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Autor Thema: Urlaubsgeld und Sparbuch  (Gelesen 3087 mal)

KleineHexe100

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Urlaubsgeld und Sparbuch
« am: 14. Mai 2010, 17:02:20 »

Hallo miteinander,

ich bin neu hier und habe 2 Fragen: bin in der Wohlverhaltenperiode

1. Kann ich ein Sparbuch anlegen, ohne das mir das eingesparte Geld weggenommen wird?

2. Ich bekomme nächsten Monat Urlaubsgeld, muß  ich das abgeben?? Oder darf ich das behalten??

Ich bitte um schnelle  Antworten
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KleineHexe100

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Re: Urlaubsgeld und Sparbuch
« Antwort #1 am: 14. Mai 2010, 19:41:08 »

keine antworten?????????????????????????????
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Feuerwald

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Re: Urlaubsgeld und Sparbuch
« Antwort #2 am: 14. Mai 2010, 20:20:17 »

bin in der Wohlverhaltenperiode

- Ok, dann ist das Insolvenzverfahren aufgehoben und es besteht kein Insolvenzbeschlag mehr und (Neu)Vermögen ist somit nicht weiter pfändbar.

1. Kann ich ein Sparbuch anlegen, ohne das mir das eingesparte Geld weggenommen wird?

- nein, das Büchlein kann in der WVP weder durch den Treuhänder oder noch durch die  Insolvenzgläubiger "weg" genommen werden.


2. Ich bekomme nächsten Monat Urlaubsgeld, muß  ich das abgeben?? Oder darf ich das behalten??

- Urlaubsgeld ist unpfändbar. das weiss aber auch der Arbeitgeber und wird das entsprechend berücksichtigen



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KleineHexe100

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Re: Urlaubsgeld und Sparbuch
« Antwort #3 am: 14. Mai 2010, 20:25:19 »

vielen lieben dank
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snapvee

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Re: Urlaubsgeld und Sparbuch
« Antwort #4 am: 14. Mai 2010, 21:29:20 »

Zitat
Urlaubsgeld ist unpfändbar. das weiss aber auch der Arbeitgeber und wird das entsprechend berücksichtigen

Gilt hier nicht die gleiche Regelung wie beim Weihnachtsgeld?
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Feuerwald

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Re: Urlaubsgeld und Sparbuch
« Antwort #5 am: 15. Mai 2010, 00:42:30 »

nein, § 850a ZPO lesen
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deagle

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Re: Urlaubsgeld und Sparbuch
« Antwort #6 am: 22. Mai 2010, 11:26:42 »

Und bitte Brutto/Netto Berechnung berücksichtigen
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sunny777

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Re: Urlaubsgeld und Sparbuch
« Antwort #7 am: 30. Mai 2010, 17:16:01 »

Hallo, zum Urlaubsgeld habe ich noch einen "Schwank"  :cry: email an IV

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Hallo Frau xxxx,
.
ich bitte höflich um Information und ggf. Änderung.
.
1. Nach meiner Information ist das Urlaubsgeld nicht pfändbar,
soweit es im Rahmen ist (siehe Auszug unten).
In Ihrem Schreiben vom Datum.09 wird jetzt eine Höhe von 500€ angesetzt,
(Urlaubsgeld in Lohnabrechnung ist gleich  615€)
Urlaubsgeld wird doch anders behandelt wie etwa Weihnachtsgeld, dort
kenne ich den 500€ - Ansatz.
.
Vom Arbeitgeber gewährtes Urlaubsgeld ist in der Regel nicht pfändbar (§ 850a, Ziff.
1 ZPO) - Allerdings darf die Höhe nicht das übliche Maß überschreiten. Als Richtwert
für eine angemessene Höhe des Urlaubsgeldes wird meistens der Tarifvertrag
zugrunde gelegt. Andernfalls orientieren sich die Gerichte an den
Urlaubsgeldzahlungen vergleichbarer Betriebe. Als grober Richtwert gilt, das das
Urlaubsgeld angemessen ist, wenn es die Höhe eines Monatsgehaltes nicht
überschreitet.
Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, den pfändbaren Betrag richtig auszurechnen
und abzuführen, jedoch ist es immer empfehlenswert, die Abrechnung vor allen
Dingen in solchen Sonderfällen wie Urlaubsgeld oder auch Weihnachtsgeld etc. auf
die Richtigkeit zu überprüfen.
.
Ich bitte um entsprechende Korrektur, ggf auch via email damit ich den entspr. Betrag zügig zu Ihnen
überweisen kann. (falls ich das AG zzzz fragen soll, bitte ich ebenfalls um Info)
...
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Antwort vom IV, Treuhänder

Hallo Herr yyyyy!
 
Zu Frage 1:
 
Die Insolvenzverwalter nehmen normalerweise die Urlaubsgeldzahlungen vergleichbarer Betriebe als Richtwert
 für unpfändbares Urlaubsgeld an. Derzeit sind Urlaubsgeldzahlungen jedoch schon fast Ausnahmen.
Die Berücksichtigung von € 500,00 übersteigt somit "das übliche Maß". Aufgrund dessen wurde von uns vergleichsweise
 dem Weihnachtsgeld € 500,00 als unpfändbar angesetzt. Dementsprechend entsteht als pfändbarer Betrag € eee.
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meine Antwort

Hallo Frau xxxxx
zu 1. - das ich bezahlen muss weil „etwas schief gelaufen“ ist, sehe ich ja ein ;-)
aber das ich jetzt auch noch „bestraft“ werde, weil andere Firmen kein Urlaubsgeld mehr zahlen,
verschließt sich mir ein klein wenig … und §850a, Ziff 1 ZPO sagt ja auch was anderes aus,
aber Recht haben und Recht bekommen …
...
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Antwort vom TH

Sehr geehrter Herr yyyyy,

zur Ihrer Email vom Datum möchte ich  nach erneuter Prüfung der Angelegenheit noch folgendes anmerken.
Wie ich bereits mitteilte, ist die Üblichkeit  an Unternehmen in der gleichen Branche zu messen.
Dies allein von der Zugehörigkeit zu einem Tarifvertrag festzumachen, würde somit zu einer Privilegierung
 tarifgebundener Arbeitnehmer im Rahmen des Pfändungsschutzes führen. Dies kann im Ergebnis nicht richtig sein.

Nach zutreffender Ansicht wird somit davon ausgegangen, das § 850a Nr. 4 ZPO entsprechend anzuwenden ist
(Henze, Rpfleger 80, 456). Dieser geht von einer Pfändungsfreigrenze in Höhe von € 500,00 aus.

Ich gehe davon aus, dass hiermit eine für die Beteiligten tragbare Lösung gefunden wurde und sich die Angelegenheit somit
erledigt hat.

Mit freundlichen Grüßen
 
gez. uuuuuuuu
Rechtsanwältin
für den Treuhänder

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Für diese Jahr habe ich mal das AG im Vorfeld von Zahlung von Urlaubsgeld gefragt, die sehen es genau nach §850a ZPO
...
Bin mal gespannt, mein Arbeitskollege bekommt bei einem anderen IV, alles korrekt nach §850a
Man muss nicht alles verstehen  :mad2:
MfG Sunny

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