Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: 2018fertig am 09. April 2015, 09:30:42

Titel: unverzügliche Meldung nach §295 Arbeitgeberwechsel und Wohnungswechsel
Beitrag von: 2018fertig am 09. April 2015, 09:30:42
Hallo, alle miteinander!

Ich werde demnächst in ein anderes Bundesland umziehen und bei einem neuen Arbeitgeber anfangen.
Neuer Vermieter und neuer Arbeitgeber wissen über PI Bescheid.
Verträge sind unterzeichnet.
Umzug 1.6., Arbeit 1.7., jeweils nahtloser Übergang.

Jetzt meine Fragen:
Muß ich meinem TH und dem Amtsgericht jetzt schon Mitteilung machen?
Oder ist die Unverzüglichkeit auch noch gegeben, wenn ich dies zum jeweiligen Ereigniszeitpunkt tue?
Muss ich noch irgendwas beachten bzw. nicht vergessen?

Danke für Eure (hoffentlich zahlreichen) Antworten!
Titel: Re: unverzügliche Meldung nach §295 Arbeitgeberwechsel und Wohnungswechsel
Beitrag von: communicator am 09. April 2015, 12:56:14
es würde ausreichen wenn du die Meldung zum Wohnungswechsel am 01.06. und die Meldung zum Arbeitgeberwechsel am 01.07. machst.
Was spricht dagegen beides jetzt schon zu Melden?
Titel: Re: unverzügliche Meldung nach §295 Arbeitgeberwechsel und Wohnungswechsel
Beitrag von: 2018fertig am 09. April 2015, 14:12:39
Danke,
Es spricht eig. nichts dagegen. Bin einfach nur viel unterwegs und würde es ungern unter Zeitdruck machen.
Wenn ich mir Zeit lassen kann, dann in Ruhe...
Titel: Re: unverzügliche Meldung nach §295 Arbeitgeberwechsel und Wohnungswechsel
Beitrag von: KarlPaul am 09. April 2015, 17:51:02
Es ist wichtig diese Meldungen korrekt zu erledigen um nichts zu riskieren.
Ich hatte immer parallel dem TH und dem Gericht gemeldet.
Man kann aber warten bis der Umzug oder Arbeitgeberwechsel o.ä.
tatsächlich vollzogen ist.