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Autor Thema: Update zu: Eigentor mit Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts?  (Gelesen 1923 mal)

timon28

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Hallo, guten Abend

Hier ist das Update zur einhelligen Meinung, dass der Abzug/die Pfändung an den Inso/TH unberechtigt sein könnte
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Eigentor-mit-Antrag-auf-Erhoehung-des-Selbstbehalts--10704.html

Heute war ich mit den Unterlagen (ausgedrucktem 850 ZPO + Pfändungstabellen + Lohnabrechnungen + Interpretationen) in der Personalabteilung und erklärte, dass ich mit dem Abzug von 200 € an den TH ein Problem habe.
Die Kollegin griff sich die Akte mit den Unterlagen..
es stellte sich heraus:

Es gibt ein Schreiben des IV, datiert Mai 2011 (Beginn war Januar 2011), an meine Firma. In diesem nimmt er Bezug auf den Beschluss des Gerichts, in dem Kindesunterhalt und Selbstbehalt geregelt sind.
In diesem Schreiben steht: "...übersende ich den Beschluss des AG über die Festsetzung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens. .... bitte darum, den monatlich pfändbaren Betrag entsprechend dem beigefügten Beschluss zu berechnen und auf Verfahrensanderkto zu zahlen."

Dieses Schreiben an die Firma liegt mir jetzt als Kopie vor

Der beigefügte Beschluss liegt mir auch  vor, hier heisst es:
Im IV über das Vermögen des ... wird bestimmt:
Treuhänder RA xyz

weitere Beteiligte
die Kinder (3 an der Zahl) vetreten durch...

... wird klarstellend bestimmt: dem Schuldner nach §36 1 InsO, 850e 4 ZPO wird monatlich pfändungsfrei zu belassende Teil des Arbeitseinkommens wird auf 917 festgesetzt.

Also:
05/2011 Nettoeinkommen 1718, 670 Unterhalt, 130 an den Inso
03/2012 Nettoeinkommen 1753, 670 Unterhalt, 170 an den Inso
01/2013 Nettoeinkommen 1790, 670 Unterhalt, 200 an den Inso

Große Frage. 850 ZPO und die Pfändungstabelle und der Pfändungsbetrag in jedem Falle 0
Denn meiner Meinung nach bezieht sich der Selbstbehalt tatsächlich auf den Unterhalt, und die ZPO samt Tabelle hat Anwendung zu finden

Auf nachfrage bei der Kollegin der Perso stellte sich dann heraus, dass sie bei meiner Vorlage der Tabelle doch ins Grübeln kam. Man hätte das Schreiben des IV gehabt und "es wird schon so richtig sein" gehandelt. Also ohne weiteres die Gelder ausbezahlt.
Ich hab die Kollegin auch darauf hingewiesen, dass ich möglicherweise einen Erstattungsanspruch habe, und ich die Lohnabrechnungen anzweifele. Die Kollegin sah sich aber nicht in der Lage, im Gehaltsprogramm den Punkt "Pfändung an den TH" zu löschen, dazu brauche sie Anweisung, bzw. Beschluss.
Wir waren dann so verblieben, dass seitens der Personalabtlg. ein Schreiben an den TH aufgesetzt wird, in dem die Forderung der pfändbaren Anteile" angezweifelt wird. Ich mache gleichzeitig ein Schreiben an das Gericht, in dem ich diese Frage der rechtmäßigkeit stelle und beantragen will, nach ZPO und Pfändungstabelle bei Unterhaltsverpflichtung zu handeln.
Ich weiss zwar noch nicht, wie ich das formuliere, aber dazu fällt mir bestimmt noch was ein

Was mich so wurmt, ist, dass man das Schreiben des IV einfach ohne Prüfung so hinnimmt, die Abzüge in der Abrechnung als Pfändung deklariert und die Gelder auszahlt. Sollte es eine Pfändung gewesen sein, wäre diese doch als Gerichtsbeschluss eingegangen? Ich würde ein Schreiben eines RA eben nicht als Pfändung betrachten. Durfte die Personalabteilung so ohne weitere Prüfung einfach so handeln und auszahlen?

Der erste Schritt ist also getan, weiter gehts

Viele Grüße
timon28
Gespeichert
Verbraucherinso Beginn Januar 2011
Ankündigung RSB Februar 2012
Aufhebung Inso-verfahren März 2012
Beginn WVP März 2012
Laufzeit Abtretung 14. Jan 2011 - Jan 2017
 

timon28

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Hallo liebe Gemeinde

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Eigentor-mit-Antrag-auf-Erhoehung-des-Selbstbehalts--10704.html

hier berichtete ich über den Plan eines Antrags auf Erhöhung des festgelegten Selbstbehalts. Es entwickelte sich hier aber das Thema, ob nicht seitens TH eine unberechtigte Pfändnung vorliegt.

Bisher erfolgte also daraus, dass ich das Gericht anschrieb und den Antrag stellte, den Sachverhalt zu prüfen und festzulegen, dass eine unberechtigte Pfändung vorliegt. Mein Schreiben ans Gericht wurde zum Wochenende zugestellt, bereits heute erfolgte Reaktion seitens des TH.

Meine Argumentation ans Gericht bezog sich auf den Standpunkt, dass die vorgenommene Pfändung eines Betrags von z.Zt. ca 200 Euro bei einem Nettoeinkommen von zwischen 1700 und 1800 Euro und 3 unterhaltsberechtigen (Kindern) in jedem Falle unberechtigt ist, da diese m.E. eindeutig ZPO 850c und der Pfändungstabelle widerspricht.

Ich bekam jetzt also Nachricht vom TH. In dieser bezog man sich also auf meinen Antrag bei Gericht und bat mich um folgendes: Ich möchte die tatsächlichen Kosten aufgeben und auch begründen. Und das möglichst kurzfristig. Nach Erhalt meiner Unterlagen könne eine Stellungnahme ans Gericht abgegeben werden. Mehr stand nicht drin, also kurz und bündig.

*hm* mich machte das erst etwas ratlos. Was meint man damit?
a) sind gemeint die monatlichen Fixkosten (Miete, GEZ, Vesicherung, Strom usw.), diese wären problemlos belegbar
b) ist gemeint, wie ich das verbleibende Geld ausgebe? Wäre schwierig belegbar (Haushaltsbuch als Excel mach ich sowieso. Zum Teil sind ja noch Kinokarten von Kinobesuchen von mir und Kind vorhanden, ebenso wie gemeinsame Planetariumsbesuche u.ä.)

Meiner Meinung nach ist die ZPO eindeutig und ein Nachweis über einzelne Geldausgaben daher überflüssig. Ich tendiere dazu, entgegenzukommen und nocheinmal die Fixkosten zu belegen (einiges hat sich seit Beginn des IV nunmal verändert) aber ansonsten auf den 850c ZPO zu verweisen.

Was denkt ihr dazu?

Vielen Dank
Gruß
timon28

« Letzte Änderung: 18. Februar 2013, 22:25:32 von timon28 »
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