar 2009, 16:23:40 »

letztlich hat sich das OLG auf die Seite des Schuldners begeben und festgestellt, dass bei einer nach SGB anerkannten Bedarfsgemeinschaft, auch eine Berücksichtigung bei den pfändbaren Beträgen stattfinden muß.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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georgtanner

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Re: Unterhaltspflichtigen Personen
« Antwort #6 am: 20. Februar 2009, 19:26:06 »

Ich hatte ähnliche Konstellation. Frau mit 2  Kindern geheiratet und einen eigenen Sohn. Frau hat nicht gearbeitet aber Kinder bekamen Unterhalt seitens Kindsvater.
Nach Gespräch mit IV durfte ich ab sofort 4 Unterhaltsverpflichtungen zugrunde legen !!!!
Seiner Ansicht nach gewähre ich den Stiefkindern einen Naturalunterhalt und da Frau kein Einkommen hat sitzt sie mit im Boot.
Habe mittlerweile echt das Gefühl das keiner so gaaaanz genau weiss wie was wann wo.........
Also learning by doing....

Grüsse georgtanner
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paps

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Re: Unterhaltspflichtigen Personen
« Antwort #7 am: 20. Februar 2009, 23:50:03 »

Naja, zumindest hat eine mittlere Ebene der Gerichte mal  die Diskrepanz zwischen SGB und ZPO erkannt.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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