Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Schober am 11. April 2008, 11:48:17
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Guten Tag, ich wollte heute ein KFZ zulassen, dort sagte man mir ich muss erst zum FA weil wohl noch Steuerschulden bestehen. Gesagt getan. Beim FA habe ich nun erfahren das ich mich nicht mehr im Insolvenzverfahren sondern in der Wohlwollensphase befinde.
Ich habe darüber aber keine Informationen bekommen. Worin besteht der Unterschied und was muss ich jetzt tun?
Mit freundlichen Grüssen.
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Sicherlich haben Sie schon mal die Suchfunktion genutz.
Insbesondere Feuerwald hat die Unterschiede mehrfach rausgearbeitet.
z.B.hier. (http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Wer-kann-mir-dieses-Amtsdeutsch-naeher-erklaeren--2132.html#msg9710)
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Danke erstmal für die Antwort, leider beantwortet der angegebene Link nicht meine Frage nach dem Unterschied.
Insbesondere interessiert mich die weiteren Aufgaben meines IV. Wenn ich es richtig verstehe, sorgt er nun nur noch für die Verteilung meines Pfänbaren-Einkommens. Bei mir ist mein Einkommen aber unter der Pfändungsgrenze.
MfG
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Kurzfassung:
Restschuldbefreiung wird in 2(3) Etappen erreicht.
Antrag mit anschließendem Insolvenzverfahren (V-Insio mit vorgeschaltetem Einigungsversuch)
Nach Einstellung des Verfahrens ( §200 InsO)und Ankündigung der RSB erfolgt die Sogenannte Wohlverhaltensphase, in der insbesondere die Obliegenheiten nach §295InsO zu erfüllen sind.
Insgesamt ist der pfändbare Anteil der Einkünfte 72 Monate ab Eröffnung abzuführen.
Die Rechtsstellung des Th ergibt sich aus §292InsO. (nach Aufhebung des Verfahrens , also in ders.g. Wohlverhaltensphase)
Genaue Informationen zum Stand ihres verfahrens finden Sie auch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
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Komisch, unter www.insolvenzbekanntmachungen.de finde ich mich nicht. Kann das sein das ich da nicht eingetragen bin?
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Die Einträge sind in der freien Suche nur kurz sichtbar.
Sie müssen mit Detailsuche , Amtsgericht und Namen arbeiten (Suchen).